Hallo Einsparungsprinz,
auch wenn es vielleicht einige Krankenhausvertreter nicht gerne hören, aber in der Diskussion um die Aufwandspauschale in Höhe von € 100,00 wurde seitens der Krankenhäuser der ganz genaue Wortlaut des § 275 SGB V ins Feld geführt, wo es heisst, dass die Pauschale immer zu zahlen ist, wenn sich keine Minderung des Abrechnungsbetrages ergibt.
Warum also hier anders verfahren? :d_gutefrage:
Im § 275 SGB V steht
Zitat
Die Prüfung nach Satz 1 ist spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den Medizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen
Es steht also nix von erster, zweiter oder dritter Abrechnung.
Was sie mal bekommen haben oder nicht ist völlig egal.
Die Abrechnung wurde Ihnen am 25.09.08 übermittelt, also ist die 6-Wochen-Frist nicht überschritten.
Über Sinn oder Unsinn möchte ich an dieser Stelle nicht diskutieren, denn genauso wie ich eine Aufwandspauschale bei Erhöhung des Abrechnungsbetrages nach MDK-Prüfung hinnehmen muss, muss hier das Krankenhaus den sauren Drops hinnehmen.
Gruß