Beiträge von Gonschorek

    Hallo Herr Selter,
    vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich hatte dies schon so befürchtet. Leider habe ich mich noch nicht mit den Verbesserungvorschlägen für das DRG-System 2007 befassen können. Ist denn auf dem hier angesprochenen Gebiet schon jemand aktiv geworden?

    Viele Grüße,
    Andreas Bongartz

    Hallo Forumsmitglieder,
    ich habe Probleme bei der Kodierung des folgenden Falles:
    Ein Patient wird ein Jahr nach Klavicula-Fraktur zur Behandlung einer Pseudarthrose aufgenommen. Die Fraktur wurde damals mit einer Plattenosteosynthese versorgt. Nun wird die alte Platte entfernt (5-787.30), Spongiosa entnommen (5-783.0) und an die Klavikula transplantiert (5-784.00) und dann erneut eine Plattenosteosynthese mit winkelstabiler Platte durchgeführt(5-796.20 /5-786.k). Diese Prozeduren führen in die DRG I23B (BWR 0,558 ), mit der Entfernung der Platte als einziger gruppierungsrelevanter Prozedur. Ohne die Kodierung der Materialentfernung wird die DRG I28B angesteuert (BWR 1,112). Meine Frage: Ist es zulässig auf die Kodierung der Materialentfernung zu verzichten (z.B. unter der Vorstellung, dass diese im Kode für die erneute Osteosynthese enthalten ist)? Das Problem tritt auch in anderen Fällen mit gleichzeitiger Metallentfernung und Re-Osteosynthese auf. Vielen Dank für Hinweise.

    Viele Grüße,
    Andreas Bongartz

    Hallo,
    zur Klageandrohung ist noch zu sagen, dass diese nicht nur ein offensichtlich potentes Drohmittel ist, um doch noch eine Zahlung zu erreichen, sondern dass diese auch aus rechtlicher Sicht vor der Erhebung einer Klage unbedingt geboten ist. Einzelne Gerichte (so z.B. LSG Niedersachsen) fordern, dass das Krankenhaus vor Erhebung der Klage die Krankenkasse unter Klageandrohung unmissverständlich zur Zahlung auffordern muss. Andernfalls könnte nach der Diktion des LSG eine \"Mutwilligkeit der Klage\" unterstellt werden.

    Gruß,
    Andreas Bongartz

    Hallo Forum,
    eine private Krankenversicherung hat begonnen, bei Rechnungen für jeden Tag 10 € Eigenanteil des Patienten abzuziehen. Habe ich irgendetwas verpasst? Meines Wissens gilt diese Zuzahlungregelung doch nur für gesetzlich versicherte Patienten und nicht für Privatpatienten, BG-Fälle, Entbindungen. Allenfalls kommt noch in Betracht, dass die Krankenversicherung eine entsprechende vertragliche Regelung mit dem Patienten geschlossen hat. Da wir in diesen Vertrag keinen Einblick haben, sollte die KV dann aber den Eigenanteil vom Patienten direkt einfordern, ohne Umweg über das Krankenhaus. Meine Frage: Wie stellt sich das Problem in anderen Krankenhäusern dar?

    Viele Grüße aus Nordhorn,
    Andreas Bongartz

    Hallo Forum,
    ich bräuchte Hilfe bei der Abgrenzung der OPS-Codes 5-870.0 und 5-870.3 bei Exzisionen der Mamma. Der erste Code bezeichnet eine lokale Exzision und Exzisionsbiopsie, der zweite Code eine Lumpektomie (ohne Hautsegment). Beide führen in die gleiche DRG, allerdings handelt es sich beim ersten Code um einen Eingriff der Kat. 1 nach §115b, während der zweite Code in Kat. 2 fällt. Stationäre Fälle die mit 5-870.0 kodiert sind, enden deshalb regelmäßig als Fallbesprechung / MDK-Fall. Leider handelt es sich dabei um die bevorzugte Kodierung unserer Gynäkologen. Der Code für die Lumpektomie wird eigentlich nie verwendet.
    Meine Frage: Gibt es Kriterien (z.B. die Menge des entfernten Gewebes o. ä.) die eine Kodierung als Lumpektomie bedingen? Ich habe Schwierigkeiten die beiden OPS-Codes klar voneinander zu trennen. In der Vergangenheit sind hier im Haus z.B. auch Entfernungen von verdächtigen Knoten mit einer Größe von 4 x 4 x 4 cm als 5-870.0 kodiert worden.
    Vielen Dank für die Hilfe.

