Beiträge von J. Da Silva

    Wir sind aber nicht bei dem Part"Ressourcenverbrauch", sondern bei DKR D002 Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus.

    Zum 2. Satz: Die beiden Diagnosen sind nicht gleichberechtigt, sondern klar die operativ versorgte Fem.fraktur.

    Mir ist schon bewusst, auf welchen Part der DKR Sie sich beziehen - ich teile Ihre Auffassung lediglich nicht, dass dieser Abschnitt in der von Ihnen vorgenommenen Weise auf den beschriebenen Sachverhalt anzuwenden ist.

    Ich verstehe aufrichtig nicht, wie Sie zur Auffassung gelangen, dass die Schenkelhals-# HD sei und die beiden Diagnosen nicht gleicberechtigt seien?

    "Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus" regelt u. a. "nur":

    "Auf diese [zusammengelegten; Anm. von mir]Symptome/Diagnosen ist die Hauptdiagnosefunktion anzuwenden".

    Das heißt für mich, dass die DKR D002f von Beginn an anzuwenden ist. Wenn ich nun alle Daten zusammen lege, ergibt sich für mich folgendes Bild:


    - Bei Aufnahme lag die Humerus-# vor, einen Tag später die Schenkelhals-# => HD Humerus-# (D002f + D003)

    - Die Abschnitte "Zuweisung der zugrunde liegenden Krankheit als HD" , "Zuweisung eines Symptoms als HD" und "Schlüsselnummern für Symptome..." entfallen (ebenso "Schüsselnummern aus Z03.0..."), weil hiernicht anwendbar.

    - Kommt in der Abfolge die Frage nach dem Ressourcenverbrauch. Hier sehe ich als Hindernis (siehe meinen vorherigen Beitrag), dass die SHF erst im Verlauf der Krhs-Behandlung entstanden ist (in Echtzeit und auch wenn ich die Falldaten zusammen führe), so dass die SHF meines Erachens nichts als gleichberechtigte HD in Frage kommt.

    Es soll allerdings im DRG-System vorkommen, dass 2 Parteien den zugrunde liegenden Sachverhalt unterschiedlich bewerten. :)

    Ich bin sehr gespannt auf die Antowrt des InEK, in der Hoffnung, dass Sie selbige mit uns teilen.

    Der entsprechende Passus in den DKR stellt aber auch darauf ab, dass bei Aufnahme beide Erkrankungen bereits vorliegend müssen.

    Und das steht wo?

    Und zu: "Vorliegend könnte man bei einer FZF die Schenkelhals-# m. E. n. nur als HD annehmen, wenn man auf den Ressourcenverbrauch abstellt. "

    Falsch. Ressourcenverbrauch kommt nur bei gleichberechtigten HD zum Zuge. Das ist hier augenscheinlich nicht der Fall.

    Zum Ressourcenverbrauch heißt es in den DKR einleitend "Wenn zwei oder mehrere Diagnosen in Bezug zu Aufnahme, [...] gleichermaßen die Kriterien für die Hauptdiagnose erfüllen [...]".

    Daraus ergibt sich für mich, dass konkurrierende HD´en auch beide im Aufnahmezeitpunkt vorliegen müssen, was in Bezug auf die Schenkelhals-# nicht der Fall war.

    Ihren letzten Satz verstehe ich nicht: bestätigen Sie damit nicht meine Auffassung, dass die Schenkelhals-# hier nicht HD sein kann, oder verstehe ich Sie arg miss?

    Hallo RoKu,

    was sagt denn Ihr Landesvertrag nach § 112 SGB V (sofern Sie in ihrem Bundesland einen haben) dazu?

    In Hamburg wäre die von Ihnen beschriebene Konstellation gemäß § 4 Abs. 5 Ziffer b mit einer vorstationären Pauschale abzugelten.

    Auch wenn ich weiß, dass das BSG die Wertigkeit von Landesverträgen nur insoweit bestätigt, wie sie nicht zu Lasten der Kostenträger gehen...

    Guten Tag,

    ich schließe mich Herrn Breitmeier an: HD kann bei wortgetreuer Auslegung der DKR nur die Humerus-# sein.

    Vorliegend könnte man bei einer FZF die Schenkelhals-# m. E. n. nur als HD annehmen, wenn man auf den Ressourcenverbrauch abstellt. Der entsprechende Passus in den DKR stellt aber auch darauf ab, dass bei Aufnahme beide Erkrankungen bereits vorliegend müssen. Diese Bedingung ist hier nicht erfüllt, da die Schenkelhals-# erst einen Tag nach Aufnahme entsteht.

    LG

    Ich schließe mich Herrn Breitmeier und rokka an.

    Es wurde laut Fallbeispiel nur "eine einzelne Erkrankung (oder Komplikation) als Folge der Tumortherapie" behandelt, damit ist auch laut Schlichtungsspruch die Infektion/Phlegmone HD.

    Dies ergibt sich aus der Begründung zum Schlichtungsspruch, siehe Ausführungen zu Satz 1 des Beschlusses.

    Hallo Herr Herb,

    das Urteil L 20 KR 148/18 des LSG München vom 19.03.2019 bestätigt die Auffassung, dass in der von Ihnen beschriebenen Konstellation keine FZF nach § 2 Abs. 2 FPV vorzunehmen ist.

    Wenn ich die Urteilsbegründung richtig verstehe, wird der Sichtweise des BMG aus 2004 zumindest die entstehungsgeschichtliche Grundlage für die Auffassung zugesprochen, dass § 2 Abs. 2 FPV sich grundsätzlich auf die unmittelbar zuvor abgerechnete DRG bezieht - unabhängig von der MDC.


