Beiträge von Achilles

    18-jährige können in Ausnahmefällen bei deutlicher Entwicklungsverzögerung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie behandelt werden. Was ist, wenn ein gerade 18-jähriger jugendpsychiatrisch behandelt wird, weil es "besser" für ihn ist und er intellektuell keine deutliche Entwicklungsverzögerung aufweist? Geht in diesem Fall die medizinische Notwendigkeit, die sich nach wirtschaftlichen Kriterien richtet, vor, oder richten sich MDK-Entscheidungen oder Gerichte nach dem humanen Gesichtspunkt, der eine jugendpsychiatrische Behandlung für den Patienten angebrachter erscheinen läßt. Im maßgeblichen Fall lag der 18. Geburtstag des Patienten bei Aufnahme weniger als einen Monat zurück; außerdem lebte er in einer Jugendhilfeeinrichtung und ging auch nach dem stationären Aufenthalt in diese wieder zurück. M.E. könnte da eine gewisse Ignoranz des MDK-Gutachters eine Rolle spielen, oder das Bemühen, den Buchstaben des Gesetzes allzu wörtlich zu nehmen, wenn er die jugendpsychiatrische Behandlung ablehnt und die mangelnde medizinische Notwendigkeit anführt.

    Hallo liebe Forumsteilnehmer,

    wir haben in unserer Klinik keine Erfahrung mit der Anwendung des 9-693.1 . Könnt Ihr mir Anwendungsbeispiele geben, die in Eurem Kinder- und Jugendbereich vorkommen? Gibt es bei der Anwendung hohe Hürden, oder kann ich ihn z.B. anwenden, wenn eine Jugendliche verbal aggressiv wird, schwer zu führen ist und deshalb mehr als eine Stunde pro Tag betreut werden muss, teilweise von mehreren Pädagogen? Wie ist das, wenn sie z.B. vor der krisenhaften Situation am selben Tag noch draußen auf dem Gelände sich aufhalten durfte und die Klinikschule besuchte? Müssen die angegebenen Betreuungszeiten am Stück sein, oder kann man auch mehrere Einzelbetreuungszeiten an diesem Tag addieren, z.B. 120 Minuten und später nochmal 20 Minuten?

    Den Kode kann man auch mit der Regelbehandlung zusammen anwenden. Oder zeigt die Praxis, dass er ausschließlich mit der Intensivbehandlung zusammen kodiert wird? Muss eine Fremd- oder Eigengefährdung Auslöser der intensiven Betreuung sein? Liegen dem Kode harte Kriterien zugrunde, wie z.B. eine 1:1-Überwachung,

    Ich würden den Kode anwenden, wenn eine krisenhafte Situation für den Patienten zugrundeliegt und folglich ein erhöhter Betreuungsbedarf besteht, wobei die Betreuung in Form von Gesprächen bzw. einer Aufsicht mit gemeinsamer Beschäftigung stattfinden kann. Die Einhaltung der Mindestmerkmale vorausgesetzt.

    Wie sind Eure Erfahrungen und Vorgehensweisen?

    Die Anwendung des 9-693.1 wird von unserem Oberarzt nicht gerade unterstützt. Er plädiert für eine konservative Kodierung, um nicht aufzufallen. Manche Pädagogen jedoch sähen es ganz gerne, wenn Sie diesen Kode anwenden könnten. Ich bin hin und her und erhoffe mir durch Eure Antworten eine klarere Positionierung.

    Hallo Forumsteilnehmer,

    ich arbeite seit einem Jahr in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie und bin u.a. auch für die Auswahl und Versendung der MDK-Unterlagen in Prüfungsfällen zuständig. Jetzt hatte ich einen Fall zu bearbeiten, in dem u.a. F12.1 Schädlicher Gebrauch v. Cannabis Prüfgegenstand war. Wie rechtffertige ich diese Diagnose; 1. reicht es, wenn in der somatischen Aufnahmeuntersuchung Cannabiskonsum erwähnt wird und einmal in der Psychotherapie der Cannabiskonsum Thema war, oder sollte ich klinikfremde Arztbriefe als Beleg dazunehmen, in denen geäußert wird, dass aufgrund des erhöhten Cannabiskonsums eine Epilepsie aufgetreten ist, deren Diagnose übrigens auf Prüfgegenstand ist?

    Oder, können klinikfremde Arztbriefe nicht als Beleg herangezogen werden u.a. weil dies gegen den Datenschutz verstößt?

    Hallo liebe Forumsteilnehmer,

    so wie ich § 8 und § 9 der PrüfvV verstehe, kann das Krankenhaus erst nach Erhalt der Entscheidung der Krankenkasse bei einem negativen Gutachten des MDK's widersprechen, und ab diesem Zeitpunkt beginnt das 6-wöchige Nachverfahren . Ist das so richtig?

    Oder ist die Versendung des MDK-Gutachtens als Mitteilung der Krankenkasse zu verstehen ( in Vertretung) und somit der Zeitpunkt, zu dem das Krankenhaus einem negativem MDK-Gutachten widersprechen kann, d.h. der Beginn des 6-wöchigen Nachverfahrens?

    Ist das "Nachverfahren" gleichbedeutend mit "Wiederspruchsverfahren".

    Kann mir jemand zu mehr Klarheit verhelfen. Das wäre super.

    :/ Achilles

    Hallo,

    können/sollen wir in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in die Checkliste für die Entlassplanung z.B. die Einschaltung des Jugendamtes mit aufnehmen? Das sind doch keine Kassenleistungen. Wie wird das in anderen Kinder- und Jugendpsychiatrien gehandhabt? Die Badenwürttembergische Krankenhausgesellschaft sagt dazu nur, dass jedes Krankenhaus die Entlassplanung individuell gestaltet.

    Hallo Helmutwg,

    danke für Ihre Antwort. Unter "Service" verstehe ich Leistungen, die im Rahmen einer Krankenhausbehandlung obligatorisch sind und nicht extra abgerechnet werden können. Bis jetzt war ich der Ansicht, dass in der (Kinder- und Jugend-) Psychiatrie somatische Visiten oder Gespräche nicht als Therapieeinheiten erfasst werden können. So ging ich auch davon aus, dass die medikamentöse Einstellung als quasi "Basisleistung" zum "Service" gehört. Dann kann auch die Einzelvisite mit Chefarzt erfasst werden, in der über den Verlauf der Behandlung gesprochen wird. ?