Beiträge von Jo_Hanna

    Hallo NuxVomica,

    schön, das WIR uns einig sind, auf welcher Grundlage eine Kodierung zu erfolgen und vom MD zu prüfen sein sollte. Natürlich könnten von unserer Seite auch Empfehlungen von Fachgesellschaften oder Kodierleitfäden herangezogen werden, aber der Zahn wurde uns schon ziemlich früh gezogen.

    Wir wünschen Ihnen ebenfalls maximale Erfolgserlebnisse bei den MD-Auseinandersetzungen!

    Liebe Grüße von Jo_Hanna!

    Es wurde uns vom MD die Kodierung der Nebendiagnose F13.1 Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika. Schädlicher Gebrauch gestrichen. Hier moniert der MD:

    „Für die Kodierung der Diagnose schädlicher Gebrauch , wird folgender Zeitrahmen zugrunde gelegt: Das Gebrauchsmuster besteht bereits seit mindestens vier Wochen oder trat in den letzten 12 Monaten wiederholt auf. Ein solcher Zeitbezug ist anhand der Unterlagen ebenfalls nicht nachvollziehbar. Ausweislich der Epikrise wurde anamnestisch angegeben, dass in dem Zeitraum zwischen dem 07.01. und 10.0.12021 "Beruhigungstropfen" verabreicht wurden. Die F13.1 ist nicht kodierfähig.“

    Diese zeitliche Bedingung war uns bislang nicht bekannt. Auf Nachfrage wurde uns mitgeteilt, dass sich der MD auf Publikationen beziehe, die von der dhs.de – Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V. herausgegeben würden. (Siehe https://www.dhs.de/fileadmin/user…eihe_Band_1.pdf)

    Darin ist folgendes beschrieben:

    „5.1.4 Der schädliche Gebrauch

    Die Diagnose erfordert eine tatsächliche Schädigung der psychischen oder physischen Gesundheit der konsumierenden Person. Schädliches Verhalten wird häufig von anderen kritisiert und hat auch häufig unterschiedliche negative soziale Folgen. Die Ablehnung des Konsumverhaltens durch andere Personen oder ganzer Gesellschaftssysteme ist kein Beweis für den schädlichen Gebrauch, z.B. Inhaftierung oder Eheprobleme. Eine akute Intoxikation oder ein „Kater“ (Hang-over) beweisen allein noch nicht den Gesundheitsschaden, der für die Diagnose – schädlicher Gebrauch – erforderlich ist. Liegen ein Abhängigkeitssyndrom oder andere alkoholbedingte psychische Störungen vor, ist schädlicher Gebrauch nicht zu diagnostizieren. Das Konsummuster tritt über einen Monat kontinuierlich auf oder episodisch innerhalb eines Jahres (vgl. Kap. 1).“

    Diese Definition für Diagnosen der F1x.1 war uns bislang nicht bekannt. In diesem Fall wird zudem der schädliche Gebrauch von Alkohol auf alle weiteren Substanzklassen ausgeweitet. Wir stützen uns bei der Kodierung auf verbindliche Angaben der aktuellen Kodierrichtlinien für Psychiatrie/ Psychosomatik und ggf. auf entsprechende Angaben zu Diagnosen im ICD-10-GM. Eine Ausweitung auf weitere Werke mit verbindlichen Regelungen zur Kodierung uns bis dato nicht bekannt.

    Darum möchten wir hier auf den Sachverstand der Forumsteilnehmer:Innen zurückgreifen. Welche weiteren Quellen sind grundsätzlich bei der Kodierung zu berücksichtigen? Inwiefern ist der MD befugt, bei der Begutachtung eine Verbindlichkeit solcher Definitionen zu grunde zu legen?

    Wir freuen uns über Hinweise aus anderen Kliniken, in denen der MD mit vergleichbaren Begündungen die Kodierung anfechtet. Oder auch ganz allgemein gefragt: „Was hat grundlegenden Standard bei der Diagnosenkodierung?“

    Schöne Grüße von der Ostseeküste!

