Es
wurde uns vom MD die Kodierung der Nebendiagnose F13.1 Psychische und
Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika. Schädlicher
Gebrauch gestrichen. Hier moniert der MD:
„Für
die Kodierung der Diagnose schädlicher Gebrauch , wird folgender
Zeitrahmen zugrunde gelegt: Das Gebrauchsmuster besteht bereits seit
mindestens vier Wochen oder trat in den letzten 12 Monaten wiederholt
auf. Ein solcher Zeitbezug ist anhand der Unterlagen ebenfalls nicht
nachvollziehbar. Ausweislich der Epikrise wurde anamnestisch
angegeben, dass in dem Zeitraum zwischen dem 07.01. und 10.0.12021
"Beruhigungstropfen" verabreicht wurden. Die F13.1 ist
nicht kodierfähig.“
Diese
zeitliche Bedingung war uns bislang nicht bekannt. Auf Nachfrage
wurde uns mitgeteilt, dass sich der MD
auf Publikationen beziehe, die von der dhs.de
– Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V.
herausgegeben würden. (Siehe
https://www.dhs.de/fileadmin/user…eihe_Band_1.pdf)
Darin
ist folgendes beschrieben:
„5.1.4
Der schädliche Gebrauch
Die
Diagnose erfordert eine tatsächliche Schädigung der psychischen
oder physischen Gesundheit der konsumierenden Person. Schädliches
Verhalten wird häufig von anderen kritisiert und hat auch häufig
unterschiedliche negative soziale Folgen. Die Ablehnung des
Konsumverhaltens durch andere Personen oder ganzer
Gesellschaftssysteme ist kein Beweis für den schädlichen Gebrauch,
z.B. Inhaftierung oder Eheprobleme. Eine akute Intoxikation oder ein
„Kater“ (Hang-over) beweisen allein noch nicht den
Gesundheitsschaden, der für die Diagnose – schädlicher Gebrauch –
erforderlich ist. Liegen ein Abhängigkeitssyndrom oder andere
alkoholbedingte psychische Störungen vor, ist schädlicher Gebrauch
nicht zu diagnostizieren. Das Konsummuster tritt über einen Monat
kontinuierlich auf oder episodisch innerhalb eines Jahres (vgl. Kap.
1).“
Diese
Definition für Diagnosen der F1x.1 war uns bislang nicht bekannt. In
diesem Fall wird zudem der schädliche Gebrauch von Alkohol auf alle
weiteren Substanzklassen ausgeweitet. Wir stützen uns bei der
Kodierung auf verbindliche Angaben der aktuellen Kodierrichtlinien
für Psychiatrie/ Psychosomatik und ggf. auf entsprechende Angaben zu
Diagnosen im ICD-10-GM. Eine Ausweitung auf weitere Werke mit
verbindlichen Regelungen zur Kodierung uns bis dato nicht bekannt.
Darum
möchten wir hier auf den Sachverstand der Forumsteilnehmer:Innen
zurückgreifen. Welche weiteren Quellen sind grundsätzlich bei der
Kodierung zu berücksichtigen? Inwiefern ist der MD befugt, bei der
Begutachtung eine Verbindlichkeit solcher Definitionen zu grunde zu
legen?
Wir
freuen uns über Hinweise aus anderen Kliniken, in denen der MD mit
vergleichbaren Begündungen die Kodierung anfechtet. Oder auch ganz
allgemein gefragt: „Was hat grundlegenden Standard bei der
Diagnosenkodierung?“
Schöne
Grüße von der Ostseeküste!