Beiträge von Kai T.

    Hallo F15.2 (ohne Kaffee geht´s bei mir auch nicht;))!

    Ja, dazu hatte ich auch schon das DIMDI angeschrieben, leider aber noch keine Antwort bekommen. M.E. existiert hier ein Widerspruch zwischen der DKR P013 (Wiedereröffnung eines Operationsgebietes) und dem Hinweis unter den OPS 5-394.1 – 5-394.5 (Revision einer Blutgefäßoperation). Lt. DKR P013 ist die Kodierung des Revisionskodes durch den spezifischen Kode im Organkapitel ausgeschlossen, lt. Hinweis des OPS 5-394* sollen jedoch spezifisch kodierbare Eingriffe gesondert kodiert werden. Ich habe das DIMDI gefragt, in welchen Kodierkonstellationen dann noch die OPS 5-394.1 – 5-394.5 kodiert werden sollen.

    Viele Grüße

    Kai T.

    Guten Tag!

    Ein Patient mit Oberschenkel-Bypass kommt mit Bypassverschluss, welcher aktuell thrombektomiert wird. Der Bypass wird dafür querinzidiert. Leider war das Thrombektomie-Manöver direkt an der Prothese, d.h. in den Grenzen des verschlossenen Bypasses (OPS 5-380.73 Thrombektomie Arterien Oberschenkel, Gefäßprothese) nicht erfolgreich, so dass versucht wurde, retrograd von distal an den Verschluss im Bypass heranzukommen. Die alte OP-Narbe wurde dafür nach distal erweitert und es wurde nun auch im distalen Gefäßverlauf in der A. femoralis superficialis (OPS 5-380.70) und A. profunda femoris (OPS 5-380.71) thrombektomiert. Es wurde also über den Bypass hinaus im Bereich natürlicher arterieller Gefäße operiert. Wir haben zusätzlich zu den genannten OPS 5-380.7* den Kode 5-394.2 (Revision einer Blutgefäßoperation: Revision eines vaskulären Implantates) kodiert.

    Der MDK streicht uns hier den Revisonskode 5-394.2 mit Bezug auf DKR P013 (Wiedereröffnung eines Operationsgebietes) und SEG 373 (Thrombektomie, Prothesenbypass). Danach ist ein ReOP-Schlüssel nicht zu verwenden, wenn die durchgeführte Operation mit Wiedereröffnung des OP-Gebietes durch einen spezifischen Kode im betreffenden Organkapitel kodiert werden kann. Danach darf der OPS 5-394.2 neben dem OPS 5-380.73 nicht kodiert werden, da der Text des OPS 5-380.73 mit dem beinhalteten Wort „Gefäßprothese“ impliziert, dass in einer vorangegangenen Operation eine Gefäßprothese eingebracht worden sein muss, ergo die Revision einer solchen Gefäßprothese bereits im OPS-Text enthalten ist, ergo jede Folgeoperation an der Prothese eine Revisionsoperation ist.

    Gilt das auch für diese Fallkonstellation, wenn zusätzlich zum eigentlichen Bypass auch in den anliegenden Gefäßabschnitten operiert wurde, d.h. über die alten Bypassgrenzen hinweg?

    Vielen Dank für Ihre Antworten.

    Kai Thiemann

    Guten Tag!

    Der MDK streicht uns in 2 Fällen die Nebendiagnose D65.0 (Afibrinogenämie). Diese haben wir bei laborchemisch belegter Hypofibrinogenämie im Sinne eines erworbenen Fibrinogenmangels nach Blutverlust kodiert, was im alphabetischen ICD unter D65.0 auch so aufgeführt ist.

    Im 1.Fall kam es postoperativ zu einer derangierten Gerinnung mit Ausbildung eines Retroperitonealhämatoms mit Hämoglobinabfall und einhergehender Verlustkoagulopathie (Thrombozytenabfall, Fibrinogenabfall). Das Fibrinogen betrug 131 mg/dl bei einer Norm von 200-400. Das Hämatom wurde ausgeräumt, intraoperativ wurden 7 EK, 3 TK und 3x Plasma (beinhaltet u.a. Gerinnungsfaktor I Fibrinogen) transfundiert. Es kam zum suffizienten Anstieg von Hb, Thrombozyten und Fibrinogen (intraoperativ 164 mg/dl). Weiterhin wurde Tranexamsäure zur Behandlung von Blutungen bei Hyperfibrinolyse gegeben. Laborkontrollen der Gerinnung (Quick, INR, PTT) haben stattgefunden. Der MDK streicht die D65.0, da nur ein leicht erniedrigter Fibrinogenwert vorläge. Der Blutverlust mit einhergehendem Verlust von Gerinnungsstoffen entspräche nicht einer D65.0, zumal keine Gabe von Fibrinogen erfolgte. Die Gabe von Blutprodukten wäre nur zur Behandlung der postoperativen Blutung erfolgt und diese wäre bereits über die D68.8/ U69.12! (sonst. n.bez. Koagulopathie mit Blutung/ temporäre Blutgerinnungsstörung) abgebildet.

