Hallo Ricco,
hängt wohl davon ab, welcher Glaubensrichtung (Klinik oder Kostenträger) Sie angehören.
Aus dem Urteil B 3 KR 15/11 vom 12.07.2012 (bis heute nach meinem Kenntnisstand unwidersprochen) kann man durchaus herauslesen, dass die Fälle zusammenzuführen sind. Je nachdem ob Sie ein "Rezidiv" als Komplikation/Nebenwirkung definieren (wollen) oder nicht.
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"Dabei ist der Begriff der Komplikation stets unverändert geblieben. Er umfasst negative Folgen einer medizinischen Behandlung wie zB Nachblutungen, Hämatome, Thrombosen, Infektionen und auch deren unerwünschte Nebenwirkungen"
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"Streitig geblieben ist trotz der Neufassung der FPV zum 1.1.2008, ob all jene Komplikationen, die bei bestimmten Krankheiten bzw Eingriffen typischerweise oder auch nur in Ausnahmefällen auftreten und nicht (bzw nicht beweisbar) auf ein irgendwie geartetes fehlerhaftes Verhalten der Krankenhausärzte oder des Pflegepersonals zurückzuführen sind, also unvermeidbar erscheinen und einem schicksalhaften Verlauf entsprechen, in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallen - so die Ansicht der Krankenkassen - oder dem Verantwortungsbereich der Kostenpflichtigen, also der Krankenkassen und der Versicherten zuzurechnen sind - so die Auffassung der Krankenhausträger. Diese Streitfrage ist zugunsten der Krankenkassen und der Versicherten zu entscheiden, weil sowohl nach dem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck der Vergütungsregelungen für stationäre Behandlungen diese unvermeidbaren Komplikationen in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallen, sofern sie vor Ablauf der oberen Grenzverweildauer zur Wiederaufnahme des Versicherten führen."
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"Trifft dies schon auf Fälle unvorhersehbarer, atypischer Komplikationen zu, so muss es für absehbare, behandlungstypische Nebenwirkungen erst recht gelten. Nur wenn die erneute Einweisung in dasselbe Krankenhaus auf Umständen beruht, die mit der früheren Behandlung in keinerlei Zusammenhang im Sinne direkter oder gemeinsamer Ursächlichkeit stehen, handelt es sich um einen neuen Behandlungsfall, der zur Abrechnung einer weiteren Fallpauschale berechtigt."
Für mich läuft ein Rezidiv (oder auch ein Therapieversagen) unter Lesart des genannten Urteils und ohne weitere Einzelfallkenntnis grundsätzlich erstmal als Komplikation, bzw. unerwünschte Nebenwirkung iS § 2 Abs. 3 FPV iVm B 3 KR 15/11 mit der Konsequenz FZF.