Beiträge von abauer

    Hallo Flööt,

    nach dem KHEntgG §8 Absatz 7 können Sie ab dem 8. Tag eine angemessene Abschlagszahlung verlangen. Wir haben dies schon einige Male gemacht. Wie genau dies geht, hängt von Ihrer EDV ab. Bei uns muss man den Patienten soweit möglich kodieren, entlassen und den Fall im KIS abschließen. Dann wird die Rechnung im Verwaltungssystem generiert und per DTA versandt. Dann storniert man die Rechnung und die Entlassung wieder. Gleichzeitig haben wir die Krankenkasse telefonisch oder schriftlich informiert und haben darauf hingewiesen, dass wenn eine Überprüfung des Falles durch den MDK erfolgen soll, dieser doch den Patienten vor Ort aufsuchen möchte, da die Behandlung noch andauern wird. Die Zwischenabrechnungen wurden bisher von den Kassen auch ohne Probleme bezahlt.
    Natürlich können Sie auch per Hand eine Rechnung erstellen, wenn dies bei Ihnen möglich sein sollte.

    Viel Erfolg

    A. Bauer

    PS. auch in diesem Forum wird gerne gesehen, dass man freundlich/höflich miteinander umgeht und z.B eine Anrede verwendet, das fördert die Antwortbereitschaft

    Sehr geehrte Forumsmitglieder,

    bei einer Patientin erfolgte aufgrund eines BRCA-1 positiven Genstatus und Z.n. Mamma-Ca rechts mit BET in 2002 jetzt eine subcutane Mastektomie bds. mit Prothesenimplantation. Histologisch wurde eine fibröse Mastopathie bds. festgestellt.

    Nach der DKR 1205d ist der Zustand, der zur OP führt als Hauptdiagnose zu kodieren, damit wäre die Z40.00 \"Prophylaktische Operation wegen Risikofaktoren in Verbindung mit bösartigen Neubildungen Brustdrüse [Mamma]\" als HD nicht korrekt.

    Nur was ist hier die korrekte Hauptdiagnose ? :sterne:
    Der Gen-Befund (wenn ja, welcher Kode), das Mamma-Ca oder die Mastopathie?

    Vielen Dank

    A. Bauer

    Hallo Atilla,

    meiner Ansicht nach, wird bei einer offenen Reposition die Fraktur operativ freigelegt, dann reponiert und versorgt. Bei einer geschlossenen Reposition wird ohne Frakturfreilegung reponiert und ggf. die Osteosynthesematerialien Fraktur-fern eingebracht.

    Mit freundlichen Grüßen

    A. Bauer

    Hallo chirurgische Kodierspezialisten,

    meine Chirurgen haben eine kindliche Oberschenkelfraktur mit 2 Prevot-Nägeln versorgt (einen von medial und einen von lateral) und haben daher den OPS Kode 5-7-90.2 zweimal kodiert. Dadurch wird eine andere DRG erreicht (Fall aus 2006: I08B statt I08C). Ich bin ebenso wie die Kasse der Ansicht, dass der Code nur einmal zu kodieren ist.

    Ich würde hierzu gerne die Meinung der Spezialisten wissen.

    Vielen Dank

    A. Bauer

    Hallo Zusammen,

    vielen Dank MiChu für die o.g. Dateianhang.

    Hat jemand vielleicht sonst noch etwas genaueres??? Vielleicht den Text der gemeinsamen Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen von 1970 oder die Argumentation der BKG, mit der die AOK Bayern überzeugt wurde? Leider komme ich nicht aus Bayern, sondern aus NRW und unsere Kasse mit den drei grünen Buchstaben hat sich durch die bisher veröffentliche Argumentation nicht beeindrucken lassen.

    Vielen Dank

    A. Bauer

    Hallo MiChu,
    nach §8 Abs. 7 Satz 2 KHEntgG können Sie ab dem 8. Tag eine Abschlagszahlung fordern, sofern Ihr Krankenhausvertrag nichts anderes sagt. Wir haben dies in einem Fall gemacht und waren dabei erfolgreich. Die Kasse hat einen Zwischenbericht für den MDK angefordert und nach dessen Prüfung erhielten wir unser Geld.

    Viel Erfolg

    A. Bauer

    Hallo Herr Bongartz,

    leider ist der AOP-Vertrag mit dem Katalog eine abschließende Aufstellung von Leistungen. Insbesondere kleinere Eingriffe sind nicht im AOP-Katalog vorhanden. Wenn Ihre Belegärzte also Operationen durchführen, die dort nicht explizit als OPS-Kode aufgeführt sind, dürfen Sie sie auch nicht als ambulante OP abrechnen (auch die Narkoseleistung nicht). Da Sie den Kassen den OPS übermitteln müssen, fällt dies sofort auf und wird dann nicht bezahlt.