    Im 2.Fall kommt es bereits ambulant postoperativ zu einer intraabdominale Blutung mit 1 Liter Blutverlust, was zur Notaufnahme in unsere Klinik führt. Bei Aufnahme ist das Fibrinogen mit 181 mg/dl erniedrigt zum Normwert. Hier erfolgt die sofortige Hämatomausräumung (ca. 1 Liter Blut). Pat. erhält intraoperativ 1g Fibrinogen. Postoperativ ist das Fibrinogen normwertig mit 247 mg/dl. Der Quick ist erniedrigt (61%), es liegt eine Thrombozytopenie 136 u. 142 Tsd./µl vor. Postoperativ kommt es zu einem Hämatothorax mit Hämatomausräumung Pleurahöhle (erneut ca. 1 Liter Blutverlust). Insgesamt also 3 Liter Blutverlust. Der MDK streicht die D65.0 und ersetzt diese durch D68.4 (erworbener Mangel an Gerinnungsfaktoren). Eine Afibrinogenämie wäre den Laborwerten nicht zu entnehmen.

    Hat der MDK recht? Könnte alternativ zur D65.0 eine D65.2/ U69.12! (erworbene Fibrinolyseblutung/ temporäre Blutgerinnungsstörung) kodiert werden? Wie bewerten Sie das Thema?

    Vielen Dank und viele Grüße

    Kai Thiemann

    Hallo E_Horndasch,

    Zitat

    die mir bekannten Sozialgerichtsurteile (SG Würzburg und SG Meiningen) zur der Konstellation (Malignom als Zufallsbefund bei eigentlich chirurgischer Aufnahme) sehen das Malignom als HD.

    Haben Sie dazu freundlicherweise die Aktenzeichen?

    Vielen Dank an alle für die bisherigen Antworten.

    Liebes Forum,

    ich möchte mich heute mit der Frage nach der korrekten Hauptdiagnose an Sie wenden.

    Die Aufnahme der Pat. erfolgte in der Orthopädie bei Koxarthrose zur geplanten Implantation einer Hüft-TEP. Das Aufklärungs-Einverständnis erfolgte am Aufnahmetag. Die Pat. litt anamnestisch wiederholt an Anämien, eine onkologische Vorstellung 18 Monate zuvor ergab keine Hinweise auf eine Myelodysplasie. In der Aufnahmesituation ist keine klinische Symptomatik bzgl. einer bösartigen Neubildung bzw. hämatologischen Neubildung wie z.B. Schwäche, unklarer Gewichtsverlust oder reduzierter Allgemeinzustand beschrieben.

    In der präoperativen Vorbereitung stellte sich 2 Stunden nach Aufnahme als Zufallsbefund ein auffälliges Blutbild dar mit hohen Entzündungsparametern (Leukozytose 14.900) und Thrombozytopenie 109.000 Tsd/ul. Das Differentialblutbild am Folgetag zeigte zudem eine Monocytose und weiter eine Lymphozyto - sowie Thrombozytopenie von nun mehr nur 76 Tsd/ul. Es erfolgte ein onkologisches Konsil und eine Durchflusszytometrie aus peripherem Blut. Dabei stellte sich der Verdacht auf eine akute lymphatische Leukämie im hämatologischen Labor, welcher durch eine Knochenmarkpunktion bestätigt wurde. Die Operation Hüft-TEP wurde daraufhin abgesagt. Es erfolgte am 5. Tag des stationären Aufenthaltes die Verlegung in die Onkologie. Dort wurde ein Staging mit 2 Thorax-CT durchgeführt, wiederholt EK und TK transfundiert und eine Chemotherapie eingeleitet und durchgeführt. Postinterventionell wurde in der Aplasiephase eine Pneumonie antibiotisch behandelt sowie eine antimykotische Behandlung durchgeführt.

    Wir kodieren die Leukämie als HD, da diese Krankheit auch bei Aufnahme vorlag und die deutlich meisten Ressourcen verbraucht hat. Der MDK argumentiert, dass die Aufnahme mit Koxarthrose zur OP stattfand und es ohne vorliegen einer symptomatischen Koxarthrose nicht zu einer stationären Aufnahme gekommen wäre. Leider bietet die DKR 002f „Hauptdiagnose“ keine passenden Fallbeispiele. Der Passus „Die nach Analyse festgestellte Hauptdiagnose muss nicht der Aufnahmediagnose oder Einweisungsdiagnose entsprechen“ bezieht sich m.E. auf Beispiele wie Dyspnoe bzw. Thoraxschmerzen als Aufnahmediagnose und Pneumonie bzw. Myocardinfarkt als entgültige Hauptdiagnose. Die DKR 007f „Aufnahme zur Operation, nicht durchgeführt“ spricht in Beispiel b) davon, dass eine OP nicht durchgeführt wurde auf Grund einer Krankheit, die nach (!) Aufnahme aufgetreten ist. Die Leukämie war aber vor bzw. bei (!) Aufnahme bereits bestehend, aber noch nicht als solche diagnostiziert.

    Vielen Dank für Ihre Antworten.

    Viele Grüße

    Kai T.

