Btw, mich würde ja interessieren wie der Arzt die Menge ausrechnen will
Besonders, weil wir bei der Beschichtung von 2-3 µg/mm² sprechen..... . Die kleinste codierbare Menge fängt ja erst bei 1320 mg an.
Btw, mich würde ja interessieren wie der Arzt die Menge ausrechnen will
Besonders, weil wir bei der Beschichtung von 2-3 µg/mm² sprechen..... . Die kleinste codierbare Menge fängt ja erst bei 1320 mg an.
Hallo stei-di,
in Ihrem Fallbeispiel ist es ja umgekehrt als in dem von Dr.S.P., Aufnahmetag = Verlegungstag. Der Tag gilt demnach als Aufnahmetag und ist abrechnungsfähig (§1 Abs.3 PEPPV).
Im oberen Fall ist es aber durch die Fallzusammenführung eben kein Aufnahmetag mehr, daher auch nicht abrechenbar (§3 Abs.3 PEPPV, s.a. die Ausführungen von ck-pku).
Ich wünsche ein schönes Wochenende.
dw-mhtr
Guten Tag Zusammen,
sorry, Tuschke und ck-pku, Sie haben Recht, ich hatte im Beispiel die Fallzusammenfassung übersehen. Damit wird ein Schuh draus .
Allerdings ist die Begründung der Kasse immer noch falsch.
Freundliche Grüße,
dw-mhtr
Hallo
Zwar gilt nach §3 Abs.3 bei interner Verlegung , dass von der verlegenden Abteilung der Verlegungstag nicht abgerechnet werden kann.
Aber nach §1 Abs.3 PEPPV gilt der Tag als Aufnahmetag und nicht als Verlegungstag und kann somit auch abgerechnet werden.
§3 Abs.3 gilt somit nur bei Verlegung nach mehrtägigem Aufenthalt im BPflV-Bereich.
Freundliche Grüße,
Guten Morgen Keia und herzlich willkommen hier im Forum,
Um Ihre Frage zu beantworten müsste man wissen, ob sie im somatischen Bereich arbeiten, oder in einer Psychiatrie, d.h. nach DRG oder BPflV/PEPP abrechnen.
Die von Ihnen genannten Kodes dürfen nur im Geltungsbereich des §17b KHG verwendet werden, also in der Somatik.
Die Psychiatrie fällt unter den §17d KHG.
Siehe hierzu auch den Hinweis unter den entsprechenden OPS-Kodes (1-900, 1-901, 1-902).
Freundliche Grüße,
dw-mhtr
Guten Morgen,
helmutwg hat Recht.
Nur als Ergänzung: Die jeweiligen Zeiten dürfen dann natürlich nicht noch zusätzlich als Therapieeinheit codiert werden. Hier gilt dann entweder, oder.
Ich wünsche einen schönen Freitag.
Gruß,
dw-mhtr
Hallo Attila,
Nach der DKR P001f, Absatz Prozedurenkomponenten, würde ich den diagnostischen Teil des Herzkatheters nicht zusätzlich angeben.
Man könnte höchstens, wenn überhaupt, argumentieren, daß ja z.B. die Diagnostik der rechten Herzkranzarterie nicht regelhafter Bestandteil der Therapie der linken Herzkranzarterie ist.... (oder so).
MfG,
dw-mhtr
Hallo,
Ja, die stationsäquivalente Behandlung ist neu.
Die Auflösung zu Ihrem Suchspiel steht aber im OPS auf den Seiten 10 und 11. Zumindest, was die Psychiatrie betrifft.
Schönen Abend noch.
dw-mhtr
Hallo Frau Peter,
Prinzipiell gelten die DKR nur für den DRG-Bereich. Im PEPP-Bereich gelten ja die DKR-Psych.
Daher dürfen Sie den Code X84.9 in einem PEPP-Fall auch verwenden.
Das handhaben wir auch so.
Gruß,
dw-mhtr
Hallo Kodierfachkraft,
also, auch bei uns stellt sich momentan die Frage, ob wir erst nach den Budgetverhandlungen 2018 auf die PEPP-Abrechnung umstellen, oder bereits zum 01.01.2018.
Ich denke, das hängt eben an den Budgetverhandlungen. Da ja erst in 2018 (bei uns wahrscheinlich im Juli/August) für 2018 verhandelt wird, ist die definitive Abrechnung nach PEPPV auch erst ab dem in Krafttreten derselben gültig/nötig. Daher könnten Sie bis zu diesem Tag auch noch die tagesgleichen Pflegesätze abrechnen.
Wir werden aber wahrscheinlich auch bereits zum 01.01.2018 umstellen.
Viele Grüße,
dw-mhtr
Hallo AO85,
Die Z37.- wird bei der Mutter codiert, nicht bei den Neugeborenen. Und dann auch nur von dem Krankenhaus, in dem die Geburt stattgefunden hat. (KR 1507e)
Bei Neugeborenen wird die Z38.- verschlüsselt.
Wenn aber die NG in einem anderen KH geboren wurden und dann zu Ihnen verlegt werden, codieren Sie auch keinen Code aus Z38.-
(s. KR 1601a, Bsp.4), da sie ja auch keine Entbindung hatten.
Damit entfällt dann auch Ihr Problem.
MfG
dw-mhtr