Beiträge von AlterEgo

    Hallo Cyre,

    ich beziehe mich auf die spezielle Koodierrichtlinie 0401. Hier wird unter dem Absatz Diabetisches Fußsyndrom geschrieben: "Die Diagnose Diab. Fuß wird kodiert mit E10-14 und .74 bzw. .75. Die Kodes für vorhandene Manifestationen ... sind danach anzugeben."

    Für mich heißt dies, dass zunächst beim Vorliegen eines diab. Fusses immer zuerst das diab. Fußsyndrom zu kodieren ist, alle anderen Manifestationen/Komplikationen/Folgen danach als ND (wenn ND Kriterien erfüllt).

    VG, AlterEgo

    Guten Morgen,

    der Ausschluß von der Wiederaufnahme gilt laut Fußnote 4 nur: "Eine Zusammenfassung von Fällen bei Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus nach §2 Abs. 1 und 2 erfolgt nicht.". Nach §2 Abs. 3 (Wiederaufnahme bei Komplikation) ist eine Fallzusammenführung weiterhin möglich unter Beachtung des dort aufgeführten Ausschlusses bei "unvermeidbaren Nebenwirkung im Rahmen der onkologischen Behandlung".

    Wenn man die "Aszitessekretion über die Drainstelle" nicht als "unvermeidbare Nebenwirkung im Rahmen der onkologischen Behandlung" sieht, wäre hier also eine Fallzusammenführung durchzuführen.

    MfG AlterEgo

    Hallo Herr Wegmann.

    nach Ihren Informationen erfolgte die stationäre Aufnahme zur operativen Behandlung des vorbeschriebenen Gallenblasenbefundes. Eine alleinige Portimplantation zur Behandlung des Pankreas-Ca hätte ggf. auch ambulant erfolgen können. Bezüglich der konkurrierenden HD war der Behandlungsaufwand für die Gallenblase auch wohl größer als für das Pankreas-Ca.

    Wurde intraoperativ eine Freilegung des Pankreasbefundes (Staging, Operabilität...) beschrieben? Dann wären ggf. zusätzliche Maßnahmen in Bezug auf das Pankreaskarzinom erfolgt, so dass auch das Pankreas-Ca. als HD in Frage käme.

    VG, AlterEgo

    Hallo Herr Wegmann,

    Im OPS 5-916.a1 sind nur Haut und Unterhaut enthalten. Der OPS 5-916.a1 beinhaltet "tiefreichend" und führt weiter subfaszial oder an Knochen/Gelenken auf. Der OPS 5-916.a2 beschreibt auch "tiefreichend" und führt weiter Sternum mit auf.

    Für mich gilt: Alles was nicht nur Haut und Unterhaut betrifft, ist mit einem OPS mit "tiefreichend" zu verschlüsseln. Wie dick der Haut-Wichteilmantel ist, spielt dabei keine Rolle. Die Gefahr der Osteitis bei freiliegendem Knochen ist deutlich erhöht, der Behandlungsaufwand entsprechend größer.

    VG, AlterEgo

    Hallo M2,

    ich habe mal bei uptodate recherchiert. Hier wird der Cytosorbfilter bei "Investigational and ineffective therapies for sepsis" aufgeführt:

    "Among the existing sorbents, CytoSorb (porous polymer beads) appears to be the most promising in animal models with limited data in humans [22-25]. However, it does not remove the two more potent inflammatory molecules, endotoxin and interleukin-10."

    Wie würden Sie dies in Bezug auf das Nikolau-Urteil bewerten?

    VG, AlterEgo

    Hallo,

    Da muss ich widersprechen. Als Gangrän bezeichnet man eine Gewebsnekrose. Es handelt sich dabei um das Absterben von Gewebe durch eine länger andauernde Durchblutungsstörung. Dies ist unabhängig davon, ob es sich um Omentum, Darm oder auch Zehen handelt.

    Damit wäre die Diagnose K43.1 (Narbenhernie mit Gangrän) ausreichend. Der Aufwand wäre über die verschiedenen OPS-Codes abzubilden: Zusätzlich zur Hernienversorgung ist dann noch die Darmresektion oder eben die Omentumresektion zu kodieren.

    Viele Grüße und schönes Wochenende

    AlterEgo