Beiträge von abauer

    Hallo Sada,

    als erstes sollten Sie die OPS Kodes bei den nachmelden. Ich habe auch schon eine Richtlinie zur Qualitätssicherung gesehen, die finde ich zur Zeit aber nicht. Soweit ich mich erinnere, braucht man keinen Gastroenterologen, aber einen Facharzt für Innere Medizin und es muss eine bestimmte an Coloskopien pro Arzt erreich werden.

    Sie können nach EBM2008 abrechnen:
    - 13421 (vollständige Coloskopie) o. 13422 (Teil-Coloskopie) u. ggf. die 13423 für bestimmte Zusatzleistungen
    - die Grundpauschale 13210-13212; wenn Sie eine Überweisung vom Facharzt haben, fordern einige Kassen stattdessen die 01436
    - wenn Sie Zusatzleistungen erbringen (Labor, was nicht schon in der Leistungsbeschreibung enthalten ist oder Rö, Sono usw.), können Sie dieses nach dem EBM abrechen
    - wenn Sie einen externen Pathologen haben, können Sie diesem eine Überweisung für die Histologie ausstellen, alternativ oder bei eigener Pathologie kann man diese Leistungen auch in Rechnung stellen (EBM Kapitel 19, ggf. auch die Kostenpauschale 40100)
    - wenn Sie einen Brief schreiben, ist dieser nicht abrechenbar, aber das Porto bzw. die Fax-Kosten mit der 40120

    Dann werden noch 7% auf die Rechnung aufgeschlagen (für die Materialien, die sonst unter den Praxisbedarf fallen).

    Mit freundlichen Grüßen

    A. Bauer

    Hallo Herr Hypki,

    selbst wenn die pAVK aufgrund des Diabetes entstanden wäre, wäre nach den DKR die Hauptdiagnose nicht die E11.7-, sondern die E11.5- (Diabetes mit peripheren vasculären Komplikationen).

    E11.7- wäre es nur, wenn Sie den Patienten zur Behandlung des diabetischen Fußes oder zur Behandlung des Diabetes bei gleichzeitig vorhandenen multiplen Komplikationen aufgenommen hätten.

    Die E11.5- wird beim Groupen in der Regel wie die I70 behandelt.

    Mit freundlichen Grüßen

    A. Bauer

    Hallo Tracy,

    aufgrund Ihrer Beschreibung ist mir der durchgeführte Eingriff nicht ganz klar.
    Kann es sein, dass der OPS 5-801.hh \"Offen chirurgische subchondrale Knocheneröffnung (z.B. nach Pridie, Mikrofrakturierung, Abrasionsarthroplastik), Kniegelenk\" falsch ist, und stattdessen der OPS 5-812.fh \"Arthroskopische Subchondrale Knocheneröffnung (z.B. nach Pridie, Mikrofrakturierung, Abrasionsarthroplastik), Kniegelenk\" zur Abrechnung kommt? Dann lautet der korrekte EBM 31143 und Sie können dazu die höhere Kostenpauschale 40752 abrechnen.

    Ansonsten steht im EBM tatsächlich, dass die Kostenpauschale 40750 nur mit der Ziffer 31141 und 31142 abgerechnet werden darf. Dann können Sie ausrechnen, ob es günstiger ist, 31133 (und ggf. die 31138 für den Simultaneingriff) ohne Kostenpauschale oder die 31142 (ebenfalls ggf. mit der 31148 für den Simultaneingriff) mit der Kostenpauschale abzurechnen.

    Mit freundlichen Grüßen

    A. Bauer

    Hallo Mabu,

    nach §4 des AOP-Vertrages gilt für präoperative Leistungen:

