Beiträge von J. Da Silva

    Über die GKV ist das Kind jetzt versichert, aber sie meinen, dass der Geburtsfall nicht Ihnen zu lasten gelegt werden darf, da der Geburtsfall/Säugling, also die Geburt zur "Rechnung" der Mutter gehört.

    Das ist korrekt, siehe § 1 Abs. 5 FPV: Die Rechnung für ein gesundes Neugeborenes ist dem Kostenträger der Mutter in Rechnung zu stellen - die GKV des Vaters und jetzt des Kindes ist damit für das gesunde Neugeborene nicht zuständig.

    Was das für Ihren speziellen Fall mit der Selbstzahler-Rechnung bedeutet, kann ich hingegen nicht beantworten.

    Hallo Ricco,

    hängt wohl davon ab, welcher Glaubensrichtung (Klinik oder Kostenträger) Sie angehören.

    Aus dem Urteil B 3 KR 15/11 vom 12.07.2012 (bis heute nach meinem Kenntnisstand unwidersprochen) kann man durchaus herauslesen, dass die Fälle zusammenzuführen sind. Je nachdem ob Sie ein "Rezidiv" als Komplikation/Nebenwirkung definieren (wollen) oder nicht.

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    "Dabei ist der Begriff der Komplikation stets unverändert geblieben. Er umfasst negative Folgen einer medizinischen Behandlung wie zB Nachblutungen, Hämatome, Thrombosen, Infektionen und auch deren unerwünschte Nebenwirkungen"

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    "Streitig geblieben ist trotz der Neufassung der FPV zum 1.1.2008, ob all jene Komplikationen, die bei bestimmten Krankheiten bzw Eingriffen typischerweise oder auch nur in Ausnahmefällen auftreten und nicht (bzw nicht beweisbar) auf ein irgendwie geartetes fehlerhaftes Verhalten der Krankenhausärzte oder des Pflegepersonals zurückzuführen sind, also unvermeidbar erscheinen und einem schicksalhaften Verlauf entsprechen, in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallen - so die Ansicht der Krankenkassen - oder dem Verantwortungsbereich der Kostenpflichtigen, also der Krankenkassen und der Versicherten zuzurechnen sind - so die Auffassung der Krankenhausträger. Diese Streitfrage ist zugunsten der Krankenkassen und der Versicherten zu entscheiden, weil sowohl nach dem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck der Vergütungsregelungen für stationäre Behandlungen diese unvermeidbaren Komplikationen in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallen, sofern sie vor Ablauf der oberen Grenzverweildauer zur Wiederaufnahme des Versicherten führen."

    23:

    "Trifft dies schon auf Fälle unvorhersehbarer, atypischer Komplikationen zu, so muss es für absehbare, behandlungstypische Nebenwirkungen erst recht gelten. Nur wenn die erneute Einweisung in dasselbe Krankenhaus auf Umständen beruht, die mit der früheren Behandlung in keinerlei Zusammenhang im Sinne direkter oder gemeinsamer Ursächlichkeit stehen, handelt es sich um einen neuen Behandlungsfall, der zur Abrechnung einer weiteren Fallpauschale berechtigt."


    Für mich läuft ein Rezidiv (oder auch ein Therapieversagen) unter Lesart des genannten Urteils und ohne weitere Einzelfallkenntnis grundsätzlich erstmal als Komplikation, bzw. unerwünschte Nebenwirkung iS § 2 Abs. 3 FPV iVm B 3 KR 15/11 mit der Konsequenz FZF.

    Hallo J. Da Silva,

    Danke für die Rückmeldung.

    Zum Verständnis der Problematik fehlt vielleicht durchaus die Angabe, dass es sich um ein infiziertes Ulcus im Bereich des Amputationsstumpfes gehandelt hat, und der Stumpf zwischenzeitlich unauffällig war.

    Wir haben hier zusätzlich noch die Phlegmone kodiert.

    Hallo Dr. Bob,

    vielen Dank für die Ergänzung - so kann ich I70.23 nachvollziehen.

    Hallo Dr. Bob,

    wenn ich Sie nicht komplett falsch verstanden habe, scheint mir Ihr Vorgehen aber ähnlich "kreativ", wie die des MD.

    Nach den DKR ist die vorliegende Erkrankung spezifisch zu kodieren.

    Wenn also ein Patient (mehrere Monate) nach einer Amputation mit einer wie auch immer gearteten Komplikation erneut aufgenommen wird (und diese Komplikation aufnahmeveranlassend ist und nicht z.B. als "konkurrierende HD" unterliegt), ist diese "Komplikation" spezifisch zu kodieren, z.B. als T87.4, Weichteilinfektion, Osteomyelitis, Gefäßverschlüsse etc.

    Wie Sie da den Zirkelschluss zur die Amputation auslösenden Grunderkrankung (z.B. die von Ihnen erwähnte I70.23) hinbekommen, erschließt sich mir auf dem Boden der DKR nicht. Das scheint mir (vorausgesetzt, ich habe Sie richtig verstanden) eine nicht DKR-konforme Kodierung entlang einer Kausalkette zu sein.


    Nachtrag: was der MD mit Minor- oder Majoramputation herleiten möchte, erschließt sich mir auch nicht.

    Guten Morgen Herr Bartkowski,

    danke für die Erläuterung. So glaube ich zu verstehen, wie Sie es meinen (infektionsbedingte Organdysfunktion iS SOFA-Score begründet Sepsis-Kodierung - ggfs. auch unabhängig von Blutkulturen und/oder Erregernachweis) und stimme Ihnen entsprechend zu (zumal die S3-Leitlinie ja auch nicht nur Blutkulturen als Erregernachweis kennt, sondern auch Urinkulturen, Wundabstriche etc).