    Daher sollten Sie die Ermächtigung des Chefarztes unbedingt aufrecht erhalten.

    Die Narkosen im EBM dürfen in der Regel nur von Anästhesisten abgerechnet werden, daher darf der Belegarzt sie nicht abrechnen. Natürlich können Sie auch die Anästhesie-Leistung von einem niedergelassenem Anästhesisten erbringen lassen und dem Belegarzt praktisch nur den OP mit Personal vermieten. Ich gehe aber mal davon aus, dass dies nicht in Ihrem Sinne ist, insbesondere wo Sie eine KV-Zulassung haben.

    Mit freundlichen Grüßen

    A. Bauer

    Hallo Zusammen,

    ich gebe Herrn Dr. Wagner recht, dass die Hauptdiagnose des MDK K57.30 überhaupt nicht nachzuvollziehen ist, da sie die Divertikulose nicht der Grund der stationären Aufnahme war, sondern die untere gastrointestinale Blutung. Es kommt also entweder das Symptom K92.2 oder die K57.31 in Betracht.

    Meiner Meinung nach ist hier die K92.2 die Hauptdiagnose.
    Die spezielle Kodierrichtlinie 1105d gilt vor den allgemeinen Kodierrichtlinien. Dort heißt es: \"wenn bei einer peranalen Blutungsquelle die aktuelle Blutungsquelle nicht bestimmt werden kann... ist K92.2 zu kodieren\".
    Sie konnten hier die aktuelle Blutungsquelle nicht bestimmen, und müssen daher die K92.2 als Hauptdiagnose kodieren. K57.30 entfällt dann auch als Nebendiagnose, wenn es sich um einen Zufallsbefund ohne weitere Maßnahme handelt.
    Insbesondere da im ersten Teil der Kodierrichtlinie beschrieben wird, dass bei einer oberen GI-Blutung die Läsion kodiert werden darf, auch wenn keine Blutungsstigmata vorliegen, sehe ich bei der peranalen Blutung Blutungsstigmata als notwendig für die Kodierung der Läsion an. Nur wenn die aktuelle Blutungsquelle bestimmt werden konnte, dann ist diese, hier K57.31 zu kodieren (sogar wenn im Verlauf keine Blutungen mehr aufgetreten wären).

    Mit freundlichen Grüßen

    A. Bauer

    Hallo Beo,

    herzlich willkommen im Forum.
    Ich weiß nicht, warum Sie Zusatzentgelt in diese Gruppen einteilen wollen, aber nicht jedes Zusatzentgelt fällt in eine der Kategorien. Eine Hämodialyse ist ein Verfahren zur Blutwäsche. Dazu werden sowohl Arzneimittel als auch medizinische Produkte benötigt. Es gibt einige Zusatzentgelte, die nur die Verabreichung von Arzneimittel beinhalten (z.B. ZE13-27). Dann gibt es Zusatzentgelte, die Implantation eines besonders teuren oder aufwändigen Implantates (welches dann ein Medizinprodukt darstellt) beinhalten, z.B. ZE09. Zusätzlich gibt es noch Zusatzentgelte, die eine komplexe Leistung darstellen, die nicht mit der DRG vergütet wird. Diese kann man in Ihre Kategorien nicht einteilen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr.med. A. Bauer

    Hallo Herr Laböck,
    das ZE 2005-25 konnten Sie nur im Rahmen der Budgetverhandlungen 2005 vereinbaren. Für 2005 galt auch die 600€ Regel, die Herr Neiser anspricht noch nicht. Das Geld ist also verloren. Solange Sie in 2006 keine Budgetverhandlungen hatten, können Sie die 600€ abrechnen und dann ggf. bei den Budgetverhandlungen einen höheren Preis vereinbaren. Was allerdings passiert, wenn der kalkulierte Preis unter den 600€ liegt, bleibt abzuwarten.
    Mit freundlichen Grüßen

    A. Bauer

    Hallo Herr Schrader,

    was für eine schöne neue Begründung. Es ist nicht in den Kodierrichtlinien beschrieben, dass keine \"selbst erzeugten\" Nebendiagnosen kodiert werden dürften. Dann dürfte ja auch keine Komplikation kodiert werden - wofür hätten wir denn dann die ganzen schönen ICD´s und die dazugehörigen Kodierrichtlinien! Da eine Hypokaliämie vorlag und sie behandelt wurde, durfte sie auch kodiert werden.
    Mit freundlichen Grüßen

    A. Bauer