Beiträge von vblasch

    Zitat


    Original von J-Schikowski:

    - Bei Verdacht auf Eileiterschwangerschaft wird diese als solche codiert, auch wenn keine solche vorliegt, man aber in den Bauch geschaut hat. Nur wenn man nicht nachgeschaut hat (laparoskopisch) und es stellt sich heraus, dass es keine Eileiterschwangerschaft ist, sind lediglich Symptome zu codieren!!

    Richtig ist: Vermutet man eine Krankheit, sprich EUG, und kann sie während des stat. Aufenthaltes nicht ausschließen, sprich keine Bauchspiegelung, und wartet ab, Besserung und Entlassung, darf die Arbeitsdiagnoses codiert werden. Das Beispiel ist aber schlecht gewählt, trifft besser auf die Appendicitis zu. Im gyn. Fall wird wohl niemand so vorgehen. Bei App. halte ich das eher für denkbar.

    - Das histologische Ergebniss fliesst in die Entlassungsdiagnose ein solange die Drei-Tages-Frist in der die Daten der Kasse zu übermitteln sind noch nicht verstrichen ist. Wenn ich bei einer Postmenopausenblutung den Verdacht auf ein Corpus-Carcinom habe, muss ich dies als Corpus-Ca verschlüsseln, wenn ich nicht innerhalb von drei Tagen die Histologie habe. Wenn sich herausstellt, der Befund ist gutartig hat die Kasse halt Pech gehabt.
    :rolleyes:

    Hier wäre die Frage, ob bei dringendem V.a. Ca die Entlassung gerechtfertigt ist bzw. ob man die Histologie etwas schneller besorgt.
    In jedem Fall wird die Kasse den Fall reklamieren.

    Hinsichtlich der Logik kann ich leider auch nicht weiterhelfen, zumal als Gynäkologe. Aber geteiltes Leid ist halbes Leid.
    In diesem Sinne!
    :kong: :kong:
    --
    Joris Schikowski
    MC KKH Bad Salzungen

    [ Dieser Beitrag wurde von J-Schikowski am 20.11.2001 editiert. ]
    [/quote]


    Nein, dies kann eigentlich nicht sein. Die Eileiterschangerschaft kann nach Kapitel "Verdachtsdiagnosen" nicht verschlüsselt werden, nur weil ich nachgeschaut habe, denn die "Codierfähigkeit" der VD hängt nur von der Therapie ab. Also eine reine Laparoskopie ist ja keine Therapie. Daher können im gewählten Beispiel nur die Symptome verschlüsselt werden.

    Ob man das "aggressive Zuwarten" bei Appendizitis als Therapie sehen kann, möchte ich mal dahingestellt lassen.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

    Hallo,

    nun, da gibt es Kreuzdiagnosen, die erfordern eine Sterndiagnose, wie z. B. beim Diabetes, bei dem ich z. B. an der dritten Stelle die Komplikationen verschlüssele (ophthalmologisch, nephrologisch, vaskulär etc...), die braucht dann natürlich eine Sterndiagnose. Dann gibt es aber auch Diagnosen, die Kreuzdiagnosen sein können, es aber nicht müssen. Da holt sich dann die Sterndiagnose (als Manifestation) das entsprechende Kreuz (konkretes Beispiel fehlt gerade, habe nicht die Tools der Klinik vorliegen).

    Gute Nacht!

    Ja, diese Spitzfindigkeiten...

    Also ich denke, Herr Roeder geht im Beispiel davon aus, daß bei Mamma-Ca die Lymphknoten immer mit entfernt werden, der Eingriff also letztlich zur Therapie dieses speziellen Malignoms dazugehört. Daher ist wohl (s. a. KR) die Lymphadenektomie Teil der Behandlung des Mamma-Ca und daher bis zum Abschluß der Behandlung das Malignom die Hauptdiagnose, und zwar unabhängig davon, ob die LK befallen sind oder nicht.

    In der Dermatoonkologie ist aber nicht immer die Lymphadenektomie Teil der Therapie, z. B. werden bei entsprechend dünnen Melanomen NICHT die Lymphknoten entfernt. Kommt es dann später zu einer entsprechenden Metastasierung, sind die MTS die HD.

    Es kommt also wohl darauf an. Die KR sind ja in weiten Teilen offen für Interpretationen, bin auf das erste Update gespannt.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

    Ja, so hätte ich das mit "nach Analyse" auch gesehen. Es ist zwar in den AKR definiert, daß "nach Analyse" sich auf das Ende des stationären Aufenthalts bezieht, ob dies aber zwingend den Entlassungstag meint, ist m. E. daraus nicht unbedingt abzuleiten. Ich verstehe dies so, daß ich rückblickend nach Sichtung aller Befunde den Hauptgrund für die Veranlassung der stationären Aufnahme herausarbeite. Und wenn dies wirklich so ist, dann müßte ich auch alle noch ausstehenden Befunde abwarten können, selbst wenn die für das Patientenmanagement keine Relevanz mehr haben.

    Man kann allerdings argumentieren, daß in meinem Beispiel die Pigmentläsion unklarer Dignität der Hauptgrund war und nicht der benigne NZN oder das maligne Melanom.

    Dies ist natürlich ein haarspalterischer, eher selten (auf Tageskliniken aber sicher häufiger!) auftretender Fall, da hier die Therapie der Verdachtsdiagnose nicht erfolgt, was ja meistens bei den vollstationären Aufenthalten der Fall sein dürfte.

    Viele Grüße aus Göttingen,

    V. Blaschke


    [ Dieser Beitrag wurde von vblasch am 05.11.2001 editiert. ]

    Hallo,

    aus Münster gibt es hierzu Hinweise unter:
    http://drg.uni-muenster.de/de/kodierung/k…ei_mamma_ca.pdf

    Gleichzeitig hätte ich dann noch eine Frage, da in Münster die Auffassung
    vertreten wird, Befunde, die nach Entlassung eintrudeln, seien nicht mehr kodierbar, da sie ja keinen rückwirkenden Einfluß mehr auf das Patientenmanagement haben.

    Nun haben wir häufig tagesklinisch Exzisionen von verdächtigen Pigmentmalen, da kommt die Histologie (entweder benigner NZN oder malignes Melanom) ganz zwangsläufig erst nach der Entlassung. Ist nun eine Läsion unsicheren Verhaltens bei der Entlassung zu kodieren oder sollte man ein paar Tage auf die Histologie warten??

    Vielen Dank,

    V. Blaschke