Beiträge von aebert

    Hallo M.Nast,

    die Problematik der internen Verlegung zw. Somatik/Psychiatrie
    ist schon erkannt worden. Eine Lösung soll im Rahmen der noch zwischen den Spitzenverbänden der KK und der DKG zu vereinbarenden Abrechnungsgrundsätze gefunden werden. Es ist davon auszugehen, dass diese bis zum 30.06.2002 feststehen. Z.z. gibt es noch keine offizielle, nachlesbare Regelung.

    freundliche Grüße Alexander Ebert

    Hallo Herr Jacobs,

    nein Sie sind nicht unverschämt -
    kleine Sticheleien gehören bei so
    gegensätzlicher Interessenlage doch einfach dazu!!
    Zu Ihrer Frage: Das ist eine Problemstellung, die im
    Rahmen der Abrechnungsbestimmungen geregelt werden muss.
    Bislang stehen die Abrechnungsbestimmungen noch nicht fest.
    Aber mal ehrlich, welche Relevanz hat eine vorstationäre Behandlung ohne anschließende stationäre Behandlung im Klinikalltag?
    Die vorstationäre Vergütung wurde doch eingeführt, um die stationäre Verweildauer zu verkürzen. Stellt sich nach einer Untersuchung heraus, dass ein Patient
    nicht stationär behandlungsbedürftig ist, handelt es sich doch
    um eine sog "Abklärungsuntersuchung". Dafür kann meines Wissens
    auch jetzt eine Pauschale abgerechnet werden, bin mir aber da nicht so sicher. Unter DRG wird man dafür wahrscheinlich ganz ähnlich einheitliche Pauschalen festlegen, in Höhe eines Bruchteil der entsprechenden z.Z. gültigen Pauschalen für vorstationäre Behandlung.
    Alles klar?

    Grüsse

    Alexander Ebert

    Hallo Herr Jacobs,

    nein, die Aussage ist nicht korrekt.
    Die vereinbarten Erlöse (des Vorjahres) für vor- u. nachstationäre Behandlung werden den pflegesatzfähigen Kosten
    ( K5 Nr. 9, "Erlösbudget") zugeschlagen. Dieser erhöhte Ausgangswert wird durch die Summe der vereinbarten Bewertungsrelationen dividiert, um den individuellen Basisfallwert zu ermitteln. Kurz: Die Erlöse sind im Basifallwert enthalten.

    freundliche Grüsse

    Alexander Ebert

    Hallo Frau Klein,

    ich wollte keinesfalls den Eindruck erwecken, dass "die Kassen" (deren Interessenlage durchaus heterogen ist) sich als Bremser bei der DRG Einführung betätigen. Es ist vielmehr so, dass vieles im Konsens zwischen "Kassen" und Krankenhausgesellschaft(en) vereinbart werden muss. Dabei ist festzustellen, dass die DKG in vielen Fragen auf eine latente Verzögerungstatik setzt, um die weniger innovativen und vermeintlich unwirtschaftlichen Krankenhäuser zu schützen.

    Der Vorschlag, DRG zunächst nur für die häufigsten Behandlungsfälle einer Fachabteilung einzuführen ist ein fauler Kompromiss. Was wäre der Vorteil gegenüber dem gegenwärtigen Mischsystem? Ziel der DRG ist es doch das komplette somatische Behandlungsgeschehen abzubilden und, insgesamt mehr Leistungs- und Kostentransparenz zu schaffen und einen effizienteren Einsatz der finanziellen Ressourcen herbeizuführen. Dafür wurde doch extra das australische Klassifikationssystem ausgewählt, mit dem der 100% Ansatz verwirklicht werden kann.
    Diese Umstellung funktioniert nur mit einer "Big-Bang-Lösung".

    Ein Restbudget soll es höchstens für einen ganz eng begrenzten Ausnahmebereich geben ("sonstige Entgelte"). Sonst ist doch abzusehen, dass jedes Krankenhaus seine Unwirtschaftlichkeiten im intransparenten Restbudget versteckt und das Prinzip "gleiches Geld für gleiche Leistung niemals gilt. Die vermeintlichen "Verlierer" einer sukzesiven Erweiterung des DRG-Entgeltkatalogs würden auf politischer Ebene die Weiterentwicklung blockieren (wie jetz bei FP u. SE)und alle getätigten Investionen in das neue Entgeltsystem seitens der KH , der KK und der Selbstverwaltung hätten ihren Zweck verfehlt.

