In der Ergänzungsvereinbarung zur Übergangsvereinbarung heißt es, dass jede Frist gem. §7 Absatz 2 Satz 4 PrüfvV auf 28 Wochen verlängert wird. Damit sind nicht alle Fristen gemeint.
Hinter Satz 4 versteckt sich die Frist der erstmaligen Unterlagenübermittlung nach Unterlagenanforderung durch den MD.
Die Frist zum Nachversand von Unterlagen steht in §7 Absatz 2 Satz 7 PrüfvV.