    Hallo Herr Bartkowski,

    zu Punkt 2 habe ich eine aufrichtige Frage (Punkt 1 stimme ich voll zu, auch anteilig Punkt 2, dass ein Aufenthalt auf der ITS keine Voraussetzung für die Kodierung einer Sepsis ist):

    Grundlage für die Kodierung einer Sepsis ist doch grundsätzlich deren tatsächliches Vorliegen (bzw. ggfs. als Verdachtsdiagnose) - eine Sepsis muss mithin diagnostiziert werden.

    Wie sollen Ärztinnen und Ärzte aber zur Diagnose "Sepsis" (vs z. B. Bakteriämie) kommen, wenn nicht entsprechend der Sepsis-3-Konsensuskonferenz und inzwischen der S3-Leitlinie über Blutkulturen und das klinische Vorliegen von Organdysfunktionen iS des SOFA-Scores als Folge der Infektion - auch wenn dieses Vorgehen nicht explizit in den DKR erwähnt wird?

    Z. B. eine Hypo- oder Hyperkaliämie muss doch auch über entsprechende Laborparameter bestätigt werden und es kann nicht "einfach so" der entsprechende Kode verwendet werden, weil die ICD-Systematik oder die DKR dazu keine Angaben machen?

    Hallo,

    die Patientin wurde zur Anlage eines HSM ins KH B verlegt und dort als stationärer Aufenthalt geführt.

    LG

    JH

    Alter Ego hat im Gegensatz zu mir besser auf die Daten geachtet, so dass ich von meiner obigen Aussage zurücktreten muss:

    Wenn der Patient am 31.03.2023 zur Anlage eines HSM in KH B lag und am gleichen Tag (geplant) wieder zu Ihnen verlegt wurde, handelt es sich formal eher um keine Verlegung, sondern wohl um eine Verbringungsleistung, die KH B mit Ihnen direkt abrechnen muss und nicht als einzelne stationäre Abrechnung gegenüber dem Kostenträger.

    Wenn die Kasse von einer Verbringungsleistung ausgeht, hat die Kasse aus Ihrer Sicht mit der Forderung nach einer FZF recht, da dann der Zeitraum 26.03. - 25.04.2023 als ein einziger Aufenthalt mit Verbringungsleistung am 31.03.23 zu werten wäre. Damit wäre dann der 25.04.23 der Tag, der die Prüffrist auslöst.


    Nachtrag zur Verbringung, da bestimmt Nachfragen kommen:

    Entscheidend wird sein, ob Sie am 31.03.23 die Gesamtverantwortung für den Patienten vollständig an KH b abgegeben haben, oder nicht - unabhängig davon, dass Sie die Fälle bisher als Verlegung mit Wiederaufnahme am 31.03.23 gewertet haben.

    A) Lagen akute kardiale Probleme vor, deren Ursache und Behandlung Sie in Klinik A nicht klären können und haben Sie den Patienten am 31.03.23 in KH B geschickt ohne zu wissen, was der Patient hat, welchen Behandlung notwendig ist und ob und wann der Patient wieder zu Ihnen kommt? => dann eher keine Verbringung und die Abrechnung von 2 DRGs mit FZF 26.03.-31.03.23 und 31.03.-25.04.23 korrekt.

    B) War beiden Seiten klar, dass nur der HSM gelegt werden muss und der Patient dann wieder zu Ihnen kommt? Dann wäre das ein klar umrissender Auftrag für KH B ohne das Klinik A die Verantwortung für die Gesamtbehandlung abgibt. => Verbringungsleistung, damit 26.03. - 25.04.23 ein durchgehender Aufenthalt und keine FZF.

    Aus meiner Sicht liegt der Denkfehler nicht bei Ihnen, sondern bei der Kasse. Selbige hat scheinbar nur das Entlassungsdatum 25.04.2023 berücksichtigt, nicht jedoch die Tatsache dass dies bereits das E-Datum eines zusammengeführten Falles ist.

    Ihre Herleitung mit 3 chronologisch zu prüfenden Aufenthalten mit Beginn der 30-Tages-Frist ab dem 31.03.2023 ist meines Erachtens nach korrekt.

    Hallo,

    ich kann Ihre Bedenken nachvollziehen und bin aus dem Stand von M72.68 auch nicht restlos begeistert. Ich hoffe, dass Ihnen jemand aus dem Forum besser helfen kann.

    Für die Abgrenzung Nekrose vs. nekrotisierende Fasziitis (die auch mit Infektion, Fieber, Ödem und Nekrose einhergeht) ist im Optimalfall die behandelnde Ärzteschaft verantwortlich. Diese hat unabhängig von der Dokumentation die Nekrose gesehen und behandelt und sollte daher die Differenzierung gut vornehmen können.

    Da Ihnen mit einem T-Kode als HD (u.a. aufgrund der von Ihnen aufgezeigten Erlösrelevanz) eine MD-Prüfung ins Haus stehen dürfte, scheint es aus meiner Sicht sinnvoll, im Vorfeld zumindest geklärt zu haben, warum M72.68 sicher ausscheidet.

    Wenn M72.68 sicher ausgeschlossen werden kann, bleibt in diesem Fall dann im Zweifel nur einer der T-Kodes.

    Wobei sich das BSG den Hinweis auf die "offensichtlichen Missbrauchsfälle" aus meiner Sicht auch gerne hätte sparen können...

    Ansonsten scheint das Thema "FZF wegen Beurlaubung" (egal ob fiktiv oder real) endlich vom Tisch und Klarheit zu herrschen.