Beiträge von J. Da Silva

    Guten Tag zusammen,
    allen einen guten Start in die Woche.

    Ich habe einmal eine Frage zu Fallzusammenführungen. Und bitte entschuldigt, wenn diese Frage zum 1.000.000. Mal gestellt wird.

    Legen sie Fälle zusammen, wenn der Patient im führenden Aufenthalt gegen ausdrücklichen ärztlichen Rat (sicher dokumentiert) ihr Krankenhaus verlassen hat?

    Guten Tag, kommt aus meiner Sicht auf die Art der FZF an:


    Nach § 2 Abs. 1 + 2 dürfte eine Entlassung gegen ärztlichen Rat keine Rolle spielen.


    Nach § 2 Abs. 3 sehe ich eine Entlassung gegen ärztlichen Rat durchaus als Ausschlusskriterium für eine FZF an, da die erneute Aufnahme dann im (Fehl-) Verhalten der Erkrankten liegen dürfte


    Aus B 3 KR 15/11, Randnr. 20:

    "Nicht in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallen unstreitig alle Komplikationen, die zwar auch im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung des Krankenhauses stehen, aber maßgeblich erst durch ein hinzukommendes weisungswidriges oder sonstwie unvernünftiges Verhalten des Versicherten nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus, durch ein Behandlungsverhalten des ambulant weiterbehandelnden Arztes, zB des Hausarztes, oder durch ein sonstiges, nicht vom Krankenhaus zu beeinflussendes Ereignis wie zB einen Verkehrsunfall hervorgerufen worden sind."

    (Hervorhebung durch mich)

    Guten Tag,

    wenn die 5-78a.9 -er Kodes vom KH dokumentiert werden müssen, um eine stationäre Durchführung der Leistung zu begründen, diese Kodes aber laut OPS-Katalog im Geltungsbereich des G-DRG-Systems nicht verwendet werden dürfen, dann Frage ich mich doch schon ein wenig :/ .

    Woher kommt, dass man diesen Kode-Bereich nicht stationär verwenden darf?

    • 5-78a.9**Durch Materialkombinationen[Subklassifikation]
    • Hinw.:Diese Kodes sind im Geltungsbereich des G-DRG-Systems (§ 17b KHG) nicht zu verwenden. Dafür sind bei Kombinationen von Osteosynthesematerialien während eines Eingriffs alle Komponenten einzeln zu kodieren

    Hallo,
    das ganze lautet jetzt ja einfach:
    Kodiere zunächst die ein SIRS auslösende Grundkrankheit.
    Das ist dann ja nach dem medizinischen Verständnis nicht die Sepsis sondern die Infektion (z.B. Pneumonie oder Harnwegsinfekt bei der Urosepsis). Hoffentlich wird die DKR 0103 dann auch angepasst, da nach dieser das SIRS infektiöser Genese nur nach Sepsis kodiert werden kann. Oder habe ich was übersehen?

    Da bin ich auch gespannt, weil ein SIRS aus medizinischer Sicht nach Sepsis-3-Definition bei infektiösen Geschehen mit Organdysfunkiton keine Rolle mehr spielt und ein SIRS nunmehr nicht-infektiösen Entitäten vorbehalten ist.


    Das DIMDI würde - so wie Sie es interpretieren - also möglicherweise vorgeben, dass auch bei Vorliegen einer Sepsis nach Sepsis-3-Definition zusätzlich ein SIRS kodiert werden soll und somit eine Sepsis und ein SIRS infektiöser Genese gleichzeitig vorliegen (können)?


    Da kann man nur auf eine klärende Anpassung in den DKR hoffen - denn dieses Vorgehen in der Kodierung wäre Unsinn hoch 5 - vorbehaltlich eines maximalen Missverstehens meinerseits.

    Ein schöner Vergleich und ich kann Ihr Vorgehen auch nachvollziehen.


    Vielleicht wird durch das MDK-Reformgesetz aber auch alles besser... (nein, ich glaube a nicht ernsthaft dran).