    (3) Der den Eingriff nach § 115 b SGB V durchführende Krankenhausarzt/ Anästhesist ist berechtigt, die gegebenenfalls zusätzlich erforderlichen, auf das eigene Fachgebiet bezogenen diagnostischen Leistungen im Krankenhaus durchführen zu lassen, soweit das Krankenhaus über die hierfür erforderlichen Einrichtungen verfügt. Diese Leistungen sind mit den Krankenkassen nach Maßgabe der Abrechnungsbestimmungen des EBM und des § 7 abzurechnen.
    (4) Handelt es sich um notwendige fachgebietsbezogene Leistungen, die vom Krankenhaus nicht erbracht werden können, hat der Krankenhausarzt den Patienten an einen niedergelassenen Vertragsarzt dieses Fachgebietes, einen ermächtigten Krankenhausarzt, eine ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtung oder eine zugelassene Einrichtung mittels Definitionsauftrag durch Verwendung des entsprechenden Vordrucks gemäß § 13 zu überweisen.
    (5) Soweit es sich um notwendige, nicht fachgebietsbezogene Leistungen handelt, hat der Krankenhausarzt den Patienten an einen niedergelassenen Vertragsarzt dieses anderen Fachgebietes, einen ermächtigten Krankenhausarzt, eine ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtung oder eine zugelassene Einrichtung mittels Definitionsauftrag durch Verwendung des entsprechenden Vordrucks gemäß § 13 zu überweisen

    Wenn Sie den Patienten zur präopertiven Diagnostik zu jemand anderes schicken, benötigt dieser einen Überweisungsschein (meines Wissens wird diese Leistung dann auch extrabudgetär vergütet). Wenn Sie die Blutuntersuchung benötigen und auch selber erbringen können, können Sie dies auch tun und dann die entsprechende EBM Ziffer mitabrechnen.

    Mit freundlichen Grüßen

    A. Bauer

    Hallo Lucky,

    Ihre Frage wirft neue Fragen auf:
    - was meinen Sie mit \" Von dem interventionellen Radiologen wird der Patient anschließend für 24 Std. stationär eingewiesen\"?

    Angiografien können von Krankenhäusern aufgrund des Vertrages ambulantes Operieren nach § 115b SGB V als ambulante OP/stationsersetzende Maßnahme abgerechnet werden (s. Abschnitt 2 der Anlage 1 zum Vertrag). Die Abrechnung erfolgt, wie bei niedergelassenen Radiologen, über den EBM in der jeweilig gültigen Version (zur Zeit EBM 2008, s. auch http://www.ebm2000plus.de).

    Wenn Ihr Radiologe am Krankenhaus die Untersuchung im Rahmen dieses Vertrages durchführt und nachher entscheidet, dass der Patient stationär bleiben muss, dann wird so getan, als ob der Patient direkt stationär war und die entsprechende DRG abgerechnet.

    Bei einem ambulanten Eingriff rechnet man als Krankenhaus die Leistung der Angiografie (34283, 34284 oder 34285) und für die Überwachung die 01530 oder 01531 ab, dazu kommt eine Konsultationspauschale aus 24210-24212. Dann können alle zusätzlich notwendigen Labor- und Röntgenleistungen nach dem EBM abrechnen. Da die Krankenhäuser keinen Praxisbedarf, wie die Niedergelassenen kennen, wird auf diese Rechnung dann ein Aufschlag von 7% erhoben. Zusätzlich können die Kosten für die Katheter und auch für das Kontrastmittel in Rechnung gestellt werden, wenn diese jeweils höher als 12,50€ sind. Diese Rechnung geht an die Krankenkasse.

    Wenn ein niedergelassener Radiologe die Untersuchung durchführen würde und den Patienten dann im Anschluss stationär einweisen würde, rechnen beide getrennt ab. Der Radiologe würde seine Leistung nach dem EBM mit seiner KV abrechnen und das Krankenhaus eine eigene stationäre DRG (ohne die Angiografie). Wenn es zu einer Komplikation gekommen ist, wäre die Komplikation dann die Hauptdiagnose. Wenn der Grund der Einweisung nicht eine Komplikation ist, würde mich dann allerdings fragen, ob der stationäre Aufenthalt nach der Angiografie überhaupt notwendig ist.

    Mit freundlichen Grüßen


    A. Bauer

    Zitat


    Original von Selter:

    [Hallo,

    hier sollte man unterscheiden zwischen \"Erkrankung liegt klinisch solange nicht vor, wie Medikament gegeben wird\" und \"Erkrankung liegt nicht mehr vor, wird aber vielleicht wieder kommen, wenn ich das Medikament nicht gebe\".

