Beiträge von J. Da Silva

    Sehr geehrter Herr M2,

    dann kommen wir in dem Punkt nicht zusammen - ich sehe den Patientenwillen entgegen Ihrer Auffassung in der FPV nicht kodifiziert (das BSG auch unter Hauck und Schlegel ja auch nicht...) und teile Ihre Argumentation nicht (gleichwohl ich das als Medizincontroller damals so wie Sie gehandhabt habe).

    Es ist aber letztlich auch so eine typische DRG-Diskussion wo die Endanwender sich die Köpfe heiß überlegen und am Ende Gerichte entscheiden, wie sie entscheiden und die Selbstverwaltung Ihren Einsatz verschläft (bzw. eher die DKG - die Kassen dürften kein übergeordnetes Interesse an eindeutigen Formulierungen in der FPV haben).

    Wie oben dargelegt wären alle Diskussionen mit einer minimalen Anpassung des Textes vom Tisch gewesen - jetzt sind beide Seiten auf die Interpretation des BSG angewiesen (sofern Herr Schlegel nicht eine Möglichkeit findet, sich irgendwie um ein klares Statement herumzuformulieren).

    Ob Sie es glauben oder nicht:

    Ungeachtet meiner Ihnen entgegenstehenden Auffassung hoffe ich, dass das BSG insgesamt "Ihrer" Linie folgt und die Sache "Beurlaubung/fwA" zu Gunsten der Kliniken abschließt.

    Hallo M2,

    da fängt der allgemeine Denkfehler meines Erachtens bereits an, da zeitlich mit den Sätzen zur Beurlaubung folgende Klarstellung als Anhang zur FPV veröffentlicht wurde:

    "2. Anwendung der Beurlaubungsregelung

    Die Vorgaben zur Beurlaubung finden keine Anwendung bei onkologischen Behandlungszyklen, bei denen eine medizinisch sinnvolle Vorgehensweise mit mehreren geplanten Aufenthalten zu Grunde liegt. Es handelt sich in diesen Fällen um einzelne abgeschlossene Behandlungen, die durch eine reguläre Entlassung beendet werden."

    Wenn also immer schon (zumindest aber seit 2006 mit Einführung der Regelungen zur Beurlaubung) für alle Seiten klar gewesen ist, dass eine Beurlaubung nur vom Patientenwillen ausgehen könne, hätte es dieser Klarstellung nicht bedurft:

    Es ist ja nicht Wunsch der Patienten, für eine bestimmte Chemo- oder Bestrahlungstherapie alle 4 Wochen für X Tage in die Klinik zu gehen sondern in der Natur der jeweiligen Therapie begründet.

    Diese bis heute existente Klarstellung belegt somit meines Erachtens, dass es eben nicht immer schon allen klar war, dass eine Beurlaubung nur vom Patienten ausgehen kann.

    Meiner Wahrnehmung nach gehört aber auch zum Bild, dass für die meisten Beteiligten zumindest bis zur Ära Hauck das von Ihnen favorisierte Bild der Beurlaubung den Alltag und das Denken bestimmt hat, inklusive der Landesverträge (die seit Hauck allerdings diesbezüglich für nichtig erklärt wurden, ebenso wie seine generelle Sicht auf "Beurlaubung iS § 1 Abs. 7 FPV" bis heute nicht wesentlich angegriffen wurde).

    Ich würde mir jedoch wünschen, dass der 1. Senat auf diese Diskussion jetzt einen endgültigen Deckel setzt und abschließend klar unnd eindeutig regelt, ob Beurlaubung auch nach dem 01.01.2019 noch gilt und wenn ja in welchem Rahmen.

    Die Selbstverwaltung hat es ja wieder einmal nicht geschafft (und beklagt sich dann darüber, dass das andere tun). Obwohl man § 1 Abs. 7 FPV aus meiner Sicht schlicht und ergreifend nur hätte umformulieren müssen: "Eine Beurlaubung setzt den Wunsch und die Initiative des Patienten voraus". Dann noch die Klarstellung raus und man hätte zumindest prospektiv Ruhe gehabt.

