Beiträge von Gonschorek

    Zitat


    Original von Flocke:
    Hier greift der MDK in die Indikationsstellung ein. Demnächst heist es noch, dass der medikamentenbeschichtete Stent, die Sonderprothese oder die Komplexbehandlung nicht indiziert waren, da andere Therapien möglich gewesen wären.


    Hallo,
    das ist bei uns alles schon vorgekommen. Zur Frage medikamentenbeschichteter Stents liegen mir mehrere negative MDK-GA mit abgelehnter Indikation vor, fast alle von einer einzigen KK in Auftrag gegeben. Nachdem wir uns heftig zur Wehr gesetzt haben, ruhen die Verfahren derzeit. Die Fälle sind bezahlt und auf den letzten Widerspruch mit Andeutung unserer Klagebereitschaft haben wir auch nach Monaten keine Antwort bekommen.

    Zu Komplexbehandlungen bzw. zur multimodalen Schmerztherapie laufen ähnliche Anfragen. Mal schauen, ob der MDK hier die Vorlage aus der Fragestellung der KK aufgreift und tatsächlich die Indikation ablehnt.

    Viele Grüße,
    A. Bongartz

    Hallo Beo,
    wir haben für eine geringe Fallzahl die DRG E76A soeben vereinbart. Als Kalkulationsgrundlage haben wir die in diesem Jahr bereits erbrachten vier Fälle mit ihren jeweiligen Gesamtkosten aus der Kostenträgerrechnung nach InEK-Kalkulationshandbuch gewählt. Den Krankenkassen wurden nur Fallnummer, Anzahl der Tage und Gesamtkosten des Falles mitgeteilt. Aus den Summen haben wir die zu vereinbarende Fallzahl, Anzahl der Tage, Entgeltbetrag pro Tag und Gesamtforderung ermittelt. Nachfragen nach einer differenzierten Kalkulation (Kostenarten, Kostenstellen) gab es nicht. Die Forderung wurde in den Budgetverhandlungen ohne weitere Diskussion akzeptiert.

    Viele Grüße
    Andreas Bongartz

    Hallo,
    wir haben ein inhaltsgleiches Schreiben erhalten und der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft zur Kenntnis zugeleitet. Wenn uns die Meinung des dortigen Justitiars vorliegt, gebe ich Sie hier gerne weiter. Wir halten die Vorgehensweise ebenfalls für rechtswidrig.

    Viele Grüße aus Nordhorn

    Andreas Bongartz

    Hallo Herr Schrader,

    hier haben die Kostenträger nur teilweise bzw. unter bestimmten Bedingungen recht. In der von Ihnen zitierten Vorschrift (§6 Abs. 3 Satz 2) wird ausdrücklich auf die folgenden Sätze verwiesen. Danach gelten die dort genannten Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung nur für \"besondere Einrichtungen\" und \"Einrichtungen, deren Leistungen weit gehend über krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte abgerechnet werden\". Für die übrigen (wohl häufigeren Fälle) wird auf §6 Abs. 1 Satz 2 verwiesen, wonach die Entgelte \"sachgerecht zu kalkulieren\" sind. Von einer maximalen Erhöhung um die Veränderungsrate ist hingegen nicht die Rede.

    Die von den Krankenkassen vorgebrachte Meinung war übrigens bis 2004 korrekt. Die von mir zitierten Änderungen wurden erst mit dem 2. Fallpauschalenänderungsgesetz eingefügt.

    Entsprechende Schiedstellenverfahren aus Niedersachsen sind mir nicht bekannt (zumindest für die Jahre 2003 bis Mitte 2006).

    Viele Grüße,
    Andreas Bongartz

    Hallo,

    @ Hr. Selter: Den von Ihnen o.g. Link hatte ich mit der Suchfunktion noch gar nicht gefunden. Insgesamt halte ich die Suchfunktion doch für etwas sperrig. Hier sind sicherlich noch Verbesserungsmöglichkeiten. Aber das ist ein anderes Thema...

    @ Findus: Vielen Dank für die Info. Die Sache ist mir dann jetzt auch klar.

