Beiträge von Gonschorek

    Hallo Herr Richter,
    ich könnte auch jemand empfehlen, mit dem wir über einen längeren Zeitraum sehr gute Erfahrungen gemacht haben. Durchgeführt werden sowohl Seminare als auch In-House-Schulungen (bis hin zur Einzelbetreuung) zu vernünftigen Preisen. Näheres bitte per PN oder email.

    Viele Grüße aus Nordhorn,
    A. Bongartz

    Hallo Findus,
    auch nach meiner Einschätzung lassen sich viele Revisionseingriffe in der Gynäkologie (gerade bei Blutungen) nur unzureichend abbilden.

    Als HD würde ich hier N93.9 sehen (am spezifischsten) mit T81.0 als ND. Die Kodierung mit 5-706.0 für die OP würde ich so lassen. Ggf. könnte man noch über eine Ergänzung mit 5-389.55 (Anderer operativer Verschluss an Blutgefäßen (inkl.: Ligatur): Arterien abdominal und pelvin: A. iliaca interna) nachdenken. Ich bin mir aber nicht so sicher, ob der Kode auch für die Endäste der A. iliaca interna anzuwenden ist. Wir haben den Kode bisher nur bei aufwändigeren Revisionseingriffen mit Laparotomie angewendet.

    Viele Grüße,
    A. Bongartz

    Hallo Forum,

    bei folgendem Fall bräuchte ich einen Rat hinsichtlich der Festlegung von HD und ND:

    2-jähriger Junge stürzt in Gartenteich, erfolgreiche Reanimation und Erstversorgung durch die Mutter, dabei Erbrechen, Transport ins Krankenhaus mit NAW, in der Aufnahmesituation Krampfanfall (mit Luminal behandelt), im Verlauf zweimal Schädel-MRT ohne path. Befund, Temperatur bei Aufnahme 32,6°C, außerdem bei Aufnahme im Röntgen-Thorax Hinweise auf eine Pneumonie bzw. Aspirationspneumonie, deswegen acht Tage iv-Antibiose, Inhalation, Kortikoid-Therapie

    Folgende mögliche HD / ND möchte ich zur Diskussion stellen: T75.1 (Ertrinken und nichttödliches Untertauchen), J69.0 (Aspirationspneumonie), R56.8 (Nicht näher bezeichnete Krämpfe)

    Wie sind die Meinungen der Forumsmitglieder? Vielen Dank für Rückmeldung im Voraus.

    Viele Grüße aus Nordhorn,
    A. Bongartz

    Hallo,
    seit dem Jahr 2007 ist die Gabe von GP-Hemmern im OPS differenziert abgebildet und zwar im Kapitel Medikamentenapplikation: Tirofiban 8-013.j-; Eptifibatid 8-013.k-, Abciximab 8-013.m-. Möglicherweise ergibt sich damit Option in folgenden Jahren ein entsprechendes (dosisabhängiges) Zusatzentgelt zu kalkulieren. Die Kodierung als Thrombolyse dürfte damit m.E. obsolet sein.

    Viele Grüße,
    A. Bongartz

    Hallo Forum,
    ich möchte das Thema der Definition einer Sonderprothese noch einmal aufgreifen.
    In unserer Chirurgie werden z.B. achsgeführte Knie-TEP (hier: NexGen LCCK), die bei Bandinstabilitäten verwendet werden, als Sonderprothese verschlüsselt. Da hier im Haus demnächst Fallbesprechungen anstehen und das Thema im letzten Jahr auch bei den Budgetverhandlungen diskutiert wurde, bräuchte ich eine Auskunft, wie die Kodierung der achsgeführten Knie-TEP in anderen Häusern gehandhabt wird. Kommt z.B. eher die Kodierung als bikondyläre teilgekoppelte Prothese in Frage (OPS 5-822.3-)?

    Viele Grüße,
    A. Bongartz

    Hallo,
    auch bei Überliegern ist eine Fallzusammenführung möglich, da die Aufnahme ja ebenfalls in 2005 erfolgte. Der oben genannte Fall müsste meines Erachtens im §21-Datensatz 2006 vorhanden sein, da er in 2006 entlassen wurde.
    @ Helden: Haben Sie die Einstellungen Ihrer Software überprüft? Häufig lassen sich §21-Datensätze auch nur für bestimmte Zeiträume erzeugen bzw. Überlieger ausschliessen.