    Hallo Bernd F., es geht aber diesmal nicht um fiktiv wirtschaftliches Alternativverhalten sondern um eine "banale" Beurlaubung, die die Vertragsparteien ja auch so in die FPV aufgenommen haben. Der Ausgang des Verfahrens ist aber auf jeden Fall spannend und richtungsweisend...

    Korrekt.

    Dies wird von allen Beteiligten vor dem Hintergrund der unsäglichen Rechtsprechung zum "fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhalten" (fwA) gerne vergessen.

    Die Regelungen zur Beurlaubung in § 1 Abs. 7 FPV finden sich unverändert seit 2006 in der FPV und stellen somit eine vertragliche Grundlage nach § 8 Abs. 5 Satz 3 KHEntgG dar.

    (Wäre dem nicht so dürfte es in der Praxis lediglich die FZF aufgrund von Komplikationen geben, da nur diese im KHEntgG explizit benannt ist.)

    Wenn der Gesetzgeber "Rechtssicherheit" wollte, hat er in meinen Augen schlecht gearbeitet:

    Auch in den amtlichen Begründungen wird immer nur darauf abgestellt, das eine FZF aus rein wirtschaftlichen Gründen unterbleiben soll - von "Beurlaubung" steht nirgends etwas (oder ich habe es übersehen). Im Gesetztestext steht auch nicht, dass eine FZF bei Beurlaubung unterbleiben soll. Hier fehlte entweder die Sachkenntnis oder es wurde schlampig gearbeitet.

    Spannend wird sein, ob und wie Herr Prof. Dr. Schlegl die Rechtsprechung seines Vorgängers einfängt - bisher hat Herr Schlegl sich meines Erachtens nur in Schadensbegrenzung geübt ("10-Tages-Frist"), die Feststellungen seines Vorgängers dahingehend, wie "Beurlaubung" iS des § 1 Abs. 7 FPV zu verstehen sei jedoch nicht angegriffen.

    fwA = seit 01.01.2019 anerkannt vom Tisch

    § 1 abs. 7 FPV = immer noch gültig?


    [Absatz zur "Rechtssicherheit" nachträglich eingefügt]

    Guten Tag zusammen,
    allen einen guten Start in die Woche.

    Ich habe einmal eine Frage zu Fallzusammenführungen. Und bitte entschuldigt, wenn diese Frage zum 1.000.000. Mal gestellt wird.

    Legen sie Fälle zusammen, wenn der Patient im führenden Aufenthalt gegen ausdrücklichen ärztlichen Rat (sicher dokumentiert) ihr Krankenhaus verlassen hat?

    Guten Tag, kommt aus meiner Sicht auf die Art der FZF an:

    Nach § 2 Abs. 1 + 2 dürfte eine Entlassung gegen ärztlichen Rat keine Rolle spielen.

    Nach § 2 Abs. 3 sehe ich eine Entlassung gegen ärztlichen Rat durchaus als Ausschlusskriterium für eine FZF an, da die erneute Aufnahme dann im (Fehl-) Verhalten der Erkrankten liegen dürfte

    Aus B 3 KR 15/11, Randnr. 20:

    "Nicht in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallen unstreitig alle Komplikationen, die zwar auch im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung des Krankenhauses stehen, aber maßgeblich erst durch ein hinzukommendes weisungswidriges oder sonstwie unvernünftiges Verhalten des Versicherten nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus, durch ein Behandlungsverhalten des ambulant weiterbehandelnden Arztes, zB des Hausarztes, oder durch ein sonstiges, nicht vom Krankenhaus zu beeinflussendes Ereignis wie zB einen Verkehrsunfall hervorgerufen worden sind."

