Guten Morgen Forum,
guten Morgen Kolibri,
Aber ich entnehme Ihren Worten, dass Sie meine Auffassung teilen, dass maßgeblich ist, wohin wir verlegen.
Jetzt bleibt nur noch die Frage, wer welche Nachweispflicht hat...
Eigentlich gestaltet sich das Ganze bzgl. der Nachweispflicht m.E. gar nicht so schwierig, denn eine Rehamaßnahme ist eine Antragsleistung.
Vor einer Verlegung muss also ein Antrag bei der Kasse gestellt werden, der auch vor der Verlegung entsprechend bewilligt werden muss. Eine Verlegung ohne vorherige Kostenübernahme darf es zumindest in der Theorie nicht geben.
In der Praxis kommt es immer mal wieder vor, dass ein Patient als Rehapatient beantragt und bewilligt wird, die aufnehmende Klinik aber die Umstellung von Reha auf Krankenhausbehandlung beantragt, da der Patient bei Verlegung eben doch nicht in dem Zustand war, wie angemeldet. Derartige Fälle gibt es m.E. nur in den Fachbereichen Geriatrie und insbesondere im Bereich der Neurologie. Solche Umstellungsanträge werden in der Regel durch den MDK geprüft. Abhängig von der Entscheidung wird dann der Umstellung auf KHB zugestimmt oder eben nicht.
(
Ironie des Lebens, dass Sie auf Grund Ihrer Schilderungen auch mal auf eine positive Entscheidung vom MDK für Ihr Haus hoffen oder
Glauben Sie mir, die aufnehmende Klinik "beschwert" sich dann wieder, dass der MDK die medizinische Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung prüft und ablehnt
)
Wenn Sie also einen Patienten in die Reha verlegen und die Kasse auf einmal Verlegungsabschläge wegen Krankenhausverlegung fordert, dann sind bei der Kasse m.E. immer ergänzende Infos zu bekommen, warum auf einmal aus der Reha eine KHB wurde.
Die Neurologie hat darüber hinaus die Besonderheit der Phaseneinteilung, was in der Praxis tatsächlich zu verwirrenden Konstellationen führen kann, da es keine abschließende einheitliche Regelung hinsichtlich der Zuordnung der einzelnen Phasen zum Krankenhaus- bzw. Rehabereich gibt. Es hängt hier bei den Kliniken wie von phlox bereits angedeutet eigentlich fast nur von den Zulassungen der aufnehmenden Klinik ab.
Die Phase A gehört definitiv in den Krankenhaussektor.
Die Phase B ist schon problematisch, denn sie gehört eigentlich in den Krankenhausbereich; allerdings gibt es auch reine Rehabilitationseinrichtungen, die Patienten der Phase B behandeln und eine entsprechende Zulassung als Rehabilitationseinrichtung dafür haben (wieso das so ist
)
Die Phase C gehört in den Rehabilitationsbereich (Bis vor ein paar Jahren war das z.B. in Niedersachsen noch anders, was an anderen Stellen zu riesen Problemen geführt hat.
Beispiel:
Berufstätiger Patient lfd. im Krankengeldbezug: Patient entspricht lt. BAR-Richtlinien noch der Phase C, es liegt aber bereits eine positive Erwerbsprognose vor. Die positive Erwerbsprognose hat zur Folge, dass der Rentenversicherungsträger für die Weiterbehandlung und auch die Nebenleistungen (Krankengeld/Übergangsgeld/Fahrkosten etc.) zuständig ist. Der RVT hat sich aber (zu Recht?) geweigert eine Behandlung in einem Krankenhaus zu bezahlen. Und nun ??? Verlegung in eine andere Einrichtung nur damit der RVT die (nicht unerheblichen Kosten) trägt. Medizinisch ist das natürlich Blödsinn, aber rein kostentechnisch war es notwendig.
Die Phase D ist unstrittig Reha.
MFG