Beiträge von Mr. Freundlich

    Guten Morgen Forum,
    Guten Morgen KODI79,


    Zunächst müsste mal die Frage geklärt sein, warum hier überhaupt Kopien angefertigt werden.
    MDK-Prüfung gemäss § 275 SGB V ?
    -> Dafür gäbe es ggf. € 100,00 pauschal, sofern es durch die Prüfung nicht zu einer Minderung der Rechnung kommt.

    Hallo Forum,
    Hallo E_Horndasch und Stephan,

    in diesem Fall ist eindeutig die G82.09 korrekt, da es sich hier um eine zerebrale Ursache handelt und wenn man sich mal die Beschreibung bei DIMDI anschaut dann heisst es dort


    Der ICD G82.09 heisst also nicht nur \"nicht näher bezeichnet, sondern auch \"Zerebrale Ursache\"

    MFG

    Guten Morgen DRG Neuling Berlin,

    ziemlich verwundert lese ich Ihre Schilderungen. In Ihrem Eingangspost schreiben Sie, dass Sie in der Verwaltung tätig sind.
    Haben Sie tatsächlich mit Abrechnungsprüfung zu tun???
    Falls ja, dann sollten Sie schleunigst mit Ihrem Arbeitsgeber reden, da eine vernünftige Prüfung mit den vorhandenen Kenntnissen in keinster Weise möglich ist (Bitte nicht als Beleidigung, sondern als Feststellung verstehen).

    MFG

    Guten Morgen Forum, GeRo und Mikka

    Zitat


    Original von Mikka:
    Guten Morgen GeRo,

    in Ihrem Fall sollten Sie prüfen, ob die Direktreha eine Reha Phase B ist.
    Wenn ja, dann ist die Rückverlegung zu werten wie eine Rückverlegung aus einem anderen Krankenhaus und die Fälle zusammenzulegen.
    Handelt es sich nicht um eine Reha Phase B ist die Fallzusammenlegung ausgeschlossen.

    Nur als Anmerkung:
    Die Phaseneinteilung gibt es nur in der Neurologie. Die Frage heisst also \"Wurde die Behandlung 15.05.08-28.05.08 in einem Krankenhaus nach § 108 SGB oder in einer Rehabilitationseinrichtung gemäß § 111 SGB V durchgeführt?\".
    So wie der Fall geschildert wurde, handelte es sich um ein Krankenhaus und dann sind die Fälle wegen Rückverlegung zusammenzuführen.

    MFG

    Hallo Herr Schaffert,

    Zitat


    Original von R. Schaffert:

    Dies wird auch im Datensatz nach § 301 dargestellt, denn hier sind die Tage der Nichtbehandlung sowohl im Falldatensatz (hier nur die Anzahl) als auch im FAB-(Fachabteilungs-) Datensatz (hier auch der Zeitraum) ausgewiesen. Nur auf das Aufnahme und Entlassungsdatum schielen, reicht nicht aus!

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

    Ich denke hier liegt das ganze Problem, denn da die Entlassung am 11.03. und die Wiederaufnahme am 12.03. erfolgte, ergibt sich im Datensatz ein durchgehender Fall ohne Tage ohne Berechnung. Und wenn der Patient dann auch noch in der gleichen Fachabteilung behandelt wurde, sieht es also dann auch nach gründlicher Fallsichtung so aus, als ob der Patient durchgängig im Krhs. war.

    Als Ergebnis sehe ich es aber genauso, dass die KK die Fahrtkosten zu tragen hat.

    MFG

    Hallo Tankredos,

    eine eigene DRG kann für Neugeborene lt. §1 Abs. 5 FPV nur abgerechnet werden, wenn das Neugeborene nach der Versorgung im Kreißsaal weiter im Krankenhaus versorgt wurde.
    Bei den Zeitangaben, die Sie machen, wage ich eine weitere Versorgung im Krankenhaus außerhalb des Kreißsaals doch zu bezweifeln.

    MFG

    Hallo Forum,

    ich denke die Problematik ist zwischenzeitlich relativ galant für \"Neufälle\" gelöst worden. Da die zeitliche Begrenzung von 6 Tagen in der RVO gestrichen wurde, gibt es keine Probleme diesbezüglich mehr, denn es ist nicht mehr auf die medizinische Notwendigkeit abzustellen.

    MFG

    Hallo Forum,

    mit Erstaunen habe ich die z.T. recht unsachlichen Rückmeldungen zur Kenntnis genommen.

    Weder greine ich, noch bin ich stur, sondern mir ging es einfach darum ergänzende Meinungen zum Ursprungsfall zu erhalten.

    Hallo Forum,

    natürlich sind alle an die gesetzlichen Vorgaben gebunden, aber ich möchte mal einen Fall darstellen, wie er in der Praxis vorgekommen ist. Glücklicherweise spielt der Fall vor dem 01.04.07, aber mich würde mal interessieren, ob Sie denn in heutiger Zeit tatsächlich auf die Aufwandspauschale bestehen würden.

    Langezeitbeatmeter Patient wird entlassen (DRG A11B+zahlreiche Zuschläge OGVWD = Kosten ca. € 55000,00).

    In den §301er-Daten wird durch das Krhs. bei den Entlassungs-/ Verlegungsnebendiagnosen die G95.1 \"vaskuläre Myelopathien\" mitgeteilt. Diese Diagnose wird aber bei den Nebendiagnosen, die für das Groupen herangezogen werden (Entlassungsfallnebendiagnose nicht mehr angegeben.

    Für uns stellt sich natürlich die Frage warum?

    1. Variante:
    Es handelt sich bei der Übermittlung um einen Fehler, d.h. die Diagnose wurde versehentlich durch das Krhs übermittelt, obwohl sie gar nicht vorliegt.

    2. Variante:
    Es bestand mal der Verdacht, die Diagnose wurde aber ausgeschlossen
    (Problem: Dann hätte die Diagnose eigentlich gar nicht übermittelt werden dürfen)

    3. Variante:
    Der zuständige Kodierer hat schlicht und ergreifend die Diagnose bei den grouperrelevanten Diagnosen vergessen
    (Irren ist menschlich).

    Pikanterweise führt die G95.1 in die B61Z und der Fall würde dadurch um ca. 28000,00 günstiger für uns.

    Da das Krankenhaus jeglichen telefonischen Kontakt ablehnt, bleibt logischerweise nur die MDK-Prüfung.

    Im Rahmen dieser Prüfung stellt sich heraus, dass hier die 1. Variante zutrifft. Die Diagnose wurde versehentlich übermittelt und bei dem Patienten lag eine G95.1 weder vor, noch bestand jemals der Verdacht dazu.

    Nun zur Ausgangsfrage (auch wenn sie wie gesagt in diesem Fall hypothetisch ist):

    Wird für die Prüfung durch den MDK eine Aufwandspauschale in Höhe von € 100,00 ausgelöst?

    Man könnte ja argumentieren, dass sich durch die Prüfung des MDK keine Minderung des Abrechnungsbetrages ergab.
    Allerdings ist die gesamte Prüfung auf Grund einer falsch übermittelten Diagnose überhaupt erst eingeleitet worden.

    MFG

    Hallo Codeman,

    ich habe die gleichen Probleme.

    Habe erst gedacht, dass es vielleicht tatsächlich an Einstellungen des PC\'s meines Arbeitgebers liegt, aber auch bei meinem Heim-PC bekomme ich immer diese Meldung.

    In der Hoffnung auf Besserung :)