Beiträge von AlterEgo

    Hallo,

    nach den §§ 29 und 30 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind auch öffentliche Mittel zu verwenden, wenn Krankenhausbehandlung nicht mehr erforderlich ist und Maßnahmen im Sinne von Schutzmaßnahmen im Vordergrund stehen (Änderung des Kostenträgers).

    Nach § 11 Abs. 4 SGB V haben Versicherte Anspruch auf ein Versorgungsmanagement, insbesondere zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche.

    Eine Meldung bei TBC oder Covid muss vom KH ja sowieso ans zuständige Gesundheitsamt (GA) erfolgen. Also gleich Kostenübernahme mit anfordern für den Fall, dass eine fehlende Krankenhausbehandlungsnotwendigkeit zu erwarten ist (ggf. mit Datum). Auf die frühzeitige Anzeige kann dann später verwiesen werden und das GA als potentieller Kostenträger kann sich nicht rausreden.

    MfG , AlterEgo

    Hallo Kodierer1704,

    hier gilt auch weiter die DKR P001: "...Normalerweise ist eine Prozedur vollständig mit all ihren Komponenten, wie z.B. Vorbereitung, Lagerung, Anästhesie, Zugang, Naht, usw., in einem Kode abgebildet..."

    Wenn bei Zugangsweg über die A. axilliaris incl. Punktion und Freilegung regelhaft eine Naht der Arterie erforderlich ist, dann ist das mit enthalten.

    MfG, AlterEgo

    Hallo Thomas,

    im ICD U50.- Motorische Funktionseinschränkung steht auch in 2021 weiter der Hinweis "... Einmalige Kodierung der motorischen Funktionseinschränkung innerhalb der ersten fünf stationären Behandlungstage; bei veränderten Werten innerhalb dieser Zeit ist der höchste Punktwert zu verschlüsseln. ..."

    Hier wäre dann zu begründen, warum und ob die Maßnahmen über die ganzen 5 Tage erfolgten.

    MfG AlterEgo

    Hallo Attila,

    Bei Wechsel von einer Duokopfprothese (keine Pfanne bisher) auf eine Totalendoprothese ist der OPS 5-821.12 doch genau der richtige. Auschließliche Pfannenprothese (noch vorhandener Femurkopf) in TEP (OPS 5-821.26 ) ist sicher eine Rarität, aber bei Etablierung der Systematik sicher gleich mit berücksichtigt worden...

    VG AlterEgo

    Hallo AndreaB,

    der Arzt hat sich festgelegt, dass keine aktuelle Covid-Infektion mehr vorliegt und die (prophylaktische) Isolierung aufgehoben.

    Prolonged viral RNA detection does not indicate prolonged infectiousness – The duration of viral RNA shedding is variable and may increase with age and the severity of illness [66,78,82-88]. In a review of 28 studies, the pooled median duration of viral RNA detection in respiratory specimens was 18 days following the onset of symptoms; in some individuals, viral RNA was detected from the respiratory tract several months after the initial infection [87]. Detectable viral RNA, however, does not necessarily indicate the presence of infectious virus, and there appears to be a threshold of viral RNA level below which infectiousness is unlikely.

    Medizinisch liegt also ein Post-Covid-Syndrom vor, also U09.9.


    Kodiertechnisch bin ich mir nicht sicher, ob sich U09.9 und U07.1 gegenseitig ausschließen. Auch wurde der "Rest"-Nachweis vom Virus nicht als Krankheit interpretiert (DKR D003), danach also kein U07.1. Im Zusatz zu U07.1 steht allerdings "Benutze diese Schlüsselnummer, wenn COVID-19 durch einen Labortest nachgewiesen ist, ungeachtet des Schweregrades des klinischen Befundes oder der Symptome.", so dass es kodierbar sein sollte.

    Bleibt auch für mich beim längeren Nachdenken unklar :-(. Schnell eingeführte Codes, die vielleicht nicht bis in letzte Konsequenz durchdacht wurden. DRG-relevant? Vielleicht geht es auch nur um statistische Zwecke?

    VG AlterEgo

    Hallo,

    Erfolgte der Verfahrenswechsel einzeitig?Dann gilt die DKR P004 (Nicht vollendete oder unterbrochene Prozedur)?

    Wenn eine Prozedur aus irgendeinem Grund unterbrochen oder nicht vollendet wurde, ist wie folgt vorzugehen:

    1. Wenn von einem laparoskopisch/endoskopischen Verfahren auf „offen chirurgisch“ umgestiegen wird, so ist zu prüfen, ob es für den Umstieg einen eigenen Kode im OPS gibt.

    a. Gibt es einen spezifischen Kode für „Umsteigen auf offen chirurgisch“, so ist dieser zu verwenden (siehe Beispiel 1).

    b. Gibt es dafür keinen spezifischen Umsteigekode, so wird nur die offen chirurgische Prozedur kodiert (siehe Beispiel 2).

