Beiträge von Zwart

    Guten Morgen Gefäßchirurg,

    die anderen OPS waren:

    5-382.a2 und 5-380.a2

    Im ersten GA war die Meinung, dass der OPS 5-380.a2 schon die Information enthalte, dass es sich um eine Revision handele.

    Diese Einschätzung wurde nach unserem Widerspruch zurückgenommen, die Zweitgutachterin vertritt aber auch die Ansicht, dass die HD T82.5 den Revisions-OPS 5-394.5 überflüssig und somit nicht kodierbar macht.

    Ich danke schon mal für Ihre Einschätzung!

    Gruß

    Zwart

    Guten Morgen miteinander,

    ich benötige die Hilfe der Shuntexperten:

    Der Patient wird aufgenommen zur Shuntrevision bei Dysfunktion aufgrund Teilthrombosierung.

    Vom MD wird die HD T82.5 bestätigt, die kodierten operativen Massnahmen sind ebenfalls unstrittig.

    Abgelehnt wird die Kodierung des OPS 5-394.5 Revision eines arteriovenösen Shuntes.

    Dass eine Shuntrevision stattgefunden hat wird keinesfalls bestritten, allerdings wird der OPS 5-394.5 gestrichen mit der Begründung, die Operation an einem Implantat (T82.5) erfordere immer die Wiedereröffnung eines Operationsgebietes. Der OPS sei daher, gemäß DKR P013, nicht zusätzlich zu kodieren.

    Dem Widerspruch, dass die DKR P013 keinen Hinweis enthält, dass die Kodierung der T82.5 die Kodierung des Revisions-OPS ausschließt, sondern mE eher bestätigt, dass die 5-394.5 zu kodieren sei, wurde nicht gefolgt.

    MD streicht den OPS, meine Kollegen und ich halten die Kodierung für korrekt.

    Wer hat hier Recht und warum?

    Vielen Dank für Erklärungen und noch einen schönen Tag!

    Gruß

    Zwart

    Hallo geoff,

    nein, das bezog sich nur auf den Fall von Elena, die erste FZF war aufgrund eines relevanten Partitionswechsels. Die Frist beträgt also 30 Tage ab Aufnahmedatum, in der alle Folgefälle (ab Fall 3) innerhalb dieser Frist auf mögliche Zusammenführungsgründe überprüft werden müssen, unabhängig von der Frist, die man eigentlich gedanklich damit verbindet. Wie im Fall oben, wo die Komplikation (3. Fall) eigentlich mit der OGVD als Frist assoziiert wird, spielt diese Frist keine Rolle, da die 30 Tage des Partitionswechsels die geltende Frist sind.

    Anderes Beispiel: habe ich Fall 1 und Fall 2 in der gleichen DRG zusammengeführt, gilt die OGVD des ersten Falles als Frist für weitere Fälle. Kommt Fall 3 jetzt mit relevanter Partitionsabfolge innerhalb von 30 Tagen ab Aufnahmedatum , aber außerhalb der OGVD von Fall 1, wird er nicht mit den ersten beiden Fällen zusammengeführt, da die OGVD von Fall 1 die zu Grunde gelegte Frist ist. Fall 3 wird auch nicht gegen eine veränderte OGVD der zusammengeführten Fälle 1 und 2 geprüft, sondern nur gegen die OGVD des ersten Falles.

    Da die kombinierten FZF ein recht schwieriges Feld sind, auch hier wieder die Bitte mich zu korrigieren, wenn ich auf dem Holzweg bin.

    Gruß

    Zwart

    Hallo geoff,

    die Rückverlegung macht den Unterschied, sollte dann innerhalb der 30-Tage Frist wegen Rückverlegung eine erneute Aufnahme erfolgen, ist der dritte Fall gegen den zusammengeführten Rückverlegungsfall zu prüfen.

    Bei allen anderen Konstellationen wird nicht gegen den zusammengeführten Fall geprüft, sondern gegen die Einzelfälle, es gilt die Frist der ersten FZF.

    Sollte ich damit komplett daneben liegen, lasse ich mich sehr gerne eines besseren belehren!

    Gruß

    Zwart

    Hallo Elena,

    bei der kombinierten Fallzusammenführung ist die Frist ausschlaggebend, die die Zusammenlegung der ersten beiden Fälle auslöst. In Ihrem Fall sind das aufgrund der relevanten Partitionsabfolge 30 Tage ab Aufnahmedatum 1. Fall. Jetzt müssen Sie innerhalb dieser 30 Tage alle Folgefälle auf einen Grund für eine Fallzusammenführung (Basis-DRG, Komplikationen, Rückverlegung) überprüfen, unabhängig von der Frist, die man eigentlich mit einer FZF z.B. wegen Komplikationen verbindet.

    Das bedeutet für Ihren Fall, dass der dritte Fall mit den ersten beiden Fällen zusammengeführt werden muss, da nicht die OGVD sondern die 30-Tage-Frist der ersten FZF gilt.

    Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter.

    Gruß

    Zwart

    Hallo Anne,

    ich würde die M00.86 vorschlagen, wahlweise mit der B96.8 als Zusatz, dieser hat aber keinerlei weitergehende Informationen, die nicht schon mit M00.86 angegeben sind. T84.5 wäre zusätzlich anzugeben, wenn die Infektion implantatassoziiert ist.

    Schönes Wochenende

    Gruß

    Zwart

    Hallo Frau Kellerhoff,

    für die Verwendung eines "normalen" Ballons ist der OPS 8-83B.BX nicht gesondert zu kodieren.

    Dieser Kode käme zur Anwendung, wenn sie einen sich von einem normalen Ballon unterscheidenden Ballon verwenden, der in der Auflistung 8-83B.B1 - .BH nicht auftaucht und kein Scoring- oder Cuttingballoon ist ( 8-836.1 ).

    Zum Beispiel, wenn unterjährig eine neue Art Ballon eingeführt wird, der im aktuellen OPS-Katalog noch keine Erwähnung findet. Eventuell gibt es da noch andere Konstellationen, bei denen der OPS verwendet wird, dazu reicht meine angiologische Fantasie aber nicht aus :)

    Gruß

    Zwart

    Guten Morgen C-3PO,

    ja da stolpere ich auch gerne drüber, aber letztendlich ist die DKR 1903 eindeutig, die Fraktur ist zuerst zu nennen.

    Ich nehme an, dass Sie auch bei einer konservativ behandelten Humeruskopffraktur die Patienten ausreichend mit Schmerzmitteln versorgen, eventuell sogar Physiotherapie, somit ist ein Aufwand gegeben, auch wenn Sie sie als ND kodieren wollten.

    Gruß

    Zwart