    Edit fügt noch den Link zum Urteil ein: LSG München L 20 KR 148/18

    Das LSG Baden-Württemberg hat diesen Sachverhalt jetzt jedoch anders beurteilt und ist der Auffassung, dass eine FZF gemäß § 2 Abs. 2 FPV auch bei den Fällen 1 und 3 möglich ist, die Revision vorm BSG wurde zugelassen:

    LSG Ba-Wü L 11 KR 4533/18 vom 23.07.2019: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…00&pos=6&anz=88

    Dann darf das BSG ja nächstes Jahr schlichten...

    Hallo rokka,

    entsprechend der Ausführungen zu Satz 2 des Schlichtungsbeschlusses ist die onkologische Diagnose als HD zu wählen, da sie eine diagnostische Maßnahme in direktem Bezug zur Tumorerkrankung durchgeführt haben (CT als Staging-Maßnahme).

    Gegen den Beschluss selbst kann zum jetzigen Zeitpunkt wohl nicht mehr geklagt werden, wenn ich die Formulierungen im Rechtsbehelf richtig deute. Hier wäre allerdings eine Einschätzung durch Herrn Berbuir hilfreich der meinigen zwingend vorzuziehen.

    Das InEK würde ich an dieser Stelle nicht behelligen (da nicht am Schlichtungsspruch beteiligt), gleichwohl können Sie dem InEK den Sachverhalt schildern und ggfs. deutlich machen, dass hier (durch den Schlichtungsbeschluss) möglicherweise eine Kostenunterdeckung entsteht. So hat das InEK die Möglichkeit zu prüfen, ob für die Zukunft eine Neuberechnung dieser Fallkonstellationen mit Verschiebungen bei den Relativgewichten notwendig ist (Gewichtung des HUS als ND?). Für diesen Einzelfall würde Ihnen dieses Vorgehen allerdings nicht helfen.

    Parallel können Sie natürlich eine Klage vor dem SG einleiten. Hinsichtlich der Erfolgsaussicht kann ich keine Auskünfte treffen, das ist das Expertenspielfeld Ihrer juristischen Vertretung.

    Aus meiner Zeit als MC in Hamburg ist mir dieses Vorgehen auch noch bekannt. Dort wurden/werden die "A"-Krankenhäuser mit Regressforderungen konfrontiert. Meines Wissens wird der Vorgang lokal der juristischen Überprüfung zugestellt.

    Mir ist in diesem Zusammenhang noch ein BSG-Urteil aus 2008 bekannt, in welchem der damalige 1. Senat zu der Auffassung gelangte, dass die Verlegung zur weiteren Behandlung in ein anderes Krankenhaus nicht zwingend medizinisch notwendig sein muss und dass im Falle der Verlegung jede Klinik eine entsprechende DRG abrechnen darf.

    BSG B 1 KR 10/08 vom 16.2.2008. Daraus:

    "Alle Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs sind erfüllt. Nach der hier maßgeblichen Abrechnungsregelung des § 1 Abs 1 Satz 2 KFPV 2004 kommt es nicht darauf an, dass die Verlegung am 23.6.2004 vom Krankenhaus der Beigeladenen in das Krankenhaus der Klägerin nicht medizinisch zwingend notwendig gewesen ist (dazu 2.). Die dagegen erhobenen Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch (dazu 3.)." (B 1 KR 10/08, Rnr. 13).

    Ob der heutige erste Senat an der damaligen Entscheidung festhalten würde, vermag ich nicht zu beurteilen.

    Hallo zusammen,

    ich würde das ganze so sehen, dass alle Fälle zusammen zu führen sind.

    Laut Trixi hat doch bisher keine FZF stattgefunden oder? Somit befinden sich Fall 1 und Fall 2 innerhalb der 30 Tage Frist zu Fall 3.

    Freundliche Grüße

    Hallo Brucki,

    die beiden Fälle befinden sich zwar in der "30-Tage-Frist" - trotzdem sind nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 FPV nur die Fälle 2+3 zusammenzuführen.

    Die Begründung mit Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung zum Thema finden Sie in diesem Thread.

    LG

    Ich bin inhaltlich völlig bei Ihnen, Herr Blaschke. Aber dann müssten wir ja auf die Stilblüten der Rechtsprechung verzichten... ;)


    Das BSG schreibt nämlich 2 Sätze nach dem von Ihnen zitierten Ausschnitt ebenfalls:

    "Bestehen bei der Aufnahme ins Krankenhaus zwei oder mehrere Krankheiten oder Beschwerden, die jeweils für sich genommen bereits stationärer Behandlung bedurften, kommt es darauf an, welche von ihnen bei retrospektiver Betrachtung objektiv nach medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnis hauptsächlich die stationäre Behandlung erforderlich machte. Das ist die Diagnose mit dem größten Ressourcenverbrauch."


    Edit stellt fest: da geht es dann nicht mehr um die "Aufnahme" sondern um die "Erforderlichkeit der stationären Behandlung"...

    Nochmal Guten Tag!

    Aufnahme wegen exacerbierter COPD. Sturz 6 Stunden nach Aufnahme. Schenkelhalsfraktur. OP. Aufenthalt incl. Geriatrie 3 Wochen.

    Dann müsste die Schenkelhalsfraktur HD sein. Mit einer COPD wäre der Patient nach 4 Tagen entlassen worden. Der lange stationäre Aufenthalt war durch die Schenkelhalsfraktur veranlasst und nicht durch die COPD.

    Hallo Gefäßchirurg,

    hier würde ich widersprechen, da die SHF (im Gegensatz zu den Karzinomen in den anderen Beispielfällen) nicht zum Aufnahmezeitpunkt vorlag, sondern sich erst während des Krhs-Aufenthaltes (durch Sturz nach 6 Stunden) entwickelt hat.


    Edit kümmert sich um die Rechtschreibung.