Beiträge von MDK-Opfer

    Hallo Lorelei,

    wo sehen SIe da einen Eingriff in die Behandlung? Der Gutachter stellt nur fest, dass Sie es (seiner Ansicht nach) hätten anders (billiger) machen können und Ihnen deswegen die Vergütung für Ihre aufwendigere Therapie (ich nehme mal an, es geht um stationäre Verweildauer wg. i.v.-Antibiose oder so?) nicht zusteht. Das ist doch ein völlig normaler Vorgang?

    Regnerische Grüße

    MDK-Opfer

    Hallo Herr Finke,

    Zitat


    Original von Finke:

    die Definition einer Maschine hilft uns nicht wirklich weiter, wenn die treibende Kraft nach wie vor die Hand ist, sondern es geht um die Definition der maschinellen Beatmung!

    Maschinelle Beatmung= Beatmung mit Maschine.
    Beatmungsbeutel= Maschine
    ERGO: Beatmung mit Beutel= Maschinelle Beatmung :)

    Zitat


    Beutelbeatmung = Manuelle Beatmung

    ...richtig, nämlich Beatmung mit einer manuell betriebenen Maschine :biggrin:

    Zitat

    ...dort wird \"maschinelle Beatmung\" ja sogar (inkorrekterweise) als Synonym für Überdruckbeatmung verwendet, was meine Position unterstützt - denn dass es sich bei der Beatmung über Beutel um eine Überdruckbeatmung handelt, kann ja nun wirklich niemand bezweifeln...

    Wie würden Sie das denn z.B. sehen wollen, wenn die Patientin von Hand über ein Narkosegerät beatmet worden wäre (kein seltner Fall bei hausinternen Notfällen)? Wäre das auch nicht maschinell, nur weil man sich dazu entschieden hat, die Handbeatmungsfunktion des Narkosegeräts zu verwenden?? Sie sehen, der Unterschied zwischen \"manueller\" und \"maschineller\" Beatmung ist nicht haltbar. Abzulehnen wäre der Code nur, wenn keinerlei Gerät im Spielgewesen wäre, z.B. bei Mund-zu-Mund-Beatmung (wer die 90 Minuten macht, kriegt keinen Erlös, sondern eine Tapferkeitsmedaille).

    abendliche Grüße

    MDK-Opfer

    Da bin ich aber anderer Meinung:

    1. ist es wohl unstrittig, dass ein Ambubeutel ein Beatmungsgerät darstellt.

    2. ist die mir geläufige Definition des Begriffs \"Maschine\" die, dass es sich um ein Arbeits- oder Hilfsmittel für mechanische Einwirkungen handelt (siehe z.B. Wikipedia). Die Encyclopedia britannica sieht das ähnlich:

    \"Device that amplifies or replaces human or animal effort to accomplish a physical task.A machine may be further defined as a device consisting of two or more parts that transmit or modify force and motion in order to do work. The five simple machines are the lever, the wedge, the wheel and axle, the pulley, and the screw\"

    Aus dieser Definition wird wohl klar, dass ein Beatmungsbeutel definitiv eine Maschine darstellt (auch ein Schraubenzieher ist eine Maschine) - die Art des Antriebs (Muskel, Strom, Dampf,...) spielt keine Rolle.

    3.: umfasst der OPS-Code ausdrücklich auch Beatmungen über Maske. Diese werden aber sehr häufig manuell durchgeführt - wenn manuelle Beatmung also nicht gemeint wäre, würde man hier im OPS ein Exklusivum erwarten - da es keins gibt, sehe ich keinen Grund, das nicht zu verschlüsseln

    4.: Der Aufwand ist ja wohl unstreitig gegeben und bei 90 Minuten sogar vermutlich deutlich höher (eine Person wird ja durch die Beatmung gebunden) als es z.B. bei Einsatz eines Oxylog oder ähnlichen automatischen Notfall-Beatmungsgerätes gegeben wäre.

    Summa summarum hätte ich hier keinerlei Bedenken, den Code zu verwenden.

    Grüße

    MDK-Opfer

    Schwandorf, in the middle of Oberpfalz - sicher, dass es dort schon Internet gibt? :biggrin:

    Falls Sie hinfahren, ist Vorsicht geboten: Laut Spiegel online wurde dort gestern ein 2m großes Krokodil gesichtet!

    Grüße

    MDK-Opfer

    Hallo Forum,

    in dem GKV-Paper wird ja gleich auch meine gestrige Frage auf sehr interessante Art beantwortet:
    \"Eine Beschränkung auf vollstationäre Fälle kann versucht werden, der Gesetzestext bezieht sich jedoch insgesamt auf Krankenhausbehandlungen nach §39 SGB V, so dass diese Regelung (...) auch bei (...) teilstationären Fällen anzuwenden ist\".

    Einfacher ausgedrückt: \"Ihr könnt versuchen, das KH für dumm zu verkaufen, müsst aber evtl. damit rechnen, dass man dort Gesetzestexte lesen kann.\"

    Ja, liebe Mitarbeiter der \"wir-prüfen-100%-der-teilstationären-Fälle-Kasse\", damit müsst Ihr in der Tat rechnen - zumindest hier! :teufel: :teufel: :teufel:

    Trotzdem sonnige Grüße

    MDK-Opfer

    Hallo Herr Selter, hallo Forum,

    interessanter Artikel - mit einem (für mich entscheidenden) Punkt kann ich aber nicht ganz konform gehen: Auf der zweiten Seite, mittlere Spalte, wird behauptet, dass die 6-Wochen-Regelung nur für VOLLstationäre Behandlungen gelte. Das kann ich aus dem Gesetzestext nicht herauslesen: §275 Ic sagt \"Bei Krankenhausbehandlung nach §39...\". Und §39 sagt \"DIe Krankenhausbehandlung wird vollstationär, teilstationär (...) erbracht. Somit sehe ich keinen Grund, warum ich bei teilstationärer Behandlung nicht genauso verfahren sollte (habe nämlich gerade den ersten Fall mit verfristeter Prüfanzeige hier liegen...).