    Viele Grüße aus Nordhorn und einen schönen Feierabend,

    A. Bongartz

    Hallo Herr Selter,
    nach Durchdeklinieren verschiedener Suchbegriffe (\"Argon\" hatte ich schon vor meiner Frage versucht, \"Argon-Beamer\" führt nicht zu brauchbaren Ergebnissen, lediglich \"Argonbeamer\" wie von Ihnen geschrieben) ist meine Frage dennoch nicht beantwortet. In dem Thread von August 2006 ist die Thematik auch nicht zu Ende geführt worden. Was ist denn nun korrekt? Laser-, Thermo- oder evtl. auch Elektrokoagulation (wenn ich Herrn Rembs richtig verstanden habe)? Ich wäre für Meinungen aus dem Forum weiterhin dankbar.

    Viele Grüße,

    A. Bongartz

    Hallo Forum,

    folgende Frage zur Prozeduren-Kodierung bei endoskopischen Destruktionen (5-433.5-) (5-452.5-) mit dem Argon-Beamer:

    Wie ist die Destruktion mit dem Argon-Beamer in der 6. Stelle zu kodieren? Unser Gastroenterologie favorisiert die .52 (Thermokoagulation). Meiner Meinung nach käme evtl. auch die .51 in Frage (Laserkoagulation).

    Die unterschiedliche Kodierung hat Einfluss auf DRG-Gruppierung. Im EBM (Ziffer 13 424) sind Laservaporisation und Argon-Plasma-Koagulation in einer höheren Ziffer eingruppiert als reine Blutstillungen (z.B. mit Thermokoagulation, Ziffer 13 423).

    Viele Grüße aus Nordhorn,

    A. Bongartz

    Hallo,
    die aufgezählten Gebiete waren eher als Beispiele gedacht und beanspruchen daher natürlich keine Vollständigkeit. Ich würde denken, dass es in einzelnen Krankenhäusern mitunter noch eine ganze Reihe von Einzelverträgen geben kann, die eventuell auch nur einzelne Krankenkassen betreffen. Dabei denke ich z.B. an die Möglichkeiten, die Verträge zur integrierten Versorgung bieten. Diese decken häufig auch klassische stationäre Fälle ab (Geburten, Endoprothesen etc.), die dann nicht nach DRG-Fallpauschalen abgerechnet werden.

    Viele Grüße,
    Andreas Bongartz

    Hallo Vincenz,
    wichtige Leistungsbereich, die von der Abrechnung nach DRG-Fallpauschalen ausgenommen sind:
    - Psychiatrie / Psychosomatik
    - Rehabilationskliniken
    - ggf. noch sogenannte \"Besondere Einrichtungen\" (z.B. reine Kinderkrankenhäuser und Einrichtungen mit sehr speziellem Patientengut, etwa spezielle neurologische Erkankungen, Palliativmedizin)

    Zu den Gesetzen ist zu sagen, dass die konkrete Einführung des DRG-Systems im wesentlichen durch das Fallpauschalengesetz (FPG) vom 23.04.2002 geregelt wird. Hier ist vor allem das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) zu nennen, dass in diesem Rahmen verabschiedet wurde. Dieses wurde zuletzt am 29.08.2005 geändert. Die oben bereits erwähnten, jährlichen Fallpauschalenverordnungen sind dann nachgeordnete Rechtsnormen. Daneben finden sich wesentliche gesetzliche Regelungen auch im Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), insbesondere im §17 b.

    Viele Grüße,
    Andreas Bongartz

    Hallo Herr Dietz,
    der von mir genannte Kode war J69.0 (Pneumonie durch Nahrung oder Erbrochenes), somit spezifisch. Ich denke aber, dass ich mich dennoch Ihren übrigen Ausführungen - wie bereits von Findus vorgeschlagen - anschließen werde.

    Viele Grüße aus Nordhorn,
    A. Bongartz

    Hallo,
    der Nachweis dieses Erregers in Blutkulturen kommt typischerweise auch bei fehlerhafter (nicht steriler) Punktionstechnik oder Entnahme aus liegenden Venenkathetern vor, so dass auch an ein falsch positives Ergebnis der Blutkultur gedacht werden muss. Für den Fall, dass das Ergebnis der Blutkultur als glaubhaft zu betrachten ist, würde ich A49.0 als ND kodieren, da ja auch eine entsprechende Behandlung erfolgte.

    Viele Grüße aus Nordhorn,
    A. Bongartz