Beiträge von Zwart

    Hallo zusammen,

    gibt es jetzt, Ende Mai, schon Erkenntnisse, wie die Kassen reagieren, wenn aus welchen Gründen auch immer, die MBeg nicht spätestens mit der Schlussrechnung verschickt wurde, z.B. wenn sich der Fall aus KH-Sicht als stationär darstellt, aus KK-Sicht aber nicht? Akzeptieren die Kassen nachgereichte MBegs? Müssen sie das eventuell sogar? Oder ist die stationäre Abrechnung auf jeden Fall nicht mehr möglich?

    Wir verstehen den Nachtrag als "Muss-Bestimmung", dass die MBegs spätestens mit der Schlussrechnung bei der KK vorliegen müssen. Gibt es Kollegen hier, bei denen der Nachtrag eher als "Kann-Bestimmung" gesehen wird und wie sind die Erfahrungen damit?

    Vielen Dank und einen schönen Tag!

    Gruß

    Zwart

    Hallo miteinander,

    zu der Fragestellung bezüglich Berechnung des Aufschlages habe ich nichts mehr beizutragen, dass ist von K_B anschaulich erklärt. Allerdings gibt es in diesem Thread ja noch die andere Fragestellung der Quartalszuordnung, und die scheint uns nicht hinreichend geklärt.

    Es ist zu erwähnen, dass nicht das Datum der Rechnungsstellung über die Zurordnung der Prüfung zu einem Quartal entscheidet, sondern das Datum der Beauftragung der MD-Prüfung durch die Krankenkasse (§275c, Abs. 2). Ursprünglich sollte das Rechnungsdatum zugrunde gelegt werden, das ist aber, wenn ich das recht erinnere, schon 2021 nach Veto der KK geändert worden auf das Datum der Prüfungseinleitung. Schwammigerweise spricht der §275c nur von der Zuordnung der "Prüfung", nicht des "Prüfungsfalls".

    Daraus ergibt sich jetzt, dass zumindest eine Krankenkasse die Aufschlagszahlung vom Datum der Übermittlung ihrer leistungsrechtlichen Entscheidung abhängig macht. Damit ist, wie von Herrn Büttner schon erwähnt, der Manipulation Tür und Tor geöffnet, schließlich könnte die KK dann im Rahmen der Fristen abwarten, ob vielleicht das nächste Quartal wieder eine Aufschlagszahlung sichert.

    Nach unserem Verständnis gehört der ganze Prüfungsfall in das vorher zugeordnete Quartal, auch wenn §275c nur von Prüfung spricht. Das Datum der Gutachtenübermittlung halte ich in dem Zusammenhang nicht für relevant, da ein Gutachten für die Krankenhäuser zunächst nur eine Information ist, entscheidend ist der LE.

    Gibt es eine eindeutige und belastbare Aussage, welcher Umstand und welches Datum über die Aufschlagszahlung entscheidet?

    Danke und Gruß

    Zwart

    Hallo Ricco,

    in der KDE 28 der SEG-4 heißt es für Behandlungsfälle ab 2015:

    "Ein Wunddebridement ist ein chirurgisches oder ultraschallbasiertes Vorgehen zur Entfernung von geschädigtem, infiziertem, minderdurchblutetem oder nekrotischem Gewebe der Haut und Unterhaut bis zum Bereich des vitalen Gewebes", also der gleiche Wortlaut wie in den Hinweisen zu dem OPS.

    Aus meiner Sicht ist hier ein OPS aus 5-896 korrekt, ich hätte es auch so kodiert, und der MD laut eigener Empfehlung doch wohl ebenfalls.

    Gruß

    Zwart

    Guten Tag miteinander,

    die PrüfvV ist eine Vereinbarung auf Grundlage des §275c SGB V, somit ist sie, meines Erachtens und ohne jegliche juristische Ausbildung, zwar dazu angetan, die Regelungen im Gesetz und deren Umsetzung näher zu beschreiben, aber nicht in der Lage ein Gesetz (in Teilen) zu ignorieren oder als unwirksam zu erklären.

    Somit bin ich da einer Meinung mit MiChu: §275c Abs. 1 ist eindeutig.

    Gruß

    Zwart

    Guten Morgen seb.,

    naja fast, auch die I69.3 ist kein Sekundärkode, einzig die Reihenfolge der ICDs ist im Text zur I69.3 festgelegt. Zunächst ist der Folgezustand anzugeben, in Ihrem Fall die R41.3, danach die I69.3 als Anzeige, dass es sich um eine Folge eines Hirninfarktes handelt. Beides sind aber Primärkodes, außerhalb des Kreuz-Stern-Systems oder der Ausrufezeichenkodes.

    Gruß

    Zwart