    (Hervorhebung durch mich)

    Guten Tag,

    wenn die 5-78a.9 -er Kodes vom KH dokumentiert werden müssen, um eine stationäre Durchführung der Leistung zu begründen, diese Kodes aber laut OPS-Katalog im Geltungsbereich des G-DRG-Systems nicht verwendet werden dürfen, dann Frage ich mich doch schon ein wenig :/ .

    Woher kommt, dass man diesen Kode-Bereich nicht stationär verwenden darf?

    • 5-78a.9**Durch Materialkombinationen[Subklassifikation]
    • Hinw.:Diese Kodes sind im Geltungsbereich des G-DRG-Systems (§ 17b KHG) nicht zu verwenden. Dafür sind bei Kombinationen von Osteosynthesematerialien während eines Eingriffs alle Komponenten einzeln zu kodieren

    Hallo,
    das ganze lautet jetzt ja einfach:
    Kodiere zunächst die ein SIRS auslösende Grundkrankheit.
    Das ist dann ja nach dem medizinischen Verständnis nicht die Sepsis sondern die Infektion (z.B. Pneumonie oder Harnwegsinfekt bei der Urosepsis). Hoffentlich wird die DKR 0103 dann auch angepasst, da nach dieser das SIRS infektiöser Genese nur nach Sepsis kodiert werden kann. Oder habe ich was übersehen?

    Da bin ich auch gespannt, weil ein SIRS aus medizinischer Sicht nach Sepsis-3-Definition bei infektiösen Geschehen mit Organdysfunkiton keine Rolle mehr spielt und ein SIRS nunmehr nicht-infektiösen Entitäten vorbehalten ist.

    Das DIMDI würde - so wie Sie es interpretieren - also möglicherweise vorgeben, dass auch bei Vorliegen einer Sepsis nach Sepsis-3-Definition zusätzlich ein SIRS kodiert werden soll und somit eine Sepsis und ein SIRS infektiöser Genese gleichzeitig vorliegen (können)?

    Da kann man nur auf eine klärende Anpassung in den DKR hoffen - denn dieses Vorgehen in der Kodierung wäre Unsinn hoch 5 - vorbehaltlich eines maximalen Missverstehens meinerseits.

    Guten Morgen,

    es gibt eine Strassenverkehrsordnung die sagt wie ich etwas zu machen habe. Dann kommt die Polizei und sagt mir was ich angeblich alles falsch gemacht habe. Schlussendlich entscheidet dann die Staatsanwaltschaft, wie es denn hätte sein sollen. Nachlesen kann ich dann mein betrügerisches Fehlverhalten in der Presse...

    Versagen der Selbstverwaltung ist sicher ein Punkt von vielen. Wir sind einfach bestrebt es korrekt zu machen. Dies ist leider oft gar nicht möglich.

    Schlussendlich kodiere ich SIRS/ SEPSiS so, wie es mir das DIMDI vorgibt. Alles andere liegt dann nicht mehr in unserer Macht, Ausserdem bin mir zu 100% sicher, dass dieser ganze Wahnsinn mit dem neuen MDK-Reformgesetz noch schlimmer wird?(

    Gruß Attila

    Ein schöner Vergleich und ich kann Ihr Vorgehen auch nachvollziehen.

    Vielleicht wird durch das MDK-Reformgesetz aber auch alles besser... (nein, ich glaube a nicht ernsthaft dran).

    Schwierig ist an der Stelle nur, dass die DIMDI-FAQ spätestens seit dem Oktober 2017 inhaltlich nicht mehr korrekt ist:

    Die Deutsche Sepsis-Gesellschaft hat 10/2017 einen Änderungsantrag beim DIMDI eingereicht und auf die sich geänderte Diagnosestellung einer Sepsis i. R. der Sepsis-3-Konferenz (gültig seit 01/2016) hingewiesen. Zeitgleich haben die DSG und DIVI den Kriterienkatalog SIRS zur Diagnosestellung einer Sepsis von Ihren Homepages genommen.

