Beiträge von Mr. Freundlich

    Guten Morgen bglorius,

    den Link auf den der MDK sich bezieht finden Sie hier.

    Insbesondere der erste Punkt ist wohl wichtig

    Zitat

    Wie wird die Anzahl der Behandlungstage bei der Kodierung mit dem OPS berechnet?
    - Bei Erfüllung der spezifischen Bedingungen des jeweiligen Kodes umfasst die Anzahl der Behandlungstage bei Frührehabilitationen und Komplexbehandlungen alle Tage (auch Wochenend- und Feiertage) ab dem dokumentierten Beginn bis zum Ende dieser Behandlung des Patienten.

    Berücksichtigt man das hat der MDK m.E. Recht, wenn er 21 Tage nimmt, da sowohl am \"Anreisetag\" als auch am \"Verlegungstag\" vermutlich entsprechende Therapien stattgefunden haben.

    Gruß

    Guten Morgen,
    als Ergänzung

    Zitat


    Original von ETgkv:

    Es gibt aber problemkrankenhäuser. In diesen häusern endet die akut stat behandlungsnotwendigkeit regelhaft am 13. belegungstag und der 20. therapieeinheit.

    Dass es diese Problemkrankenhäuser gibt kann ich nur bestätigen und besonders auffällig ist es, dass genau diese Krankenhäuser häufig Mischeinrichtungen sind und den Patienten nach dem 13. Belegungstag in die hausinterne geriatrische Reha/AHB verlegen (wollen). :d_neinnein:
    Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

    Gruß

    Hallo Tanja,

    für mich stellt sich zunächst mal die Frage, wie der Behandlungsplan aussah. Stand bei der Verlegung/Verbringung in Krhs. B schon fest, dass der Patient morgen wiederkommt oder hat es sich auf Grund der Behandlung in Krhs B einfach so ergeben?

    Gruß (Bal ist langes Wochenende)

    Guten Morgen Herr Schaffert,

    vielen Dank für die Antwort.

    Ich hatte es ehrlich gesagt befürchtet, dass der Tag 3x bezahlt werden muss. Ich wollte nur sichergehen, dass ich nicht eine Vorschrift übersehen habe (Eine derartige Kontellation habe ich bisher noch nicht gehabt). Aus dem Bauch raus, hätte ich fast gewettet, dass sowas nicht geht, aber man lernt nie aus.

    Einen schönen Arbeitstag wünscht

    Hallo Forum,

    ich habe mal eine Frage andersrum:

    Aufnahme am frühen morgen in die Psychiatrie (Abrechung nach BPflV)
    Nach 2 Stunden Verlegung klinikintern auf die Innere (DRG-Abrechunng)
    Am gleichen Tag Rückverlegung in die Psychiatrie

    Das die unterschiedlichen Abrechungsbereiche wie 2 Krankenhäuser zu werten sind ist klar, aber ich bekomme nun den Aufnahmetag 3x in Rechnung gestellt (2x von der Psychiatrie und 1x DRG-Abrechung abzgl. Verlegungsabschlägen).

    Leider finde ich auf die schnelle keine Rechtsgrundlage dafür, ob es im Bereich der BPflV auch sowas wie Fallzusammenführungen gibt. §14 Abs.2 Satz 2 BPflV bezieht sich m.E. nur auf das Verhältnis von internen Abteilungen, die nach BPflV abrechnen oder ist es übertragbar unter dem Motto, die Psychiatrie darf den Tag nur 1x abrechnen?

    (Anmerkung: Bitte nicht auf das Thema Verbringung abzielen. Das spielt hier keine Rolle)

    Vielen Dank für die Mithilfe

    Hallo Jannis,

    das kann tatsächlich sein. Auf Seite 46 des ersten Definitionshandbuchs wird die Zuordnung u.a. zur A13D dargestellt.

    Die Frage für die Zuordnung lautet

    Zitat

    Apoplexie / TIA / Extrakran. Gef.verschluss außer mit Kraniotomie und Beatmung > 143 Stunden?

    Falls ja, A13...

    MFG

    Hallo Forum,

    mal eine Frage, die leider ggf. in Zukunft häufiger auftreten könnte.
    Gibt es für die Schweinegrippe analog der Vogelgrippe schon einen eigenen ICD? :d_gutefrage:

    Leider habe ich beim DIMDI nichts gefunden! :rotwerd:
    Mein Vorschlag wäre die J10.8! Gibt es dazu Meinungen oder Alternativvorschläge?

    Vielen Dank

    Hallo Forum,

    Zitat


    Original von fimuc:
    Hallo,

    wenn also, wie Herr Horndasch schreibt, die Medikamenten-Mitgabe durch das KH in diesem Fall auch juristisch gestattet ist, sehe ich keinen Grund, warum dann nicht auch das ZE entsprechend der dem Pat. tatsächlich verabreichten Menge abgerechnet werden sollte.

    Gruß,
    fimuc


    Mal eine zugegeben etwas ketzerische Frage:

    Woher wissen Sie denn, dass das Medikament vom Patienten auch tatsächlich genommen wurde? :d_gutefrage:

    (Vielleicht hat der Patient es ja trotz Anweisung nicht genommen und dann wäre es auch gar nicht verabreicht worden. Wenn Sie Blutprodukte anbrechen, dem Patienten diese aber aus was für Gründen auch immer nicht verabreichen, dann haben Sie auch den Aufwand, dürfen diesen aber nicht abrechnen?)

    Hallo larsb,

    manchmal ist das Leben sehr unschön, aber da es sich bei einem Fall (B43Z) um ein tagesbezogenes Entgelt handelt, scheidet eine Fallzusammenführung auf Grund §3 Abs.3 FPV aus.

    So ist nunmal das DRG-System. Aber trösten Sie sich. Es gibt durchaus auch Fälle, in denen Sie als Krankenhaus davon profitieren derartige Fälle nicht zusammenführen zu müssen.

    Stellen Sie sich vor der erste Aufenthalt führt in die A13D (Beatmung > 95 und < 250 Stunden mit komplexer OR-Prozedur, ohne hochkomplexen od. sehr komplexen Eingriff, ohne intensivmedizin. Komplexbehandlung > 1104 Punkte, ohne komplizier. Konstellation, ohne Eingriff bei angeborener Fehlbildung od. Alter > 1 Jahr), der Patient wird nach 7 Tagen verlegt und der Patient kommt dann wie von Ihnen beschrieben, zurück.

    Da werden Sie vermutlich ganz froh sein, dass Sie für den ersten Fall die A13D mit dem Relativgewicht von 7,625 abrechnen dürfen, besonders, da es sich um eine Verlegungsfallpauschale handelt.

    MFG