Beiträge von Gonschorek

    Hallo,
    auch ich würde im vorliegenden Fall die Nasenbeinfraktur als HD sehen, wie von Herrn Hollerbach begründet. Ggf. ist mit einer Anfrage der KK zu rechnen, da die geschlossene Repostion einer Nasenbeinfraktur der Kat. 1 des Kataloges nach §115b zugeordnet ist. Die stationäre Behandlungsbedürftigkeit dürfte aber hier ja klar sein.

    Viele Grüße,
    Andreas Bongartz

    Hallo MCO,

    die Ermittlung einer DRG aufgrund von Aufnahmediagnosen macht natürlich wenig Sinn, vor allem im operativen und interventionellen (Koro, ERCP etc) Bereich.

    Im Normalfall übermittelt Ihnen die Krankenkasse ja auf Ihre Aufnahmeanzeige hin eine Kostenübernahmeerklärung. Diese bedeutet aber lediglich das der Patient bei der jeweiligen Krankenkasse versichert ist und Leistungen in Anspruch nehmen kann. Ob Sie Ihre - nach Ende der Behandlung zu stellende - Rechnung bezahlt bekommen, steht aber auf einem anderen Blatt. Hier kann die Kasse auch später noch eine Einzelfallprüfung nach §275 SGB V vornehmen, unabhängig von irgendwelchen Äußerungen vor oder während der Behandlung. Umgekehrt ergibt sich aber auch die Leistungspflicht der Krankenkasse aus der von Ihnen zu dokumentierenden Behandlungsnotwendigkeit.

    Bei uns haben wir bisher kein derartiges Krankenkassenverhalten registriert, dass in der Tat etwas befremdlich erscheint. Wir übermitteln bei der Aufnahme in der Regel auch nur eine Diagnose, bei unklaren Fällen häufig auch nur als Symptom (z.B. Thoraxschmerz), dann brauchen Sie hinterher auch nicht erklären, warum aus der Angina pectoris eine Gastritis wurde und umgekehrt. Bisher wurde diese Vorgehensweise nicht beanstandet. Da bei den Nebendiagnosen ja auch auf die entsprechende Kodierrelevanz zu achten ist, werden diese vollständig erst bei Entlassung durch Kodierfachkräfte kodiert.

    Zur Frage des Umgangs mit diesen Mitteilungen: Vielleicht zunächst ein freundlicher Hinweis an die Kasse, dass dieses Vorgehen wenig sinnhaft ist und keinesfalls akzeptiert wird. Im Zweifelsfall weiter abrechnen wie bisher und die Mitteilungen ignorieren.

    Viele Grüße und ein schönes Wochenende,

    Andreas Bongartz

    Hallo Herr Schrader,
    hier kann Ihnen nur eine sorgfältig dokumentierte Behandlung weiterhelfen. Häufig reicht es auch aus, wenn diese noch am Vorabend der Entlassung stattfand und nicht am Entlasstag selbst. Dadurch haben wir in der Vergangenheit viele Fälle zu unseren Gunsten entscheiden können (z.B. iv-Antibiose abends 22 Uhr, Druckverband entfernt nach Koro um 21 Uhr, regelmäßige Überwachung der Vitalparameter nachts bei Commotio etc). In den Fällen, in denen Patieten nur \"über Nacht verwahrt\" und morgens um 8 Uhr entlassen werden (Bed & Breakfast), werden Sie regelmäßig den Entlasstag verlieren.

    Die Häufung der Anfragen zur unteren Grenzverweildauer häufen sich aber auch bei uns. Aus den von Ihnen genannten Gründen sind diese Fälle natürlich für die KK besonders interessant, da die zu erwartenden Kürzungsbeträge ja häufig die Hälfte der normalen Fallpauschale betragen. Außerdem sind - nach Aussagen verschiedener Krankenkassenmitarbeiter - viele Krankenhäuser auf dem Gebiet der Kodierung von HD und ND mittlerweile durch Kodierfachkräfte sehr gut aufgestellt, so dass hier für die KK nichts mehr \"zu holen ist\".

    Viele Grüße,
    Andreas Bongartz

    Hallo Forum,
    aktuell ist die Ausgangsfrage auch bei uns ein Thema. Die Postbeamtenkrankenkasse ist nach eigener Darstellung weder eine gesetzliche Krankenkasse noch ein privater Krankenversicherer. Dementsprechend scheidet eine Prüfung über den MDK wohl aus. Die Fallprüfung soll nun über eine externe Beratungsfirma erfolgen. Eine ausführliche Schweigepflichtentbindung des Patienten, die sich auch auf den konkreten Behandlungsfall bezieht, liegt vor. Wie wird die Übermittlungspflicht der angeforderten Unterlagen (E-Briefe) vom Forum beurteilt?

