Beiträge von K_B

    Hallo medman2,

    meine persönliche Sichtweise deckt sich durchaus mit Ihrer.

    Ich denke lediglich, dass der Wortlaut "Schlussrechnung" - Stand jetzt - wenig Spielraum zulässt und jede (erneute) Erstellung einer Schlussrechnung meint :-/

    Auch wenn dies ungerechterweise dazu führt, dass die mögliche Prüfzahl erhöht wird.

    Freundliche Grüße

    Ich glaube, da haben Sie was falsch verstanden. Die Kassen haben bisher nur wenige Aufträge geschickt, weil Sie ja das 1. Quartal abwarten.

    Das mit den 2. Quartalen zurück, galt doch dann zur Ermittlung der neuen Prüfquote (im 3. Quartal 2020) und deren Ergebnis (Anzahl neg. Gutachten) aus dem 1. Quartal 2020.

    Auf die Problematik mit den Storno und Neuberechnungen sind Sie gar nciht eingangen. Diese gibt es auch im 3. Quatal 2019. Diese Problematik hat man doch ständig.

    Hallo!

    Entschuldigung, dass ich die eigentliche Frage überlesen habe. Habe mich wohl zu sehr mit der Prüfquote befasst:whistling:?(

    Bezüglich der Prüfquote bin ich auch weiterhin anderer Meinung als der Großteil (siehe Anlage von Frau Peter).

    Es würde ja bedeuten, dass sowohl das erste, als auch das zweite Quartal zwei mal für die Ermittlung der Quote herangezogen würden. Aber je nachdem wie weit Kasse und Krankenhaus hier auseinander liegen könnte ich mir vorstellen, dass es wieder mal auf einige Klagen hinaus laufen wird. Auch wenn eine gemeinsame Einigung häufig wünschenswert wäre.

    Zu ihrer eigentlichen Frage denke ich, dass auch die Korrekturen zählen, da im Gesetz lediglich von Schlussrechnungen gesprochen wird und auch die Korrektur eine (leider erneute) Schlussrechnung ist.

    Mit freundlichen Grüßen

    Hallo!

    Wieso möchten Sie die Rechnungen des ersten Quartals als Grundlage für die Überprüfung der Quote nutzen?

    Als Grundlage für die Festlegung der Prüfquote des jeweiligen Quartals dienen die Rechnungen, die zwei Quartale vorher übermittelt wurden. In diesem Fall also das dritte Quartal 2019. Die maximal zu prüfenden Fälle sollten Ihnen also eigentlich schon länger bekannt sein und könnte nun einfach auf 5 % runtergerechnet werden.

    Allerdings werden doch sicherlich die meisten Kassen >5 % geprüft haben. Den Rückzug der überschüssigen Gutachten wird denke ich kaum eine Kasse so schnell umsetzen können.

    Mit freundlichen Grüßen :)

    Hallo,

    Sie möchten also mehr Beatmungsstunden angeben als die Gesamtdauer des Aufenthaltes betragen hat?

    Das halte ich doch für etwas abenteuerlich .

    Davon abgesehen ist der Entlassgrund 07 auch eine Entlassung. Somit sind nur die tatsächlich angefallenen Stunden zu zählen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Hallo zusammen,

    mir ist nun noch eine Frage aufgekommen:

    275c Abs 3 S1: "Im Jahr 2020 haben die Krankenhäuser neben der Rückzahlung der Differenz [...]"

    Diesen Satz könnte man so auslegen, dass es für alle "Rückzahlungsansprüche" der Krankenkassen ab 2020 gilt. Also auch für alle Fälle, in denen die Prüfung 2019 eingeleitet wurde und erst 2020 zum Abschluss kommt?! :/

    Das hätte zur Konsequenz, dass für 2019er Fälle, die ja seitens KK sowieso verrechnet werden dürfen, zusätzlich noch eine direkte Aufrechnung der Aufschlagszahlung erfolgen dürfte?:/

    Hallo Lassie,

    die Krankenkassen argumentieren immer - mit der für mich nachvollziehbaren Begründung -, dass es sich bei reinen Prüfung der FZF nur um eine Fallprüfung handelt. Dieses Argument kann ich auch noch nachvollziehen, wenn in einem Fall Kodierung+FZF, in dem anderen nur FZF geprüft wurde. Schließlich wäre der andere Fall ohne den Prüfansatz der FZF nicht zum MDK gegangen und es wäre nur ein Fall geprüft worden.

    Da in Ihrem Beispiel allerdings in beiden Fällen eine Prüfung über die FZF hinaus stattgefunden hat, bin ich der Meinung, dass auch in beiden Fällen 300€ abrechenbar sind.

    Wie argumentiert die Kasse denn?

    Rechtsgrundlagen kann ich Ihnen leider nicht liefern :(

    Mit freundlichen Grüßen

    Hallo zusammen,

    vielen Dank an Herrn Schaffert für die tolle Aufbereitung! :)

    Es ist noch eine Frage bezüglich des verpflichtenden Falldialoges aufgekommen. Gemäß des zukünftigen §17c Abs. 2b KHG sind die Einzelfälle vorher zu erörtern und der anderen Partei alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die auch Gegenstand des Gerichtsverfahrens werden sollen.

    Gilt diese Verpflichtung der Erörterung für alle Fälle mit Aufnahmedatum 01.01.2020 oder wird sich dieser Passus auch rückwirkend auf alle Fälle auswirken, in denen die Klageerhebung erst 2020 erfolgt?

    Mit freundlichen Grüßen

    Hallo Zwart,

    vielen Dank für die Erklärung. Ich ging bislang davon aus, dass die 30 Tages-Frist theoretisch sowohl auf Fall 1, als auch auf Fall 2 zutrifft und somit beide aufgrund der 30 Tage Frist bei Partitionswechsel M->O zusammenzuführen sind.

    Das "Fantasiebeispiel" hingegen war mir bewusst. Eigentlich hätte der Sachverhalt damit für mich klar sein müssen...Vielen Dank :)

    Hallo zusammen,

    ich würde das ganze so sehen, dass alle Fälle zusammen zu führen sind.

    Laut Trixi hat doch bisher keine FZF stattgefunden oder? Somit befinden sich Fall 1 und Fall 2 innerhalb der 30 Tage Frist zu Fall 3.

    Freundliche Grüße