Beiträge von Marcell

    Ergänzung zum vorherigen Eintrag: Mittlerweile sehe ich meine Ansicht dazu bestätigt. In der Anlage zum Beschluss des G-BA vom 16.11.23, in Tabelle 4 auf PDF-Seite 33, stehen die Berechnungsregeln für die Behandlungsbereiche. Nach meinem Verständnis sind alle Patienten mit einer Hauptdiagnose aus F10-F19 in die S einzugruppieren, bei den anderen Hauptdiagnosen entscheidet alleine das Alter, ob A oder G (≥ 65 Jahre). In dieser Tabelle steht interessanterweise als Formel für G: "Alter > 65 Jahre", was die 65 nicht miteinschließt und insofern von den Eingruppierungsempfehlungen in der PPP-RL abweicht.

    Lieber ovecor,

    ich bin gespannt, ob jemand was dazu weiß.

    Ich kenne ebenso bislang nur die Vorabversion für 2024. Die Auftrennung nach A und G allein anhand des Alters scheint auf Grund der Tabelle künftig klar zu sein. Nach meiner Interpretation würden künftig allerdings unabhängig vom Alter alle Patienten mit einer F10-F19 in die S einzuordnen sein.

    Hallo Zusammen,

    also wir haben das für uns bisher so verstanden wie NuxVomica das beschrieben hat, dass nur bei Vorliegen mindestens eines der vier Merkmale "Akute Selbstgefährdung durch Suizidalität oder schwer selbstschädigendes Verhalten", "Akute Fremdgefährdung", "Akute Selbstgefährdung durch fehlende Orientierung oder Realitätsverkennung (z. B. Stürze/Verletzungsgefahr ohne Fremdeinfluss oder durchgängige Nahrungsverweigerung bei Demenz)" oder "Vitalgefährdung durch somatische Komplikationen" die Patient*innen in den Behandlungsbereich 2 (A/S/G) einzustufen sind.

    Sollte ausschließlich eines oder mehrere der übrigen Merkmale "Anwendung von Sicherungsmaßnahmen", "Schwere Antriebsstörung (gesteigert oder reduziert)" oder "Keine eigenständige Flüssigkeits-/Nahrungsaufnahme" vorliegen, würden wir nach bisheriger Interpretation die Patient*innen in Behandlungsbereich 1 (A/S/G) einstufen. Wir hoffen bis dahin ebenso auf eine Klarstellung.

    Schöne Grüße

    Also bei uns ist nach internen Diskussionen der Stand, dass wir finden, dass eigentlich immer nur eines der beiden Merkmale auftreten kann und nicht beide gemeinsam. Dazu gab es keine konkrete Anfrage des MD.

    Das obere Merkmal geben wir bei Patienten an, die z. B. depressiv und in diesem Rahmen suizidal sind oder ggf. bei schwer selbstverletzendem Verhalten im Rahmen einer Borderline Störung. Es geht uns in beiden Fällen darum, das die Patienten zielgerichtet diese Handlungen ausführen und dadurch selbstgefährdet sind.

    Das untere Merkmal vergeben wir bei Patienten, die z. B. auf Grund einer schweren Demenz oder auch Psychose so desorientiert oder realitätsverkennend sind, dass sie zu einer zielgerichteten, bewussten Selbstgefährdung wie oben nicht in der Lage sind, sondern eben dadurch gefährdet sind, dass sie stürzen; dass sie sich in freier Umgebung nicht zurechtfinden und z. B. vor ein Auto laufen würden oder eben die Nahrungsaufnahme verweigern.

    Hallo Suse,

    dazu hat das DIMDI eine Kodierfrage veröffentlicht:

    Die Einstufung mit den alten Psych-PV-Kodes ist nicht mehr notwendig, auch wenn es diese noch im OPS-Katalog gibt.

    Schöne Grüße

    Ich sehe das wie Medman2,

    sollte es bei Ihnen so sein, dass Sie alle aufgeführten Punkte (min. 2x wöchentlich Gewicht, Ernährungberatung durch Diätassistentin, Physiotherapie im Einzelsetting und Thematisierung in Gesprächen) erfüllen müssen, erscheint mir das als viel zu viel. Es geht um einen erhöhten Aufwand, der bereits bei einer Maßnahme erfüllt ist.

    Wir bekommen das beim MD durch, wenn wir natürlich einen BMI als Grundlage haben, dazu regelmäßige Gewichtskontrollen (1x/Woche ist bei uns bei allen Pat. üblich) sowie ein Diätberatungsgespräch mit der Diätassistentin oder der Küchenleitung. Eine Teilnahme an einer allgemeinen Sportgruppe anstatt des Gesprächs reicht entgegen des sehr berechtigten Einwands von C-3PO bei uns nicht aus. Vielleicht sollten wir den MD mal mit dieser hauseigenen Empfehlung konfrontieren.

    Liebe User,

    im neuen Jahr führen bereits mittelschwere kognitive Funktionseinschränkungen zu einer Höhergruppierung in die PA04A, bisher galt das nur für die schweren.

    Wir haben nun überlegt, ob wir den erweiterten Bartehl-Index einführen sollen, weil er uns als am einfachsten handhabbares Instrument erscheint. Nun stellt sich mir die Frage, ob der denn auch für alle Patienten verwendet werden kann, denn er ist ursprünglich für neurologische Patienten entwickelt worden. Müsste ich eigentlich, wenn ich nicht-neurologische Patienten testen will, den kognitiven FIM oder den MMSE verwenden?

    Schöne Grüße

    Liebe Forumsmitglieder,

    bei uns (Psychiatrie - PEPP) hat sich eine Frage aufgetan: Wenn ein Patient noch keinen Pflegegrad hat (oder auch einen niedrigen) und wir während des Aufenthalts eine Höherstufung (ggf. per Eileinstufung) beantragen, die dann erst nach dem Aufenthalt genehmigt wird, könnten wir dann für den Aufenthalt den höheren Grad angeben? Wie würde das praktisch erfolgen können, da der Fall ja dann schon abgerechnet ist?

    Vielen Dank schon mal für Ihre Unterstützung