Beiträge von AlterEgo

    Hallo,

    auch bei Covid-positiven Pat. ist bei fehlenden Symptomen ja keine stationäre Behandlungsnotwendigkeit (§39 SGB V) gegeben.

    Zur Durchführung der Isolation (Pat. ist nicht erkrankt) nach dem Infektionsschutzgesetz erfolgt nach §30 die Absonderung auf Anweisung der Behörde. Damit handelt es sich nicht um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Kosten müsste also die anordnende Stelle übernehmen, wenn die Isolation anderweitig nicht möglich ist (zu Hause, im Pflegeheim oder Einrichtung, wo sich die Person sonst aufhält).

    Übrigens: je höher der ct-Wert im PCR-Test ist, desto geringer ist die Viruslast und desto geringer ist Ansteckungsgefahr. Häufig wird die Isolation bei ct-Wert >30 und abgeklungenen Symptomen aufgehoben.

    VG, AlterEgo

    Hallo,

    ich würde mich hier auf die DKR 0401 beziehen. Da steht unter Diabetischem Fußsyndrom, dass das DFS zunächt kodiert wird mit E10–E14 und vierter und fünfter Stelle mit „.74“ oder „.75“.

    Die Kodes für die vorhandenen Manifestationen sind danach anzugeben. Alle vorliegenden Manifestationen und Komplikationen sind zu kodieren, wenn sie der Definition einer Nebendiagnose entsprechen (die folgende Tabelle gibt nur eine Auswahl wieder und ist nicht abschließend).


    Und wenn dann eine Operation mit Revision des Amputationsstumpfes 5-866.- erfolgt, sind die Nebendiagnosekriterien für die T87.4 oder T87.5 erfüllt.

    Wenn eine Zehe amputiert wurde, liegt selbstverständlich ein Amputationsstumpf vor, alles andere ist Blödsinn!

    MfG AlterEgo

    Hallo,

    der Ablauf klingt für mich sehr nach einer Fallzusammenführung bei Wiederaufnahme mit Komplikation einige Tage nach Entlassung. Oder scheidet die FZF nach §2 Abs. 3 FPV aus?

    Bei FZF wäre die Frage einer Hauptdiagnose im 2. Aufenthalt zweitrangig. Wie Herr Da Silva schrieb, sollte eine nekrotisierende Fasziitis aber nur bei guter Dokumentation und entsprechender Behandlung verwendet werden.

    MfG, AlterEgo

    Hallo,

    in Ergänzung zu stei-di:

    Bei Erkrankungen, die z.B. durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing verursacht wurden, bestehen gemäß § 294a SGB V in Verbindung mit § 52 SGB V Leistungsbeschränkungen. Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie die Krankenhäuser sind verpflichtet, den Krankenkassen die erforderlichen Daten mitzuteilen. Hierfür ist der Kode U69.10! verpflichtend anzugeben. Die Krankenkasse hat dann die Versicherte an den Kosten zu beteiligen.

    MfG AlterEgo

    Hallo,

    auch die akuteste Peritonitis benötigt ein gewisses Zeitfenster, um sich zu entwickeln. Wenn hier die Operation direkt nach Durchführung der Koloskopie erfolgte, dann ist zwar Stuhl aus dem Darm ausgetreten (lokal kotig beschrieben), eine Peritonitis wird sich aber noch nicht entwickelt haben.

    MfG AlterEgo