    In der Fachwelt unumstritten ist meiner Erfahrung nach, dass ein Arzt keine Sepsis mehr diagnostizieren kann, wenn die Sepsis-3-Definition nicht erfüllt ist.

    Die spezielle DKR 0103f gibt nicht vor, dass für die Diagnosestellung "Sepsis" der kriterienkatalog SIRS anzulegen ist.

    Das DIMDI ist nicht befugt, eine medizinische Definition herauszugeben (vergl. z. B. Sg Reutlingen, S 1 KR 2880/16 oder LSG Baden-Württemberg L 11 KR 3754/18 und L 11 KR 1409/18), was es m. E. n. jedoch tut, wenn es (immer noch) die Anwendung des Kriterienkatalog SIRS vorgibt.

    Für 2018 war in meinen Augen keine Änderung der ICDs oder DKR mehr zu erwarten, da der Änderungsantrag der DSG zu spät eingereicht wurde - für 2019 habe ich fest mit entsprechenden Änderung gerechnet. Als absehbar war, dass auch in 2019 keine Anpassungen erfolgen, habe ich das DIMDI im Oktober 2018 mit dem Sachverhalt konfrontiert.

    Lapidare Antwort: die FAQ 1007 gelte weiter. Warum konnte man mir vor dem Hintergrund der Sepsis-3-Definition nicht erklären, hatte aber noch folgende Information für mich:

    "Wir haben diese Vorschläge intensiv mit den entsprechenden Gremien, sowie den zuständigen medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften diskutiert, ohne dass bisher eine Änderung der Klassifikation in diesem Bereich konsentiert werden konnte."

    Für mich ein klassisches Beispiel von Versagen der Selbstverwaltung bei dem man sich nicht wundern muss, wenn die Gerichte den Sachverhalt irgendwann "aufklären".

    Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil L 11 KR 1049 bereits laut angedeutet, dass nach aktuell gütliger Sepsis-3-Definition wohl keine Sepsis hätte diagnostiziert werden dürfen. Wir alle wissen, was das BSG aus derartigen Steilvorlagen macht...

    Moin moin Herr Selter,

    jetzt fange ich (glaube ich zumindest) an, Ihrer Sicht zu verstehen und stimme Ihnen dahingehend zu, dass man Ihre interpretation aus der DKR "Wiederaufnahme..." herauslesen kann.

    Bereits vorab vielen Dank für Ihre Bemühungen, per Anfrageverfahren und/oder Vorschlagsverfahren eine verbindliche Klarstellung zu erwirken und danke für Ihre Geduld, Ihren Standpunkt heute noch einmal zu vertiefen.

    Im Grunde sehe ich es wie Sie: hauptsache der Sachverhalt wird eindeutig beschieden.

    Wenn Ihre Ansicht sich "offiziell" durchsetzt (oder klargestellt wird, dass es eigentlich immer schon so gemeint war), ist dass für mich (unabhängig von meiner derzeitigen persönlichen Sicht) auch in Ordnung und zu akzeptieren.

    Eine konservativ behandelte H-Fraktur soll einer operativ versorgten F-Fraktur im Sinne der DKR D002 gleichgestellt sein??? Das können Sie wirklich niemanden erklären. Zumal es mit der Problematik hier gar nichts zu tun hat. Aber egal, Sie dürfen ja Ihre Meinung dazu haben, wie Sie es sehen.

    Das habe ich an keiner Stelle geschrieben. Ich habe dargelegt, warum aus meiner Sicht bei wortgetreuer Anwendung der DKr die SHF nicht HD sein kann.

    Sie sehen das anders, begründen Ihre Ansicht jedoch nicht und setzen sich auch mit meiner Herleitung inhaltlich nicht auseinander.

    Jedoch will ich Ihnen Ihre Sicht eben so gerne lassen. :)