Hallo,
nach den §§ 29 und 30 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind auch öffentliche Mittel zu verwenden, wenn Krankenhausbehandlung nicht mehr erforderlich ist und Maßnahmen im Sinne von Schutzmaßnahmen im Vordergrund stehen (Änderung des Kostenträgers).
Nach § 11 Abs. 4 SGB V haben Versicherte Anspruch auf ein Versorgungsmanagement, insbesondere zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche.
Eine Meldung bei TBC oder Covid muss vom KH ja sowieso ans zuständige Gesundheitsamt (GA) erfolgen. Also gleich Kostenübernahme mit anfordern für den Fall, dass eine fehlende Krankenhausbehandlungsnotwendigkeit zu erwarten ist (ggf. mit Datum). Auf die frühzeitige Anzeige kann dann später verwiesen werden und das GA als potentieller Kostenträger kann sich nicht rausreden.
MfG , AlterEgo