Wir sind aber nicht bei dem Part"Ressourcenverbrauch", sondern bei DKR D002 Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus.
Zum 2. Satz: Die beiden Diagnosen sind nicht gleichberechtigt, sondern klar die operativ versorgte Fem.fraktur.
Mir ist schon bewusst, auf welchen Part der DKR Sie sich beziehen - ich teile Ihre Auffassung lediglich nicht, dass dieser Abschnitt in der von Ihnen vorgenommenen Weise auf den beschriebenen Sachverhalt anzuwenden ist.
Ich verstehe aufrichtig nicht, wie Sie zur Auffassung gelangen, dass die Schenkelhals-# HD sei und die beiden Diagnosen nicht gleicberechtigt seien?
"Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus" regelt u. a. "nur":
"Auf diese [zusammengelegten; Anm. von mir]Symptome/Diagnosen ist die Hauptdiagnosefunktion anzuwenden".
Das heißt für mich, dass die DKR D002f von Beginn an anzuwenden ist. Wenn ich nun alle Daten zusammen lege, ergibt sich für mich folgendes Bild:
- Bei Aufnahme lag die Humerus-# vor, einen Tag später die Schenkelhals-# => HD Humerus-# (D002f + D003)
- Die Abschnitte "Zuweisung der zugrunde liegenden Krankheit als HD" , "Zuweisung eines Symptoms als HD" und "Schlüsselnummern für Symptome..." entfallen (ebenso "Schüsselnummern aus Z03.0..."), weil hiernicht anwendbar.
- Kommt in der Abfolge die Frage nach dem Ressourcenverbrauch. Hier sehe ich als Hindernis (siehe meinen vorherigen Beitrag), dass die SHF erst im Verlauf der Krhs-Behandlung entstanden ist (in Echtzeit und auch wenn ich die Falldaten zusammen führe), so dass die SHF meines Erachens nichts als gleichberechtigte HD in Frage kommt.
Es soll allerdings im DRG-System vorkommen, dass 2 Parteien den zugrunde liegenden Sachverhalt unterschiedlich bewerten.
Ich bin sehr gespannt auf die Antowrt des InEK, in der Hoffnung, dass Sie selbige mit uns teilen.