    Viele Grüsse Alexander Ebert

    Hallo Herr Jacobs,

    Sie haben mit Ihrer Anmerkung natürlich den Kern der Sache getroffen. Obwohl das Frühumsteigen eine einseitige Optionsmöglichkeit der Krankenhäuser ist, wird der Umstieg in der Praxis wohl nicht gegen den Willen der Kostenträger umzusetzen sein.
    Davon abgesehen: Ich (persönlich) habe da so meine Zweifel, ob das Optionsmodell tatsächlich so zum Tragen kommen wird. Zuviele Dinge sind noch zu erledigen (Konsentierung von Abrechnungsbestimmungen, Ermittlung deutscher Relativgewichte, Überprüfung des Klassifikationsansatzes etc.) Und die Zeit wird knapp, weil das alles bis spätestens 30.06.2001 feststehen muss.

    Gruss Alexander Ebert

    Hallo Herr Jacobs,

    das Kalkül mit dem Frühumsteigen in 2003 durch Mehrerlöse reich zu werden kann nicht aufgehen. Für 2003 gilt zwar der krankenhausfreundliche Mindererlösausgleichsatz von 95%, d.h. das KH
    bekommt 95% seiner Mindererlöse von den Kassen erstattet. Ab 2004 gilt aber wieder der auch zur Zeit gültige Mindererlösausgleichsatz von 40%. Außerdem ist eine Mindererlösstrategie immer nur kurzfristig vorteilhaft. Mittelfristig führt sie zu einer entsprechenden Budgetabsenkung.
    Im Bereich der Mehrerlöse sind zwei Effekte zu unterscheiden:
    1. Mehrerlöse aus Kodierung (Steigerung des CMI): diese sind zu 100% zurück zu erstatten (up-coding bringt also keine direkten finanziellen Vorteile!)
    2. sonstige Mehrerlöse aufgrund von Fallzahlsteigerung:
    hier gilt für 2003 ein Satz von 75% und ab 2004 65%, d.h. das KH darf 25% bzw. 35% der erzielten Meherlöse behalten.

    Ob die Mehrerlösausgleichsregelung in 2003 im alten Entgeltsystem oder im DRG System vorteilhafter sind läßt sich nur durch Simulation im Einzelfall entscheiden, weil der Erlösanteil der Fallpauschalen und Sonderentgelte dafür maßgeblich ist. Hier gibt es ja differenzierte Ausgleichsätze von 75-55%, die in jedem Falle besser als der DRG Mehrerlösausgleichsatz von 75% in 2003 sind.

    Das prospektiv vereinbarte Mengengerüst (Anzahl und Art der DRG) für 2003 sollte sich an der erwarteten Menge orientieren. Dabei spielt genauso wie jetzt auch die vereinbarte Menge des Vorjahres und die Ist-Menge eine Rolle. Keine Frage , es wird nicht einfach werden das erste DRG-Mengengerüst zu vereinbaren.In 2003 und 2004 wird nach altem Recht verhandelt (§ 6 BPflV), d.h. es gilt für das Budget
    der Grundsatz der Beitragsatzstabilität. Verweildauerverkürzungen und Leistungsverlagerungen etc. sind budgetmindernd zu berücksichtigen. Die "vereinbarte" Fallzahlerhöhung ist ein Ausnahmetatbestand, der
    budgeterhöhend berücksichtigt werden kann. Er ist zumindest in 2003 u. 2004 nicht schiedstellenfähig!

    KH , mit denen es nicht gelingt für 2003 eine prospektive Vereinbarung zu treffen, können m.E. nicht früh umsteigen. Alles andere (vorläufiger Basisfallwert etc.) wäre nicht praktikabel. Es ist zu bedenken, dass den Kassen das Parallelverfahren des Optionsmodells ohnehin einen Riesenaufwand bereitet.

    Alexander Ebert