Hallo Biene,
bei gleicher Lokalisation kann der OPS nur 1x angegeben werden.
Gruß
Zwart
Hallo Biene,
bei gleicher Lokalisation kann der OPS nur 1x angegeben werden.
Gruß
Zwart
Hallo Herr Horndasch,
ich halte die Neurolyse in dem geschilderten Fall für kodierbar, da eine Nervenverletzung im Sinne einer Quetschung vorliegt, geht somit deutlich über eine zugangsbedingte Neurolyse hinaus. Ich schließe mich da Herrn Selters Ansicht von 2018, #19, unbedingt an, dass eine Frakturreposition keinesfalls immer die Kodierung einer Neurolyse ausschließt.
Die angeführte Besetzung der Schraubenlöcher um den Nerv zu schonen halte ich hingegen für nicht ausreichend zur Kodierung einer Neurolyse.
Gruß
Zwart
Guten Tag miteinander,
zum Thema der Neurolyse nach Racz ist der jüngste Beitrag im Forum mittlerweile auch schon 12 Jahre alt und leider auch nicht ausreichend hilfreich. Einig ist man sich, dass ein OPS aus dem 8er Bereich, z.B. 8-020 oder 8-910, dem Aufwand und den Kosten nicht gerecht wird, ein OPS aus dem 5er Bereich, z.B. 5-056, auch nicht passend ist.
Daher ist meine Frage, ob es zu dieser Behandlung mittlerweile eine einzig wahre () OPS-Zuordnung gibt?!
Ich danke und wünsche allseits einen schönen Tag!
Gruß
Zwart
Guten Tag,
ich denke 5-829.9 ist hier korrekt.
Zur fraglichen zusätzlichen Kodierung der 5-785 finde ich das Exklusivum dort recht eindeutig:
benutze ich einen OPS aus 5-82 ist die 5-785 nicht zusätzlich zu kodieren.
Gruß
Zwart
Guten Tag,
etwas verwirrend finde ich, dass in der Buchversion (zumindest in der mir vorliegenden) der Barthel bei beiden ICDs im Hinweistext als standardisiertes Testverfahren mit aufgeführt ist, bei der Onlineversion des ICD-Katalogs aber scheinbar nicht. Dort ist in runden Klammern der FIM und der MMSE benannt. Ich seh es aber genauso wie Herr Horndasch, der Text in den Klammern ist schlicht die Ausformulierung, wofür die Abkürzungen FIM und MMSE stehen. Die standardisierten Testverfahren sind unter .-0, .-1 und .-2 aufgeführt.
Dem Gutachter unterläuft hier ein (nachvollziehbarer) Lesefehler.
Gruß
Zwart
Hallo Herr Horndasch,
die Antwort finden Sie in den
"Leitsätzen zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung nach § 2 KFPV 2004"
unter Punkt 1: "Prüfkriterien getrennt für jeden Krankenhausaufenthalt prüfen".
Dort steht als letzter Satz: "Bei mehrfacher Wiederaufnahme ist eine Prüfung gegen bereits in einem ersten Schritt zusammengefasste DRG-Fallpauschalen nicht zulässig."
Gruß
Zwart
Hallo Frau Mertens,
ich schlage 8-179.3 vor, ist ein Zusatzkode zur 5-916.a .
Gruß
Zwart
Guten Morgen Gefäßchirurg,
die mechanischen Komplikationen bei einem (operativ angelegten) arteriovenösem Shunt finden sich unter der T82.5 .
Aber selbst wenn es sich um ein Kunststoffimplantat handeln sollte, schließt die T82.5 doch noch immer nicht die Kodierung des 5-394.5 aus?!
Gruß
Zwart
Hallo AlterEgo,
vielen Dank, offensichtlich verrenne ich mich gerade in Begrifflichkeiten und stolper über ein "Re".
Gruß
Zwart
Nochmals guten Morgen Medman2,
mittlerweile ist die Zeit vorangeschritten und es ist hell
Wollen Sie darauf hinaus, dass im OPS 5-382.a2 das Wort "Reanastomisierung" steckt, und das natürlich bedeutet, dass es sich um eine Revisions-OP handelt, somit der Revisions-OPS nicht mehr kodierbar ist?
Gruß
Zwart
Guten Morgen Medman2,
ich verstehe gerade noch nicht, warum Ihr Einwand meiner Auffassung widerspricht.
Es gibt einen spezifischen OPS für die Shuntrevision 5-394.5, somit ist laut P013 dieser zu verwenden und nicht der allgemeine OPS für die Reoperation 5-983 .
Das Urteil hilft mir insofern weiter, das dort die vom MD bestrittene Kombination von T82.5 und 5-934.5 als einzig richtige gesehen wird, und erst bei dem Katalogwechsel zum Jahr schlachmichtot der Hinweis eingefügt wurde, dass spezifisch kodierbare Eingriffe gesondert zu kodieren sind. Diese sind wie gesagt auch nicht strittig.
Sollte ich den entscheidenden Punkt in Ihrem Einwand übersehen, bitte ich um Aufklärung.
Gruß
Zwart
Edit: Findus war schneller