    Es wäre in diesem Fall also nur das offen chirurgische Verfahren mit Platte zu kodieren.

    MfG

    AlterEgo

    Guten Morgen,

    "Frage 3: Können an Tagen, an denen die Beatmung und hiermit verbunden der intensivmedizinische Versorgungsbedarf erst im Laufe eines beliebigen Tages nach dem Tag der stationären Aufnahme beginnt oder an einem beliebigen Tag vor der Entlassung bzw. der Verlegung aus dem Krankenhaus beendet wird (jeweils ggf. mit Wechsel der behandelnden Abteilung verbunden), Beatmungsstunden ≥ 8 Stunden auf 24 Stunden anzurechnende Beatmungsdauer für den Kalendertag aufgerundet werden?

    Antwort: Wenn ein Patient mindestens 8 Stunden gemäß der Definition in DKR 1001 beatmet und während dieser Zeit intensivmedizinisch versorgt wird, werden 24 Beatmungsstunden für den Kalendertag berechnet, dies gilt auch für Tage mit interner Verlegung des Patienten."

    Für den dikutierten Fall werden meines Erachtens nach genauere Angaben benötigt. Ich lese das so: Der Patient muss mindestens auf der Intensivststation für 8 Stunden beatmet werden. Wenn Intubation mittags um 13 Uhr und beatmete Verlegung auf Intensiv vor 16 Uhr (mehr als 8 h auf ITS beatmet), dann Aufrundung, wenn nach 16 Uhr auf Intensiv verlegt (weniger als 8 h auf ITS beatmet), dann nur tatsächlich beatmete Stunden (inklusive der OP-Zeit). Das können dann in Summe zwar mehr als 8 Stunden für diesen Tag sein, aber eine Aufrundung geht nicht. Oder kann man die OP-zeit als "intensivmedizinische Versorgung" zählen? Ich glaube, das geht nicht.

    Wie sehen das die Anderen hier?

    MfG

    AlterEgo

    Hallo,

    ich hänge mich hier mal an.

    Es waren bei Verschluss der A. femoralis bereits mehrfach Rekanalisationsversuche durchgeführt worden. Jetzt PTA und erneuter Versuch mit dem OUTBACK® Elite Re-Entry Catheters von Cordis: " Sondierung der auch im Abgang verschlossenen A. femoralis superficialis mit einem 5F-Vertebraliskatheter und mit einem harten Terumodraht. Subintimale Passage der gesamten Verschlussstrecke der A. femoralis superficialis. Ein Reentry gelang mit Verwendung verschiedener Drähte nicht. Wegen der Elongation der Beckenarterien und des langstreckigen Verschlusses erheblich erschwerte Passage des Outback-Katheters durch den Verschluss."

    Ist für den Katheter der Zusatz-OPS 8-83b.a1 (Zusatzinformationen zu Materialien: Verwendung von Rekanalisationssystemen zur perkutanen Passage organisierter Verschlüsse: Spezielles Nadelsystem zur subintimalen Rekanalisation) kodierbar?

    MfG

    AlterEgo

    Hallo,

    ein einzelner erniedrigter Wert beim Pulsoxymeter ist für mich nicht gleichbedeutend mit einer respiratorischen Insuffizienz. Es gibt mannigfaltige Ursachen für einen schlechten Wert der peripheren Sauerstoffsättigung (Fehllage Pulsoxymeter, Hauterkrankung (trocken, fettig, feucht), Duchblutungsstörung/Verletzung/Erkrankung des Armes oder der Hand) ohne dass die Lunge und der Respirationstrakt dafür verantwortlich sind. Ein klinischer Zusammenhang muss also bestehen. Eine routinemäßig beim Pflegedurchgang (Puls, Temperatur, Blutdruck...) durchgeführte Messung mit Feststellung eines pathologischen Wertes aus dem Zusammenhang gerissen und ohne weitere Maßnahmen wäre also nicht ausreichend.

    Nach DKR D003 muss gelten: "Für Kodierungszwecke müssen Nebendiagnosen als Krankheiten interpretiert werden". Eine Beschreibung des klinischen Zustandes und entsprechende Reaktion (ärztlich oder pflegerisch) wäre daher erforderlich. Frage dabei auch: Wer darf dabei den Befund als "Krankheit" interpretieren? Nur ein Arzt?

    Nebenbei: Sollte die Kodierung J96.00 "inflationär" benutzt werden, wird es zu einer Abwertung wie schon bei der Hypokaliämie kommen. Damit wären wirklich respiratorisch eingeschränkte Personen im DRG-System wieder schlechter abbildbar.

    MfG und eine schöne Woche

    AlterEgo