    Viele Grüße,
    A. Bongartz

    Hallo Googs,
    schauen Sie einmal in den DRG-Katalog für 2006 oder 2007 und vergleichen Sie die VWD bei Haupt- und Belegabteilung in der P67D. Bei den HA-Fällen liegt die OGVD bei 7 Tagen, bei den BA-Fällen hingegen bei 9 Tagen (jeweils erster Tag mit Zuschlag). Dies spricht aus meiner Sicht für eine statistische Ermittlung aus den §21-Daten und widerlegt die Orientierung an §197 RVO.

    Viele Grüße,
    Andreas Bongartz

    Hallo Forum,

    noch als Ergänzung: Wir hatten -nach der Diskussion hier- ursprünglich die Knochenmetastase (C79.5)als HD gewählt. Mittlerweile war der Fall beim MDK zur Begutachtung. Wie bereits von HeFe argumentiert, sieht der MDK das Bronchialkarzinom (C34.1) als HD.

    Natürlich geht in diesem Fall der Erlös ordentlich in den Keller, da genau 9 Bestrahlungen durchgeführt wurden (E09Z statt I39Z).

    Viele Grüße,
    Andreas Bongartz

    Guten Morgen,

    ich möchte das Thema AOP und Belegärzte noch einmal aufgreifen. Möglich ist ja die Abrechnung von Anästhesieleistungen bei Belegärzten über das Ambulante Operieren nach §115b. Die operative Leistung wird wie gehabt vom Belegarzt mit der KV abgerechnet.

    Wir haben bei uns im Haus bisher das Verfahren nach §115b nur in der Chirurgie (Hauptabteilung) eingeführt und planen jetzt, auch die Anästhesien für die Belegabteilungen darüber abzurechnen (bisher: KV-Ermächtigung des Chefarztes). Problematisch dürften hierbei etwa 5-10% der Fälle sein, in denen Operationen erbracht werden, die nicht im AOP-Katalog enthalten sind (z.B. GYN: Chromopertubation). In diesen Fällen lehnen die Kassen ja in der Regel die Begleichung der AOP-Rechnung ab.

    Meine Fragen: Wie sind die Erfahrungen in anderen Häusern mit diesen Fällen? Sollte nicht zumindest für diese Fälle die Ermächtigung aufrecht erhalten werden? Oder können in diesen Fällen, die nicht im AOP-Katalog enthalten sind, die Narkosen über die Belegärzte abgerechnet werden und im Innenverhältnis verrechnet werden?

    Vielen Dank für klärende Antworten im Voraus.

    Grüße aus Nordhorn,
    Andreas Bongartz

    Hallo DRGPinguin und willkommen im Forum,
    (kleiner Tipp: eine Begrüßung im Post kommt immer gut an),

    eine Kodierung des (niedrigeren) Aufnahmegewichts als Geburtsgewicht halte ich nicht für zulässig, denn das GEBURTSgewicht lag ja bei 2550 g. HD sollte - wie von sbdrg vorgeschlagen - die Temperaturinstabilität sein.
    Es sind jetzt zwei Fälle zu unterscheiden:

    Wenn es sich um eine interne Verlegung handelt, ist natürlich das Aufnahmegewicht gleich dem GEBURTSgewicht, also 2550g. Sie erreichen dann eine DRG aus P67-. (Ggf. sollten sie sich dann auch Gedanken über die Genauigkeit Ihrer Waagen machen, bei einem Gewichtsverlust von 150g in einigen Stunden).

    Wenn es sich um eine Verlegung aus einem externen Krankenhaus handelte, geben Sie ihr bei Aufnahme gemessenes Gewicht als AUFNAHMEgewicht an: 2400 g. Damit erreichen Sie dann, unabhängig von der Kodierung der Diagnosen, eine DRG aus P66-.

    Viele Grüße,
    Andreas Bongartz