    Schwierig ist an der Stelle nur, dass die DIMDI-FAQ spätestens seit dem Oktober 2017 inhaltlich nicht mehr korrekt ist:


    Die Deutsche Sepsis-Gesellschaft hat 10/2017 einen Änderungsantrag beim DIMDI eingereicht und auf die sich geänderte Diagnosestellung einer Sepsis i. R. der Sepsis-3-Konferenz (gültig seit 01/2016) hingewiesen. Zeitgleich haben die DSG und DIVI den Kriterienkatalog SIRS zur Diagnosestellung einer Sepsis von Ihren Homepages genommen.


    In der Fachwelt unumstritten ist meiner Erfahrung nach, dass ein Arzt keine Sepsis mehr diagnostizieren kann, wenn die Sepsis-3-Definition nicht erfüllt ist.


    Die spezielle DKR 0103f gibt nicht vor, dass für die Diagnosestellung "Sepsis" der kriterienkatalog SIRS anzulegen ist.

    Das DIMDI ist nicht befugt, eine medizinische Definition herauszugeben (vergl. z. B. Sg Reutlingen, S 1 KR 2880/16 oder LSG Baden-Württemberg L 11 KR 3754/18 und L 11 KR 1409/18), was es m. E. n. jedoch tut, wenn es (immer noch) die Anwendung des Kriterienkatalog SIRS vorgibt.


    Für 2018 war in meinen Augen keine Änderung der ICDs oder DKR mehr zu erwarten, da der Änderungsantrag der DSG zu spät eingereicht wurde - für 2019 habe ich fest mit entsprechenden Änderung gerechnet. Als absehbar war, dass auch in 2019 keine Anpassungen erfolgen, habe ich das DIMDI im Oktober 2018 mit dem Sachverhalt konfrontiert.

    Lapidare Antwort: die FAQ 1007 gelte weiter. Warum konnte man mir vor dem Hintergrund der Sepsis-3-Definition nicht erklären, hatte aber noch folgende Information für mich:

    "Wir haben diese Vorschläge intensiv mit den entsprechenden Gremien, sowie den zuständigen medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften diskutiert, ohne dass bisher eine Änderung der Klassifikation in diesem Bereich konsentiert werden konnte."


    Für mich ein klassisches Beispiel von Versagen der Selbstverwaltung bei dem man sich nicht wundern muss, wenn die Gerichte den Sachverhalt irgendwann "aufklären".

    Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil L 11 KR 1049 bereits laut angedeutet, dass nach aktuell gütliger Sepsis-3-Definition wohl keine Sepsis hätte diagnostiziert werden dürfen. Wir alle wissen, was das BSG aus derartigen Steilvorlagen macht...

    Moin moin Herr Selter,


    jetzt fange ich (glaube ich zumindest) an, Ihrer Sicht zu verstehen und stimme Ihnen dahingehend zu, dass man Ihre interpretation aus der DKR "Wiederaufnahme..." herauslesen kann.


    Bereits vorab vielen Dank für Ihre Bemühungen, per Anfrageverfahren und/oder Vorschlagsverfahren eine verbindliche Klarstellung zu erwirken und danke für Ihre Geduld, Ihren Standpunkt heute noch einmal zu vertiefen.


    Im Grunde sehe ich es wie Sie: hauptsache der Sachverhalt wird eindeutig beschieden.


    Wenn Ihre Ansicht sich "offiziell" durchsetzt (oder klargestellt wird, dass es eigentlich immer schon so gemeint war), ist dass für mich (unabhängig von meiner derzeitigen persönlichen Sicht) auch in Ordnung und zu akzeptieren.

    Eine konservativ behandelte H-Fraktur soll einer operativ versorgten F-Fraktur im Sinne der DKR D002 gleichgestellt sein??? Das können Sie wirklich niemanden erklären. Zumal es mit der Problematik hier gar nichts zu tun hat. Aber egal, Sie dürfen ja Ihre Meinung dazu haben, wie Sie es sehen.