    Hallo liebes Forum!

    Bei folgender Situationen kommen wir in der Auseinandersetzung mit der Kasse nicht weiter:

    In einem anderen Krankenhaus in der Region, im folgenden KH A bezeichnet, wurde bei einem Patienten im Rahmen einer ambulanten Notfallbehandlung eine gastrointestinale Blutung bei zugrunde liegendem Ulcus duodeni mit Blutkoagel und Hämatinbelag ohne aktive Blutungszeichen endoskopisch und medikamentös versorgt. Der Patient hatte anamnestisch frischblutig abgeführt und befand sich im hämorrhagischen Schock (nicht messbarer Blutdruck, Tachycardie). KH A gab als Hauptdiagnose die K26.0 (Ulcus duodeni mit Blutung) an. Nach Stabilisierung mit Plasmaexpander und Gerinnungsmedikamenten, aber fehlender intensivmedizinischer Versorgungsmöglichkeit im KH A wurde der Patient unserer Klinik zur Notfall- Weiterbehandlung zuverlegt. Unsere Klinik kodiert als HD einen hämorrhagischen Schock (R57.1), da dieses Krankheitsbild den stationären Aufenthalt bei uns hauptsächlich veranlasst hat (KDR, D002f HD): die ersten 8 Tage von insgesamt 15 Tagen erfolgte ein Aufenthalt auf Intensivstation mit kreislaufstützender Katecholamingabe und Transfusion von 5 Erythrozytenkonzentraten in den ersten Stunden. Der Schock hat die mit Abstand meisten Ressourcen verbraucht, eine Ulcuskontrolle in einer ÖGD am Ende des Aufenthaltes erbrachte einen blanden endoskopischen Befund. Es legt hier m.E. die Situation vor, dass im zweiten Krankenhaus, in welches der Patient zuverlegt wird, aufbauend auf der Grunderkrankung der weiterführende Behandlungsschwerpunkt ein ganz anderer ist, als im abverlegenden ersten Krankenhaus.

    Nun meine Frage: Ist hier bei zuverlegtem Patienten lt. KDR D002f als Hauptdiagnose diejenige Diagnose zu wählen, welche den Aufenthalt im verlegenden Krankenhaus veranlasst hat, hier das blutende Ulcus duodeni im KH A? Oder ist als HD der hämorrhagische Schock zu kodieren, analog der SEG 4 Kodierempfehlung Nr. 22: 'Weiterbehandlung': 'Wird ein Patient nach ACVB- Operation in ein anderes Krankenhaus verlegt, bleibt die ursprüngliche Erkrankung Hauptdiagnose, hier KHK, es sei denn, eine andere Erkrankung begründet hauptsächlich die Weiterbehandlung. Der Fachausschuss für ordnungsgemäße Kodierung und Abrechnung (FoKA) der Deutschen Gesellschaft für Medizincontrolling e.v. schließt sich dieser Kodierempfehlung der SEG 4 des MDK an.

    Vielen Dank für Ihre Antwort!

    Liebes Forum,

    ich benötige bitte Hilfe bei folgendem Kodierproblem:

    Nach minimal-invasiver Oberlappenmanschettenresektion links bei Lungen Ca bildete sich postoperativ ein Pleuraempyem links Stadium II mit Infiltration der Brustwand im Sinne einer Wundheilungsstörung. Unsere Ärzte führten eine videoassistierte Rethorakoskopie links, eine Empyemdestruktion, eine subtotale parietale Pleurektomie, ein Debridement des Oberlappens, eine Wundrevision und Spülung der Hilfsinszision mit Naht des Musculus serratus und einen temporären Wundverschluss durch subkutane Anlage eines Vakuumverbandes durch. In einer folgenden OP einige Tage später wurde der VAC-Verband entfernt. Es erfolgte eine Spülung der Wunde, welche gutes Granulationsgewebe mit leichter Blutungsneigung zeigt. Eine 14 Ch Redondrainage wird eingelegt, danach erfolgt der schichtweise Wundverschluss als Sekundärnaht.

    Wir haben den Eingriff mit dem OPS 5-346.4 (sekundärer Verschluss einer Thorakotomie) und dem Zusatzcode 5-349.6 (Reoperation an u.a. Brustwand) kodiert. Nun meint der MDK, es handele sich hier nicht um eine plastische Rekonstruktion der Brustwand, da die Naht des M. serratus in vorheriger OP erfolgt ist, sondern um den Verschluss einer oberflächlichen subkutanen Wundheilungsstörung durch Sekundärnaht nach subkutaner VAC-Entfernung. Kodierbar lt. MDK mit 5-349.x (andere Operationen am Thorax: sonstige). Die Differenz im Fallerlös ist beträchtlich.

    M.E. stellt sich hier die Frage, wie eine plastische Rekonstruktion der Brustwand (OPS 5-346*) definiert wird. Eine Plastik ist doch die operative Formung von Organen oder Gewebeteilen, inklusive deren Wiederherstellung (Rekonstruktion), oder? Für Hilfe wäre ich sehr dankbar.

    Viele Grüße