Hallo,
auch bei Covid-positiven Pat. ist bei fehlenden Symptomen ja keine stationäre Behandlungsnotwendigkeit (§39 SGB V) gegeben.
Zur Durchführung der Isolation (Pat. ist nicht erkrankt) nach dem Infektionsschutzgesetz erfolgt nach §30 die Absonderung auf Anweisung der Behörde. Damit handelt es sich nicht um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Kosten müsste also die anordnende Stelle übernehmen, wenn die Isolation anderweitig nicht möglich ist (zu Hause, im Pflegeheim oder Einrichtung, wo sich die Person sonst aufhält).
Übrigens: je höher der ct-Wert im PCR-Test ist, desto geringer ist die Viruslast und desto geringer ist Ansteckungsgefahr. Häufig wird die Isolation bei ct-Wert >30 und abgeklungenen Symptomen aufgehoben.
VG, AlterEgo