    Hallo Carolin,

    wir haben keinen Time Out Room aber ich würde als Ressourcenverbrauch die Betreuung/ Beaobachtung des/r PatientIn sehen. Der Aufenthalt an dem Ort kann als Sicherungsmaßnahme (Intensivmerkmal) verbucht werden. Der Aufwand erklärt sich doch dadurch, dass dafür Personal erforderlich ist, das den Patienten beobachtet. Das kann dann im Rahmen einer unmittelbaren 1:1 Betreuung bei der/dem PatientIn erfolgen oder durch Sichtkontrollen durch eine Scheibe oder mittels Kamera. Wir dokumentieren das dementsprechend als 1:1 Betreuung aber werten für den OPS-Kode 9-640 nur die mit direktem Patientenkontakt. Dafür verlangt der MD dann aber eine mindestens stündliche erfolgte schriftliche Beobachtungsnotiz - ein Abhaken eines Zeitintervalls reicht da nicht aus. Das alleinige Merkmal Tür offen/ Tür zu sollte eigentlich kein Unterscheidungsmerkmal darstellen wie überhaupt bei der Unterbringung von PatientInnen auf geschlossenen Abteilungen. Welche forensischen Vorgaben beim Time Out Room gefordert sind, entzieht sich meiner Kenntnis. Bin gespannt auf weitere Beiträge zu dieser Frage.

    Schöne Grüße nach Hannover

    Danke Huibu für die Antwort!

    dann werde ich zukünftig stets darauf hinweisen, dass nach Möglichkeit sämtliche Vorbefunde angefordert werden, aus denen eine Testung mit dem Ergebnis einer Intelligenzminderung hervorgeht. Aus der Verlaufsdokumentation ließe sich eine Verhaltensstörung im einen oder anderen Fall ableiten - je nach Konstalation mit anderen psychiatrischen Diagnosen nicht immer leicht trennbar. In den Fällen, wo wir kaum Nachweise darlegen können, bleibt dann nur die F79.-ff übrig. Cést la vie.

    Ein schönes Wochenende allen Forumsmitgliedern!

    Liebe Forumsmitglieder,

    es ist nicht der erste Beitrag in diesem Forum, der die Intelligenzminderung mit gleichzeitiger Verhaltensstörung thematisiert, aber hier in anderer Fragestellung. wir befinden uns mit dem MD in stetigem Dissens in der Kodierung der Nebendiagnosen F70.- / F71.- . Der MD sieht diese Diagnose als nicht bestätigt an und verlangt in seiner Begründung statt dessen die Verschlüsselung mit einem Kode aus F79.-. Von ärztlicher Seite wird die Kodierung verteidigt, mit der Begründung, dass mit dem seit jeher unveränderten Zustand der PatientInnen . Diese hätten die Diagnose der Intelligenzminderung bereits aus Aufenthalten, manche noch aus Aufenthalten in der der KJP und der Folgezeit. Der Zustand sei seitdem unverändert. Die Diagnose, meist als Nebendiagnose verschlüsselt, verursache einen zusätzlichen Aufwand wegen der mit ihr verbundenen Verhaltensstörungen. Angefangen bei den erforderlichen Kontaktaufnahmen und Absprachen mit den bestellten BetreuerInnen der Betroffenen, hat auch der Sozialdienst zumeist einen höheren Aufwand mit dieser Patientengruppe. Je nach Grad der Verhaltensstörung verlieren die PatientInnen ihre Wohnung oder ihren bisherigen Heimplatz. Dann müssen neue Wohnmöglichkeiten gesucht bzw. gefunden werden. Das führt dann wiederum zur Verlängerung der Verweilzeiten.

    Durch diesen (Mehr-)Aufwand erklärt sich auch die Triggerwirkung dieser Diagnosen in eine höherwertige PEPP. Der MD erkennt jedoch als Ressourcenverbrauch nur eine erfolgte Intelligenztestung an. Nur durch die Vorlage eines entsprechenden Testergebnisses sei die Kodierung gerechtfertigt. Eine Testung bestätigt lediglich nur die Diagnose, die bereits seit langem bekannt ist und keinen Mehrwert für die laufende Therapie und die zukünftige Behandlung zur Folge hätte.

    Sind diese Auseinandersetzungen auch in anderen Häusern bekannt? Wie positioniert man sich dort dazu? Mit welchen Argumenten vermag man den MD vielleicht zu überzeugen? Wir sind gespannt auf die Reaktionen in diesem Forum.

    Liebe Grüße von der Ostseeküste!

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    Hallo,

    auf einer unserer Stationen wurde eine Pflegekraft positiv auf Covid 19 getestet. Die Patienten, die mutmaßlich mit der Person Kontakt hatten, wurden alle negativ getestet und verbleiben noch mind 14 Tage weiter auf der Station (Keimträger?).