    Hallo Zusammen und danke für die Antworten,

    ich sehe dies ebenso wie Herr Selter. Ich weiß allerdings nicht, welche der beiden geschilderten Konstellationen bei der ventrikulären Tachykardie vorliegt. Kann mir hier jemand mit internistischem Hintergrund helfen?

    Vielen Dank,
    und einen schönen Feierabend

    A. Bauer

    Hallo Mary,

    eine knöcherne Dekompression würde ich nur kodieren, wenn auch eine knöcherne Stenose vorgelegen hat.

    Sie sollten mit Ihren Neurochirurgen Rücksprache halten, ob hier nicht der OPS 5-032.30, Hemilaminektomie LWS, 1 Segment, kodiert werden könnte. Laut OPS ist bei diesem Kode auch die Teil-Hemilaminektomie inklusive. Damit wird auch die DRG I53Z erreicht.

    Aber, wie Herr Merguet schon schrieb - es kommt darauf an, was im OP-Bericht steht! Ggf. sollten die Formulierungen in den Op-Berichten präzisiert werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    A. Bauer

    Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

    ich benötige als Chirurgin Hilfe von einem internistisch versiertem Kollegen.

    Im Rahmen einer hypertensiven Entgleisung wurde bei uns ein Patient aufgenommen, bei dem anamnestisch eine ventrikuläre Tachykardie (I47.2) bekannt ist und der seitdem Amiodaron erhält. Diese Medikation wurde auch im jetzigen Aufenthalt fortgesetzt, es wurde daher die I47.2 als Nebendiagnose kodiert.

    Die \"andere Seite\" ist nun der Meinung, dass dies nicht zu kodieren sei, da es sich nur um eine Rezidivprophylaxe handele und die ventrikuläre Tachykardie während des stationären Aufenthaltes nicht bestand.

    Dürfen wir die I47.2 tatsächlich nicht kodieren?

    Vielen Dank,
    mit freundlichen Grüßen

    A. Bauer

    Sehr geehrtes Forum,

    bei uns wurde ein Patient mit Trimalleolarfraktur operativ versorgt. Am Außenknöchel erfolgte eine Osteosynthese mit Zugschraube und Platte.

    Am Innenknöchel bestanden zwei Fragmente, die jeweils mit Schrauben versorgt wurden. Das Volkmannsche Dreieck hatte sich nach der Reposition des Innenknöchels selber angelegt und wurde mit zwei Schrauben über Stichinzisionen fixiert.

    Die Kodierung des Fibulafraktur ist unstrittig, aber bei der Tibia soll nur die Reposition [c=darkred]einer[/code] Mehrfragmentfraktur mittels Schrauben kodiert werden dürfen. Aus meiner Sicht liegen hier jedoch zwei Frakturen vor, so dass der entsprechende OPS zweimal kodiert werden darf.

    Welche Meinung haben Sie hierzu?

    Vielen Dank,
    mit freundlichen Grüßen

    A. Bauer

    Sehr geehrtes Forum,

    an mich wurde aus der Fachabteilung die Frage gestellt, wie man eine Areolapexie kodiert, ob hier ggf. eine Mastopexie kodiert werden könne. Leider bin ich weder bei den Kodierhilfen noch im Forum fündig geworden. Kann mir jemand einen entsprechenden OPS Kode nennen?

    Mit freundlichen Grüßen

    A. Bauer

    Hallo Vinzenz,

    kann es sein, dass es sich hierbei gar nicht um ein Gutachten sondern um das Ergebnis einer SFB handelt? Dies wird bei uns hin und wieder mal versucht.
    Für ein Gutachten gilt, dass ihm alle relevanten Unterlagen zugrunde liegen müssen, dies kann hier ja nicht der Fall sein. Daher würde ich das Gutachten mit dem Vermerk zurückweisen, dass es auf einer eingeschränkten Basis erfolgte. Bis jetzt habe ich den Kassen dies immer persönlich mitgeteilt und man hat dann prompt Unterlagen angefordert und den Fall überprüft.
    Ihre Probleme mit dem Datenschutz müssen Sie näher erläutern.

    Mit freundlichen Grüßen

    A. Bauer