Beiträge von Mr. Freundlich

    Hallo Herr Selter,

    Zitat


    Original von Selter:
    Nein, nicht ganz. Bei Fallzusammenlegung fällt ein Belegungstag zur Berechnung mehr an. Bei 2 Fällen hat man 2 Entlasstage, die nicht zur Berechnung herangezogen werden.

    für die Abrechnung ist die Zahl der Belegungstage entscheidend.

    Belegungstag = Aufnahmetag + jeder weitere Tag der stationären Behandlung ohne den Entlassungs- oder Verlegungstag.

    Durch die Fallzusammenführung wird der \"erste Entlassungstag\" doch nicht zum Belegungstag, sondern fällt sowieso raus, egal ob 1 zusammengeführter Fall oder 2 einzelne Fälle.

    Oder stehe ich auf dem Schlauch?

    Hallo Forum,
    Hallo Herrmänchen und Rotes-Tuch,

    warum sollte der letzte Satz des §3 Abs.3 FPV für die B43Z nicht gelten?

    Es handelt sich eindeutig um ein tagesbezogenes Entgelt nach §6 Abs.1 des Krankenhausentgeltgesetzes.

    Also ist[glow=#FF0000,3] keine [/glow]FZ vorzunehmen.

    [edit]Mal ganz davon abgesehen, ist es erlöstechnisch doch ohnehin nur interessant, wenn Zusatzentgelte vorhanden sind und die einzelnen Mengen wegen der fehlenden Fallzusammenführung nicht addiert werden können/dürfen oder? Ob es dann gut für das Krhs oder die KK ist, hängt dann doch auch noch von der Konstellation ab.[/edit]

    Hallo Pino,

    Zitat


    Original von pino:
    vielleicht habe ich mich nicht ganz klar ausgedrückt. Ich werde natürlich lediglich unseren Standpunkt der regulären Entlassung vertreten.

    Ob Sie Ihren Standpunkt der regulären Entlassung vertreten oder nicht spielt hier überhaupt keine Rolle.

    Erfolgte innerhalb von 24 Stunden eine eigene Aufnahme der Mutter, dann handelt es sich um eine Verlegung im Sinne der FPV und somit sind Verlegungsabschläge zu berücksichtigen.

    Gruß

    Guten Morgen,

    Was Krankenhaus A kodiert ist in der Tat irrelevant. Entscheidend für die HD in Krhs B ist einzig die Diagnose weshalb der Patient nach B verlegt wurde.

    Beispiel:
    Aufnahme Krhs A (orthopädische Klinik) mit Femurfraktur. Nach 2 Tagen Myokardinfarkt, deshalb Verlegung in eine andere Klinik (Krhs B). Nach ein paar Tagen sind die Herzprobleme weitesgehend erledigt und es erfolgt eine Rückverlegung in Krhs A.
    Ist doch logisch, dass die HD in Krhs B nicht die Femurfraktur, sondern der Myokardinfarkt ist oder?

    Einsparungsprinz

    Zitat


    Original von Einsparungsprinz:
    Guten Morgen Heli,

    vgl. hierzu DKR D002f Pkt. \"Rückverlegung aus anderen Krankenhäusern\".

    mfG
    Einsparungsprinz

    Die Frage bezog sich auf die HD von Krhs. B. Die von ihnen besschriebene Rechtsgrundlage bezieht sich auf HD von Krhs A.

    Schönen Arbeitstag wünscht

    Guten Morgen Forum,
    Guten Morgen Forum,

    Für das ZE benötigen Sie einen entsprechenden OPS. Diesbezüglich gilt DKR P012d. Dort heisst es

    Zitat

    Soweit der OPS für die Gabe von Medikamenten oder Blutprodukten eine Dosis- bzw. Mengenangabe vorsieht, ist nur die dem Patienten tatsächlich verabreichte Dosis bzw. Menge zu kodieren.

    MFG

    Hallo Herr Horndasch,

    das Beispiel der Sterilisation bezog sich nicht auf die U69.10, sondern sollte nur verdeutlichen, dass es die Kombination von medizinisch notwendigem + medizinisch nicht notwendigem Eingriff häufiger gibt.

    Solange der Fall durch den medizinisch nicht notwendigen Teil nicht teurer wird, wird ein Kostenträger wohl den Fall nicht weiter prüfen.
    Wenn es sich aber kostensteigernd auswirkt, bleibt wohl bei einer Sterilisation für die Kasse nur eine MDK-Prüfung mit der Fragestellung, ob eine medizinische Indikation vorlag oder nicht.

    mfg

    Hallo Frau Fuss,

    auch wir haben häufig derartige Fälle. Insbesondere Sterilisationen während einer anderen medizinisch notwendigen OP kommen immer wieder vor. Da diese meistens nicht kostensteigernd sind, kümmern wir uns als Kostenträger nicht weiter drum.

    Wenn es zu Komplikationen kommt, ist m.E. erst mal die Kasse Kostenträger der Maßnahme, da eine medizinische Notwendigkeit einer Behandlung eindeutig gegeben ist.
    Ob und falls ja in welcher Höhe der Patient dann von der Kasse gemäß §52 Abs.2 SGB V an den entstandenen Kosten beteiligt wird, steht auf einem ganz anderen Papier, da es im Gesetz nur heisst, dass der Patient angemessen an den Kosten zu beteiligen ist.
    Der Begriff \"angemessen\" ist aber bisher m.E. nicht abschliessend definiert. Er dürfte sich aber vermutlich danach richten, wie hoch der \"Schaden\" ist und inwieweit der Patient überhaupt über die finanziellen Mittel verfügt.

    Glücklicherweise ist mir ein derartiger Fall bisher noch nicht untergekommen, was aber auch daran liegen könnte, dass der ICD U69.10 von Krankenhäusern nicht kodiert wird (vgl. hier)

    mfg

    Guten Morgen Medicus,

    EFFEKTIV werden Sie es wahrscheinnlich nur ändern können, wenn es eine Verbindung zwischen der Kodierung und dem Gehaltszettel des einzelnen Arztes gäbe :d_zwinker:
    Sonst kann man nur an die Ärzte appellieren.


    MFG