Beiträge von abauer

    Hallo Zusammen,
    in der neuen Kodierungsempfehlung des MDK wird nur eine typische, dokumentierte und nachvollziehbare Klinik und Therapie gefordert. Kein Keimnachweis!!! Dies wird im Konsens empfohlen. Also sollte sich auch Ihr MDK daran halten.
    Mit freundlichen Grüßen

    A. Bauer

    Hallo mve-2,

    die Thrombose ist nicht die Hauptdiagnose, die konnten Sie ja auschließen. Ausgeschlossene Diagnosen können in der Regel keine Hauptdiagnosen sein. Wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte man argumentieren können, es handele sich um eine Verdachtsdiagnose, die behandelt wurde. Damit wäre die Kodierung der Thrombose richtig. Nun müssen Sie sich fragen, was war die Ursache der oberen Einflussstauung (deswegen haben Sie den Patienten ja aufgenommen), diese ist dann die Hauptdiagnose. Wenn es der Tumor war, hat der MDK recht. Wenn es den Verdacht auf eine Ursache gibt, ist dieser zu kodieren, wenn diese behandelt wurde (z.B. Tumor durch Chemo). Ansonsten ist das Symptom zu kodieren. Eine Suche bei KODIP ergibt bei der Suche nach der oberen Einflussstauung die die I87.1 Venenkompression. Diese Hauptdiagnose ohne CC würde dann die F65B ergeben (die möchten Sie wahrscheinlich noch weniger als die E71C). Mit äußert schweren CC kämen Sie aber in die F65A.

    Sorry, ich wünsche trotzdem ein schönes Wochenende

    A. Bauer

    Hallo Herr Schrader,

    der MDK hat auf jeden Fall nicht damit recht, dass die Hauptdiagnose die Einweisungsdiagnose sein muss. Die Frage ist, warum wurde der Pat. aufgenommen (ins Bett gelegt) - wg. der Harninkontinenz oder wg. des Infektes? Von Ihrer Beschreibung klingt es so, als ob hier die Aufnahme wg. der Inkontinenz erfolgte und dann der SPDK wegen des Infektes nicht angelegt werden konnte (HD Inkontinenz, ND N30.0 und Z53). Es hängt also von der Dokumentation der Aufnahme ab. Mir stellt sich dabei allerdings die Frage, warum der Katheter stationär angelegt werden sollte. Wenn es hierfür keinen Grund gibt, aber für die stationäre Behandlung des Harnwegsinfektes, kann man dies als Argument für den Infekt als HD anführen. Und dann kann man sich noch überlegen, ob die Inkontinenz nur durch den Infekt verursacht war, dann käme man wieder auf den Infekt als Hauptdiagnose, die Inkontinenz wäre nur das Symptom.

    Ich empfehle daher das Aktenstudium, und den Grund der Aufnahme
    herauszufinden (dies ist manchmal Detektivarbeit).

    Mit freundlichen Grüßen

    A. Bauer

    Hallo Herr Dreher,

    hier stellt sich mir die Frage, ob eine von den beiden Diagnosen überhaupt kodiert werden darf. Wenn bei einem Symptom die Ursache gesichert ist, ist dies die Hauptdiagnose. Wenn man nur eine Verdachtsdiagnose hat (und der Pat. nicht in ein anderes Krankenhaus verlegt wird) darf die Verdachtsdiagnose nur kodiert werden, wenn man sie behandelt hat. Dies war hier wohl nicht der Fall. Ansonsten muss das Symptom kodiert werden, dass wäre hier die Dyspnoe. Alternativ haben wir da noch R91 (abnorme Befunde bei bildgebender Diagnostik der Lunge, z.B. Lungenraumforderung o.n.A, Rundherd o.n.A.). Um ein Carzinom zu sichern ist nicht unbedingt eine Histologie notwendig, aber der Kliniker muss anhand der klinischen Daten dies belegen (z.B. Metastasen o.ä.). Auch für die D38.1 muss klinisch eine Neubildung gesichert sein, hier bleibt nur die Frage, ob es bösartig ist, oder nicht. Wenn also auch eine Pneumonie/TBC oder Sarkoidose dass Röntgenbild verursacht haben könnte, dürfen Sie beides nicht kodieren. Ich würde daher mit dem Kliniker Rücksprache halten, wie sicher er sich bei der Diagnose ist.

    Mit freundlichen Grüßen

    A. Bauer

    Hallo DRG-Neuling,

    zu 1)
    das InEK überprüft, ob die Vergütung der angefragte Leistung sachgerecht war; von der Internetseite des InEK http://www.g-drg.de: \"...Zur Beantwortung des Prüfkriteriums der sachgerechten Vergütung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der NUB-Vereinbarung) wurde untersucht, ob die plausiblen Mehrkosten bei Erbringung der angefragten Methode/Leistung im Verhältnis zu den typischerweise bei diesen Fällen vergüteten DRGs von relevanter Höhe waren...\"
    - Was auch immer hier relevant bedeutet :)

    zu 2)
    bei Status 2 hat das InEK festgestellt, dass die Kosten nicht relevant höher sind (s. 1)); der Antrag und die Daten an sich waren aber plausibel;
    bei Status 4 hingegen wurde nicht geprüft, da die Daten des Antrages nicht plausibel oder nicht nachvollziebar waren; für Status 4 Anfragen kann man dann noch versuchen, die Kostenträger bei den Budgetverhandlungen zu überzeugen, doch ein Zusatzentgelt zu gewähren; :totlach:
    man könnte also sagen, wenn ich den Antrag nicht gut genug formuliere, bin ich im Vorteil :teufel:

    zu 4)
    nach den Richtlinien prüft das InEK-Institut nicht den medizinischen Zusatznutzen der Methode; diese Aufgabe obliegt meines Wissens dem gemeinsamen Bundesausschuss, der festgelegt, welche Leistungen zu Lasten der gesetztlichen Kassen erbracht werden dürfen

