Beiträge von K_B

    Hallo Herr Büttner,

    es liegen eine Ober- und eine Untergrenze für die Höhe der Strafzahlungen vor, die nicht über- bzw. unterschritten werden dürfen.

    Vielleicht helfen Ihnen folgende Beispiele bei einer angenommenen Beanstandungsquote von >40 und <=60%:

    1)

    Fallkosten Ursprungsrechnungsbetrag: 100.000 €

    Streitwert: 4.000 €

    Endgültiger Rechnungsbetrag: 96.000 €

    -> Strafzahlung in Höhe von 1.000 € (25%)

    Man bewegt sich hier zwischen der Mindesthöhe(300 €) und der Maximalhöhe von 10% des endgültigen Rechnungsbetrages(9.600 €)

    2)

    Fallkosten Ursprungsrechnung: 10.000 €

    Streitwert: 4.000 €

    Endgültiger Rechnungsbetrag: 6.000 €

    -> eigentliche Strafzahlung in Höhe von 1.000 € (25%)

    Da die Strafzahlung s 10% des endgültigen Rechnungsbetrages nicht überschreiten darf, beläuft sich die Strafzahlung auf 600 €

    3)

    Fallkosten Ursprungsrechnung: 5.000 €

    Streitwert: 1.000 €

    Endgültiger Rechnungsbetrag 4.000 €

    -> eigentliche Strafzahlung in Höhe von 250 €(25%)

    Da die Strafzahlung mindestens 300 € beträgt, wird der Betrag auf 300 € angehoben.

    Ich hoffe, dass es durch diese Beispiele vielleicht etwas klarer wird :)

    Mit freundlichen Grüßen

    Nach unserer Ansicht gilt die Fußnote zum Zusatzentgelt nur, wenn auch ein Zusatzentgelt verhandelt worden ist. Der Schwellenwert kann im Falle einer fehlenden Vereinbarung ja nie erreicht werden.

    In §5 Abs 2 FPV sind keine Verweise auf Anlage 4 hinterlegt, weshalb die 600 € meiner Meinung nach unabhängig vom Erreichen des Schwellenwertes abgerechnet werden können.

    Mit freundlichen Grüßen

    Hallo,

    nach meinem Kenntnisstand ist dies korrekt.

    Die reine FZF-Prüfung zählt als eine Prüfung, wofür auch nur einmalig 300 € abgerechnet werden dürfen.

    Sobald andere Prüfgegenstände wie Kodierung und VWD hinzukommen würde es sich anders gestalten.


    Auszug aus den Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes:

    "Die Prüfung gesondert abgerechneter Behandlungsfälle auf Fallzusammenführung umfasst auch die diesbezügliche Überprüfung der Kodierung der Behandlungsfälle und wird als nur ein Prüfauftrag gezählt. Die Prüfeinleitungsfrist darf nur bezogen auf den zuletzt gegenüber der Krankenkasse abgerechneten Aufenthalt nicht überschritten sein. Der Prüfauftrag kann bezüglich des zuletzt abgerechneten Aufenthaltes über die Kodierung hinaus weitere Prüfgegenstände umfassen."

    Viele Grüße

    Hallo,

    selbst geschlossen habe ich keine Vereinbarung, weiß aber dass es zu dieser Thematik Einigungen gibt.

    Sofern (guter) Kontakt zu Mitarbeitenden der Kostenträger vorhanden ist, ist eine lose Anfrage ja recht einfach möglich.

    Hallo Horschi,

    Ihre Annahme ist korrekt.

    Wenn ein Aufenthalt über den Jahreswechsel hinaus andauert, starten die Zuzahlungstage ab dem 01.01. nicht wieder bei 0, sondern die bereits im alten Jahr begonnene Zählung wird fortgesetzt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Hallo Kanari,

    gerade im Bereich der Verweildauer erscheint es sinnvoll Falldialoge durchzuführen, da ein Großteil der "Treffer" auf diesen Bereich entfallen. Ein Falldialog für Kodierungen ist kassenseitig häufig mit Skepsis behaftet, da dort ja größtenteils Sachbearbeitende sitzen, die keinen oder nur wenig medizinischen Hintergrund haben.

    Wenn man allerdings die VWD über Falldialoge abwickelt, so könnte dies ggf. auch Auswirkungen auf die MD-Auffälligkeitsquote haben und es können für diese Fälle keine "Strafzahlung" geltend gemacht werden.

    Ich denke, dass man hier ganz individuelle Lösungen anstreben und finden sollte mit denen beide Seiten gut leben können. Z.B bei eigentlich vorgegebener 10%-Prüfquote verständigt man sich darauf, dass 5% MD-Prüfungen durchgeführt werden und 7,5% Falldialog. Sicherlich werden beide Seiten den Erfolg oder Misserfolg einer solchen Vereinbarung regemäßig controllen. Dies könnte aber sicherlich den Verwaltungsaufwand durch Eröterungsverfahren, Klagen, Strafzahlungen, usw. für beide Seiten verschlanken.

    Mit freundlichen Grüßen

    Hallo Herr Grahl,

    vielen Dank für diese Information.

    Wenn das Kriterium der Gutachteneingang wäre, könnte ich persönlich damit leben.

    Die Position des BMG würde jedoch bedeuten, dass die Kassen bereits jetzt die Leistungsentscheide ins neue Jahr "verschieben" könnten, was für all diese Fälle eine Aufschlagszahlung zur Folge hätte? Des Weiteren könnte ich mir vorstellen, dass Fälle, in denen die Kassen eine hohe Minderung des Abrechnungsbetrages erwirken konnten, nicht in einem Quartal abgeschlossen werden, in dem die Prüfquote nur bei 5% (und somit keine Aufschlagszahlung anfällt) liegt.

    Da mir dieses Schreiben nicht bekannt ist, könnten Sie dies ggf. anhängen?

    Mit freundlichen Grüßen

    Hallo Frau Koch,

    vor diesem Thema hier war ich mir der von Ihnen geschilderten Ansicht ganz sicher (siehe mein erster Post in diesem Thema).

    Durch die ganzen anderen Ansichten war ich in den letzten Tagen wirklich verzweifelt und habe schon gedacht, dass nun alles umgeworfen werden müsste ^^

    Die Fragen die medman2 unter Punkt 3 aufgeworfen hat sind für mich eigentlich mehr als einleuchtend. Mittlerweile bin ich auch der Meinung, dass man diesen Passus in beide Richtungen lesen kann.

    Haben Sie bezüglich Ihrer Meinungsänderung irgendwelche genaueren Klarstellungen erhalten?

    Mit freundlichen Grüßen