    Gibt es Meinungen dazu? Wir sind ja sicher nicht das einzige Haus mit Tagesklinik ;)

    wolkige Grüße

    MDK-Opfer

    Hallo Forum,

    ich fürchte, ich leide gerade unter akuter Leseschwäche: In dem von Herrn Selter und von der BKG angeführten BSG-Urteil vom 28.2.07 finde ich keinen Passus, der die Notwendigkeit zur Benennung des konkreten Prüfanlases enthält. Vielleicht kann mir jemand mal die Augen öffnen?

    Sommerwetterliche Grüße (dafür reicht das Sehvermögen noch)

    MDK-Opfer

    Hallo Forum,

    um die Diskussion mal wieder etwas ins medizinische zu lenken: Was Abbey beschreibt, scheint ein typisches \"Pallacos-Syndrom\" durch Einbringung von KNochenzement zu sein - das Problem ist jedem Unfallchirurgen und jedem Anästhesisten bekannt (glücklicherweise in diesem Fall glimpflich abgegangen, das kann nämlich durchaus auch tödlich enden). Ganz abseits von der Frage nach der Therapie muss man sich also zunächst fragen, was da eigentlich abläuft - dummerweise ist das nicht ganz so eindeutig:

    Hauptsächliches Problem ist in der Regel (sowohl nach tierexperimentellen als auch nach Sektionsbefunden) in der Tat eine Embolie, und zwar teilweise durch Zementmaterial, teilweise durch Knochenmark (sogar durch feste Knochenpartikel) und (durch Zementeinfluss ent-emulgierte) Blutfette. Zusätzlich können allergische Reaktionen auftreten, diskutiert wird auch ein direkter kardiotoxischer Effekt der Zementbestandteile. Und zu guter letzt könnte auch die Wärmeentwicklung des abbinden Klebstoffs (Zement ist es ja eigentlich eh nicht) zu Kreislauffehlregulationen führen.

    Allen mir bekannten Untersuchungen nach ist der erstgenannte Mechanismus der wichtigste, so dass jeder im OP bei einem entsprechenden Ereignis von einem zumindest teilweise embolischen Geschehen ausgehen wird. Somit ist also die Lungenembolie der spezifischste Code.
    Nach DKR D001 a \"gibt es einige Krankheiten, die nicht immer durch Untersuchungsbefunde bestätigt werden\". Eine spezielle DKR, die den apparativen Nachweis einer Embolie fordern würde, gibt es nicht. D-Dimere würden hier wenig weiterhelfen und ein CT zur Abrechnungsdokumentation wird wohl niemand ernstlich verlangen können.

    Untermauern kann man die Diagnose dann evtl. noch mit dem Narkoseprotokoll bzw. der Erinnerung des Anästhesisten: Was kam denn zuerst - der Sättigungsabfall oder das auffällige EKG? Denn nur, falls die EKG-Veränderung zuerst kam, kann sie den Sättigungsabfall verursacht haben. Ganz abgesehen davon ist es auch ziemlich unwahrscheinlich, dass eine Innenschicht-Ischämie sich so massiv auf die Pumpfunktion auswirkt, dass die periphere Sättigung abfällt.

    Jetzt brauchen Sie also nur noch irgendeine Therapie (ich gehe doch mal davon aus, dass Sättigungs- und Druckabfall irgendwie behandelt wurden? Zusätzliche Volumengabe? Akrinor? Katecholamine?), und schon haben Sie eine Diagnose.

    Ich würde mal vermuten, dass der beurteilende MDKler weder Unfallchirurg noch Anästhesist war - es könnte helfen, bei einem evtl. Widerspruch einen solchen als Gutachter zu haben (wie gesagt, das Problem kennt jeder, der längere Zeit in unfallchirurgischen OPs war).

    So, das war jetzt zwar lang, aber vielleicht hilfts ja weiter ;)

    Sonnige Grüße

    MDK-Opfer

    Hallo Herr Bauer,

    da wäre ich an Ihrer Stelle aber ein bisschen vorsichtiger - gerade was Exklusiva in den ICD-10-Codes angeht:
    Ein Exklusivum bedeutet ja nicht, dass die beiden Codes keinesfalls nebeneinander verwendet werden dürften, sondern lediglich, dass sie nicht zur Kodierung *derselben* Erkrankung benutzt werden können. Nun kann es aber z. B. durchaus vorkommen, dass ein Patient einen nicht näher klassifizierbaren Dauerkopfschmerz hat (R51) und zusätzlich z.B. eine Migräne mit Aura (G43.1, Exklusivum zur R51). In einem solchen Fall werden zu Recht beide Codes verwendet (es handelt sich um unterschiedliche Erkrankungen mit unterschiedlicher Therapie also auch jeweils spezifischem Ressourcenverbrauch). Und hier liegen wir doch wohl ganz eindeutig im Bereich einer medizinischen Prüfung, die durch den MDK durchzuführen ist.

    Vergleichbare Konstellationen gibt es auch bei R52.x, F45.x undsoweiterundsoweiter (das sind jetzt mal nur die Ecken, in denen ich mich halbwegs auskenne).

    In solchen Fällen werden Sie mit ihrer Zurückweisung aus formalen Gründen nicht weit kommen - das KH wird die Liegestuhltaktik fahren und nach 6 Wochen das Mahnverfahren einleiten.

    Windige Grüße

    MDK-Opfer