    Mit freundlichen Grüßen

    A. Bauer

    Hallo Nestor Burma,

    ich habe noch keine Erfahrung mit der Einführung von Behandlungspfaden, habe aber in zwei vor kurzem fusionierten Häusern an gemeinsamen QM-Sitzungen teilgenommen (das QM war getrennt begonnen worden). Die Erfahrung zeigt, dass die Strukturen in den meisten Häusern ganz unterschiedlich sind. Das fängt bei den baulichen Vorraussetzungen an, geht über die Verfügbarkeit von Funktionsdiensten/Ressourcen bis hin zur unterschiedlichen Verteilung der (zwischen den Fachabteilungen oder den unterschiedlichen Berufsgruppen).

    Einen Pfad eines Hauses einem anderen \"überzustülpen\" macht daher gar keinen Sinn. Ich halte es aber für sinnvoll, sich einige ausgewählte Pfade (elektive, stark standartisierte) anzuschauen und die Entwickler der Pfade der unterschiedlichen Häuser zusammenzubringen. Vielleicht kann man dann tatsächlich die Pfade vereinheitlichen. Oder es können zumindest Anregungen aus einem anderem Haus aufgenommen werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    A. Bauer

    Hallo Alfredo,

    es gibt keine festen Regeln, wie jetzt abzurechnen ist. Man muss mit jedem Belegarzt verhandeln. Bis zum 1.7.2005 konnte man bei ambulanten Operationen auch die Leistungen der Beleger komplett als Institutsleistung abrechnen. Dies wurde auch von den Belegern gerne genutzt, da die anteiligen Erlöse (wie gesagt, verhandlungssache) das KV Budget nicht belasteten. Seit dem 1.7.05 muss der Beleger die OP-Leistung (+ ggf. die Nachbehandlung) abrechnen, das Krankenhaus rechnet die Narkose ab und über die Überwachungsziffer muss man verhandeln.

    Dabei muss man berücksichtigen, dass in der OP-Leistung nun auch die Kosten für die OP-Nutzung usw. enthalten sind, diese könnte man dem Beleger anteilig in Rechnung stellen. An der Überwachung ist im Allgemeinen der Beleger, die Anästhesie und die Pflege der Normalstation beteiligt, so dass auch hier eine Aufteilung des Erlöses erfolgen könnte.

    Wenn man sich mit den Belegern einigen will, muss man außerdem noch beachten, dass diese in der Leistungserbringung meist budgetiert sind (zumindest im Rheinland), die Punktwerte für die Krankenhäuser für einige Kassen deutlich niedriger sind, als bei den Belegern, man aber das Geld deutlich früher bekommt.

    Da helfen nur Beispiel-Rechnungen für die gängigen Operationen und dann einigen (möglichst einfach für alle, z.B. Beleger rechnet OP ab, KH Überwachung und Narkose).

    Ich hoffe, dass war nicht zu verwirrend,
    viel Spaß damit

    A. Bauer

    Hallo Medconam,

    für Krankenhäuser spielt der EBM2000plus bei der Abrechnung einer ambulanten Operation nur eine untergeordnete Rolle. Es darf nur als ambulante Operation erbracht werden, was im Katalog für das ambulante Operieren explizit genannt ist. Die Versorgung von Femurfrakturen gehört nicht dazu. Auch Klavikulafrakturen eignen sich nicht gerade für die Durchführung einer ambulanten Operation. Die klinische Erfahrung lehrt, dass diese entweder konservativ behandelt werden oder so disloziert sind, dass die Patientin aufgrund der postoperativen Schmerzen \"gerne\" stationär bleiben.

    Mit freundlichen Grüßen

    A. Bauer

    Hallo Schnippler2,

    anbei eine Excel-Tabelle, welche als Grundlage für unsere derzeitige, papiergestützte Erfassung dient. In einer leichten Variation hatte ich diese Liste in einem anderen Haus bereits EDV-gestützt im Einsatz. Die gelb markierten Codes sind in 2006 entgeltrelevant. Die Bemerkungen zielen darauf ab, was häufig doppelt eingetragen wurde.

    Gynäkologische und pädiatrische Nebendiagnosen fehlen. Vielleicht können Sie die Liste als Grundlage nehmen, um sie auf Ihr Haus anzupassen.

    Mit freundlichen Grüßen

    A.Bauer
    (früher Chirurg, jetzt nur noch Med.Controller)

    Hallo Frau Hummer,

    wenn nur die Metastasen behandelt werden, sind diese auch die Hauptdiagnose. Nach den DKR wird dann zusätzlich das Mamma-Ca als Nebendiagnose kodiert, auch wenn es keinen eigenen Aufwand verursacht bzw. gar nicht mehr vorhanden ist. Mit dieser Nebendiagnose sind die Einschlusskriterien für die Qualitätssicherung erfüllt und ein QS-Bogen sollte angelegt werden. Wenn das nicht funktioniert, sollten Sie zuerst überprüfen, ob auch die Prozedur eingeschlossen ist (http://www.bqs-online.de/download/Anwenderinfo2006/MAM.htm) und ansonsten mit Ihrem Softwarehersteller Kontakt aufnehmen.

    Mit freundlichen Grüßen

    A. Bauer