    Das habe ich an keiner Stelle geschrieben. Ich habe dargelegt, warum aus meiner Sicht bei wortgetreuer Anwendung der DKr die SHF nicht HD sein kann.


    Sie sehen das anders, begründen Ihre Ansicht jedoch nicht und setzen sich auch mit meiner Herleitung inhaltlich nicht auseinander.


    Jedoch will ich Ihnen Ihre Sicht eben so gerne lassen. :)

    Wir sind aber nicht bei dem Part"Ressourcenverbrauch", sondern bei DKR D002 Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus.


    Zum 2. Satz: Die beiden Diagnosen sind nicht gleichberechtigt, sondern klar die operativ versorgte Fem.fraktur.

    Mir ist schon bewusst, auf welchen Part der DKR Sie sich beziehen - ich teile Ihre Auffassung lediglich nicht, dass dieser Abschnitt in der von Ihnen vorgenommenen Weise auf den beschriebenen Sachverhalt anzuwenden ist.


    Ich verstehe aufrichtig nicht, wie Sie zur Auffassung gelangen, dass die Schenkelhals-# HD sei und die beiden Diagnosen nicht gleicberechtigt seien?


    "Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus" regelt u. a. "nur":

    "Auf diese [zusammengelegten; Anm. von mir]Symptome/Diagnosen ist die Hauptdiagnosefunktion anzuwenden".


    Das heißt für mich, dass die DKR D002f von Beginn an anzuwenden ist. Wenn ich nun alle Daten zusammen lege, ergibt sich für mich folgendes Bild:


    - Bei Aufnahme lag die Humerus-# vor, einen Tag später die Schenkelhals-# => HD Humerus-# (D002f + D003)

    - Die Abschnitte "Zuweisung der zugrunde liegenden Krankheit als HD" , "Zuweisung eines Symptoms als HD" und "Schlüsselnummern für Symptome..." entfallen (ebenso "Schüsselnummern aus Z03.0..."), weil hiernicht anwendbar.

    - Kommt in der Abfolge die Frage nach dem Ressourcenverbrauch. Hier sehe ich als Hindernis (siehe meinen vorherigen Beitrag), dass die SHF erst im Verlauf der Krhs-Behandlung entstanden ist (in Echtzeit und auch wenn ich die Falldaten zusammen führe), so dass die SHF meines Erachens nichts als gleichberechtigte HD in Frage kommt.


    Es soll allerdings im DRG-System vorkommen, dass 2 Parteien den zugrunde liegenden Sachverhalt unterschiedlich bewerten. :)


    Ich bin sehr gespannt auf die Antowrt des InEK, in der Hoffnung, dass Sie selbige mit uns teilen.

    Zum Ressourcenverbrauch heißt es in den DKR einleitend "Wenn zwei oder mehrere Diagnosen in Bezug zu Aufnahme, [...] gleichermaßen die Kriterien für die Hauptdiagnose erfüllen [...]".

    Daraus ergibt sich für mich, dass konkurrierende HD´en auch beide im Aufnahmezeitpunkt vorliegen müssen, was in Bezug auf die Schenkelhals-# nicht der Fall war.


    Ihren letzten Satz verstehe ich nicht: bestätigen Sie damit nicht meine Auffassung, dass die Schenkelhals-# hier nicht HD sein kann, oder verstehe ich Sie arg miss?

    Guten Tag,


    ich schließe mich Herrn Breitmeier an: HD kann bei wortgetreuer Auslegung der DKR nur die Humerus-# sein.


    Vorliegend könnte man bei einer FZF die Schenkelhals-# m. E. n. nur als HD annehmen, wenn man auf den Ressourcenverbrauch abstellt. Der entsprechende Passus in den DKR stellt aber auch darauf ab, dass bei Aufnahme beide Erkrankungen bereits vorliegend müssen. Diese Bedingung ist hier nicht erfüllt, da die Schenkelhals-# erst einen Tag nach Aufnahme entsteht.


    LG