    Viele Grüße,
    Andreas Bongartz

    Hallo Nova,
    Information zum deutschen DRG-System gibt es auf der Homepage der Selbstverwaltung: http://www.g-drg.de

    Hintergründe zur DRG-Einführung, die historische Entwicklung und auch einen Vergleich mit DRG-Systemen anderer Länder bietet folgendes Buch:
    Lüngen / Lauterbach: DRG in deutschen Krankenhäusern - Umsetzung und Auswirkungen, Schattauer, 2003 (ISBN 3-7945-2262-1)

    Zum Anpassungsbedarf des deutschen DRG-Systems lässt die Deutsche Krankenhausgesellschaft jährlich ein Gutachten durch die DRG-Research-Group der Uni Münster erstellen. Auch hier könnten Sie interessante Informationen finden. Die Gutachten sind auf der Downloadseite der DKG verfügbar: http://www.dgkev.de

    Viele Grüße,
    Andreas Bongartz

    Hallo Herr Schrader,
    als \"lokal\" würde ich bei den Appendizis-Kodes nur die unmittelbare Nähe der Appendix ansehen (also z.B. Coecalpol beim perityhphlitischen Abszess). Hier wäre dann die K35.1 zu kodieren (mit Abszess) oder die K35.9 (nur lokale Peritonitis an der Appendix ohne Abszess). In Ihrem Fall bedingt aber die Perforation die Kodierung mit K35.0.

    Wenn Sie den Erregernachweis als Sekundärcode kodieren, müssten Sie die DRG G07Z erreichen. Dieses Vorgehen bei der Kodierung wird von einigen Kassen / MDK-Mitarbeitern als nicht korrekt angesehen. Hintergrund ist folgender: Bei vielen Infektionskrankheiten ist im ICD-Katalog der Hinweis angegeben \"Soll der Infektionserreger angegeben werden, ist eine zusätzliche Schlüsselnummer (B95-B97) anzugeben.\" (so z.B. bei Harnwegsinfekt N39.0). Bei der Appendizitis fehlt dieser Hinweis. Daher argumentiert der MDK, dass in diesen Fällen der Sekundärcode nicht angegeben werden darf. Wie ist denn die Meinung des Forums zu diesen Fällen?

    Viele Grüße,
    Andreas Bongartz

    Hallo Herr Schrader,
    wir hatten vor kurzem einen ähnlichen Fall. Die (gedeckte) Perforation war in der Histologie eindeutig beschrieben. Letztlich dürfte die Frage ob gedeckt oder nicht gedeckt bei Nachweis einer Perforation aber nicht entscheidend sein, denn in den Inklusive der K35.0 heisst es: Appenditis (akut) mit Perforation oder mit Peritonitis nach Perforation oder Ruptur oder mit Ruptur. Wir haben dies so interpretiert, dass bei Vorliegen einer Perforation immer die K35.0 kodiert werden muss. Im übrigen dürfte die trübe Flüssigkeit aber auch für eine diffuse Peritonitis sprechen. Vielleicht gibt es auch noch einen Erregernachweis, der zusätzlich kodiert werden kann (häufig CCL- und DRG-relevant!) ?

    Viele Grüße,
    Andreas Bongartz

    Hallo Forum,

    der Vertrag zum ambulanten Operieren wurde ja von der DKG zum 30.06.06 gekündigt. Jetzt erreicht mich (ohne weiteren Kommentar)die Mitteilung, dass eine Schiedsstellenentscheidung über den neuen Vertrag erst im August zu erwarten ist. Wie verhält es sich denn bis dahin mit dem Ambulanten Operieren? Eine Nachwirkung des aktuellen Vertrages ist doch meines Wissens nicht gegeben. Fehlt damit ab übernächster Woche die Rechtsgrundlage für ambulante Operationen im Krankenhaus?

    Viele Grüße,
    Andreas Bongartz

    Hallo,
    der Fall hat sich zwischenzeitlich zumindest teilweise geklärt. Die aktuelle Patienten war zu einem Tarif krankenversichert, der nach Auskunft des privaten Versicherungsunternehmens genau dem GKV-Tarif entspricht. Daher auch die 10 € Eigenanteil je Tag. Meiner Meinung nach sollte dann aber die PKV die Rechnung komplett zahlen und den Eigenanteil vom Patienten / Versicherten zurückfordern. Woher soll das Krankenhaus die vertragliche Ausgestaltung des einzelnen Versicherungsvertrages kennen? Dieses wurde aber von der betroffenen PKV abgelehnt. Der Patient sei von der PKV bereits zur Zahlung des Eigenanteils an das Krankenhaus aufgefordert worden. Nun warten wir also auf die ausstehende Zahlung. Ich habe den Fall an unsere Buchhaltung / Mahnwesen abgegeben.

    Gruß,
    Andreas Bongartz

    Hallo Herr Hormel,
    eine Zusammenlegung der Fälle wegen Rückverlegung scheidet aus, da für die MDC 15 (Neugeborene) eine entsprechende Ausnahmeregelung gilt (s.a. DRG-Katalog 2006 und FPV 2006 §3 Abs. 3 Satz 5. Der erste Aufenthalt ist nach FPV 2006 §1 Abs. 5 nicht abzurechnen und mit dem Fall der Mutter abgegolten. Beim zweiten Aufenthalt stellt sich die Frage, ob die Kodierung korrekt ist, da ja bei diesem Fall kein behandlungsbedürftiges Atemnotsyndrom vorlag. Die entsprechenden Diagnosen und Prozeduren wären zu streichen. Je nachdem, was noch übrig bleibt erreichen Sie dann nur die DRG P67C oder P67D.

    Viele Grüße,
    Andreas Bongartz