    Wie können wir dies kodieren, reicht Z20.8 in diesem Fall aus? Was meint Ihr dazu?

    Vielen Dank!

    Frohes neues Jahr vorab!

    Das wird bei uns auch immer mal wieder zum Thema, wenn von den KodiererInnen ICD-Kodes für die Arzneimittelunverträglichkeit, Nebenwirkungen... verschlüsselt wurden, aber von ärztl. Seite nicht im Datensatz aufgenommen werden sollen. Die KodiererInnen begründen dann den Mehraufwand mit Verweildauerzeiten und erhöhtem Betreuungsaufwand. Für die Ärztinnen/ Ärzte gehören diese Erscheinungen aber durchaus zur medikamentösen Therapie dazu, und wegen der zu erwartenden Nw´s ist eine Umstellung der Medikation oft damit verbunden. Es werden dann zumeist "Symptomkodes" aus dem "R"-Kapitel mit dem Sekundärkode Y57.9 Komplikationen durch Arzneimittel und Drogen kodiert. Noch haben wir keine Anfragen vom MDK bekommen in denen wir Verweildaueranfragen damit begründen konnten.

    Wir sind aber daran interssiert zu erfahren, wie diese Frage in anderen Häusern diskutiert wird.

    Mit besten Grüßen

    Jo_Hanna

    Hallo,

    Als HD wäre hier die F10.0 zu verschlüsseln. F10.2 als ND, auch wenn er nicht zur QE bleiben möchte. Gemäß Psych-PV sehe ich die Einstufung in S1 gerechtfertigt (keine Vitalgefährdung, von Eigengefährdung distanziert). Als Entlassungsart sehe ich hier eine reguläre Entlassung. Nur weil sich der Patient nicht einer Entzugsbehandlung unterziehen will, sehe ich hier nicht automatisch eine Entlassung gegen ärztlichen Rat.

    Schöne Grüße & ein schönes Wochenende

    Hallo zusammen,

    bei uns wurde von kodiernahen Stellen verwundert aufgenommen, dass wir auf unserer geschützten Suchtstation, wo QE Behandlungen von illegalen Substanzen durchgeführt werden, die Patienten mit S2/R zum größten Teil eingestuft werden, sofern keine Intensivmerkmale vorliegen. Ich halte mich da an die Kodiereingruppierungsempfehlungen, indem es ja heißt "Drogenkranke sind in den Behandlungsbereich S2 einzugruppieren". Wie schon erwähnt ,sofern der Entzug komplikationslos abläuft, in die Regelbehandlung mit S2. Ich will nur mal sehen wie andere Häuser das machen, bei qualifizierter Entzugsbehandlung illegaler Substanzen, komplikationsfrei.

    vielen Dank und grüße

    Liebe Forumsmitglieder,

    bei der Einstufung von PatientInnen nach Psych-PV sollen gemäß den Empfehlungen der SV Patienten bei Abhängigkeit oder schädlichem Gebrauch von Alkohol und/oder Medikamenten mit S1 eingestuft werden. Ebenso die unkomplizierte Entzugsbehandlung. Bei sog. Drogenabhängigkeit wird auf die Erläuterungen zur Kategorie S2 verwiesen.

    In der Praxis haben wir häufig PatientInnen, bei denen der Missbrauch eigentlich legaler Medikamente zu deutlich illegalen Beschaffungsmustern führt. Von medizinischer Seite her scheint eine Eingruppierung, die sich nur auf den Zusatz legal o. illegal bezieht, daher nicht nachvollziehbar. Worin soll der Unterschied zwischen dem Patienten, der illegal Cannabis konsumiert, und demjenigen, der eine zwar grundsätzlich legale Substanz wie Analgetika oder Hypnotika konsumiert, diese aber illegal beschafft, bestehen? Die Behandlungen erfordern einen vergleichbaren Aufwand an Überwachung und Betreuung, sprich „Ressourcenverbrauch“, je nach konsumierter Substanz ist der Entzug von legalen Medikamenten sogar sehr viel aufwendiger. Wie verfahrt Ihr in diesen Fällen? Streng nach dem Schema der SV oder sehr Ihr da auch einen Ermessensspielraum? Allen Antwortenden sei herzlichst gedankt!