    Grüße aus Nordhorn,
    Andreas Bongartz

    :sonne: (sonnig, 30°C im Büro)

    Hallo Herr Flöser,
    welches Software-Tool benutzen Sie denn zur Erstellung der E1? Wir hatten bei uns ein Problem, weil die Software Angaben aus dem §21-Datensatz nicht korrekt an den Grouper übergeben hat. Dies führte zu einer falschen E1, weil Verlegungsabschläge bei zusammengelegten Fällen nicht korrekt ermittelt wurden. Mittlerweile ist das Problem aber behoben (Software: E1-2-3 korrekt).

    Viele Grüße,
    Andreas Bongartz

    Hallo Herr Flöser,
    ich verstehe Ihr Problem noch nicht. Meines Erachtens ist bei Ihrem Vorgehen (Daten aus 2005, gegroupt nach 2006, Vergleich mit Erlösen 2005 ?)) auch nicht mit übereinstimmenden Erlösen zu rechnen. Im Rahmen der Erlösverprobung (z.B. für die Ausgleichsrechnung 2005) müssten Sie doch den Grouper 2005 verwenden, evtl. für die Überlieger 2004/2005 auch noch den Grouper 2004. Vielleicht könnten Sie Ihr Problem noch etwas näher erläutern?

    Gruß,
    Andreas Bongartz

    Guten Morgen,

    wir haben (nach einer längeren Testphase) seit Anfang diesen Jahres den MDK-Monitor von GWI im Einsatz. Zuvor hatten wir auch eine eigene Access-Lösung, in der wir jetzt nur noch die Altfälle zu Ende führen. Der MDKM bietet den Vorteil, dass man alle relevanten Informationen in einem Programm hat. So braucht man die Patientendaten nicht zusätzlich zu erfassen. Auch kann man durch die Verknüpfung zur Buchhaltung sofort sehen, ob der Fall bezahlt ist. Die Auswertungsmöglichkeiten sind aus meiner Sicht ganz zufriedenstellend, auch in Verbindung mit dem Medizincontroller-Arbeitsplatz (MCAP). Alles weitere lässt sich ganz gut über einen Export von CSV-Dateien und eine Verknüpfung in Access regeln.

    Viele Grüße,
    Andreas Bongartz

    Hallo Forum,

    folgender Fall: Ein Patient wird mit bekannter Knochenmetastase an der HWS aufgenommen zur Suche des bis dahin unbekannten Primärtumors. Durch die Diagnostik wird ein Bronchialkarzinom als Primärtumor ermittelt. Anschließend erfolgt nach neurochirurgischem Konsil die Verlegung in die Strahlentherapie zur Bestrahlung der HWS-Metastase. Auch vom Beschwerdebild her stand die Metastase im Vordergrund (starke Schmerzen, schmerztherapeutisches Konsil etc.).
    Meine Frage: HD C34.1 (Bronchialkarzinom) oder C79.5 (Knochenmetastase)? Kodierrichtlinie 0213d greift hier m.E. nicht, da der Patient nicht primär zur Bestrahlung aufgenommen wurde.

    Zusätzlich ein weiterer Fall: Identische Vorgeschichte. Zusätzlich zur Bestrahlung wird eine systemische Chemotherapie durchgeführt. Ergeben sich hierzu abweichende Meinungen?

    Vielen Dank für Hinweise.

    Gruß,
    A. Bongartz

    Hallo,
    die B76A erreicht man nur mit komplexer Diagnostik und Therapie. Kodieren Sie doch zusätzlich z.B. die Prozedur 1-213 (Syndromdiagnostik bei komplexen Epilepsien). Dann resultiert die B76A.

    Gruß,
    Andreas Bongartz

    Hallo Frau Schimmer,
    wie rechnen Sie denn die geplanten Kardioversionen ab? Eine vorstationäre Abrechnung (so praktizieren wir es in der Regel) deckt die Kosten bei Weitem nicht ab!

    Viele Grüße,
    Andreas Bongartz