Hallo,
vielen Dank für die Beiträge zu meiner Frage vom 24. März 2022.
Geklärt werden konnte, dass hier nicht die Entscheidung des Schlichtungsausschusses zur Anwendung kommt. Also bleiben die DKR als Grundlage für die Wahl der Hauptdiagnose?
Die DKR 0201 (Neubildungen) hat da mehrere schöne Sätze parat, z.B.:
- Die Reihenfolge der anzugebenden Kodes hängt von der Behandlung während des betreffenden Krankenhausaufenthaltes ab.
- Erfolgt die Aufnahme zur Diagnostik/Behandlung des primären Malignoms, ist das primäre Malignom als Hauptdiagnose-Kode zuzuweisen
- Erfolgt die Aufnahme nur zur Behandlung von Metastasen, ist/sind die Metastase(n) als Hauptdiagnose-Kode anzugeben und zusätzlich, sofern bekannt, eine bzw. mehrere Nebendiagnose(n) für den Primärtumor
- Erfolgt die Aufnahme des Patienten sowohl zur Behandlung des Primärtumors als auch der Metastasen, ist gemäß DKR D002 Hauptdiagnose (Seite 4) (zwei Diagnosen erfüllen gleichzeitig das Kriterium der Hauptdiagnose) diejenige Diagnose als Hauptdiagnose auszuwählen, die die meisten Ressourcen verbraucht hat.
Es ist meiner Meinung nach nicht richtig geklärt, wie vorzugehen ist, wenn während des Aufenthaltes durch verschiedene diagnostische Maßnahmen sowohl (Hirn-)Metastasen als auch der Primärtumor festgestellt wurde, die Metastasen behandelt wurden, und eine Entscheidung zur Chemotherapie getroffen wurde, die nach dem Aufenthalt ambulant begonnen wurde.
Diese Unklarheit führt leider zu Gutachten des Medizinischen Dienstes mit Aussagen wie „Das metastasierende Bronchialkarzinom hat den stationären Aufenthalt hauptsächlich veranlasst. Das Bronchialkarzinom war bisher nicht bekannt. Es handelt sich um die Erstdiagnose, bei der der Primärtumor als Hauptdiagnose zuzuweisen ist“.
Breitmeier: Sie schrieben:
“Meine persönliche Antwort auf Ihre Frage wäre daher: Bei Erstdiagnose eines Karzinoms ist dieses in der Regel HD, aber nicht immer.“
Könnten sie vielleicht ein Beispiel nennen, wann der Primärtumor nicht Hauptdiagnose wäre?