Beiträge von Gonschorek

    Hallo,
    auch wir sind relativ zufrieden mit der Arztbriefschreibung in OMED. Der Begriff ist natürlich relativ - wie Herr Lindenau schon ausführte. Es handelt sich eben nicht um eine Textverarbeitung und die fehlende Rechtschreibprüfung macht sich mitunter bemerkbar. Dennoch kann man gut damit arbeiten (z.B. auch durch Textbausteine, vorgefertigte Layouts für die verschiedenen Abteilungen). Wir nutzen diese Möglichkeit mittlerweile auch für eine Vielzahl von Befunden (Endoskopie, Herzkatheter, gesamte Radiologie) und seit Anfang des Jahres auch für die OP-Berichte. Dadurch stehen fast alle relevanten Informationen in der EPA zur Verfügung. Dies hat für viele Beteiligte Vorteile. Ohne die Papierakte kann der aufnehmende Arzt sich sofort über die bisherige Krankengeschichte des Patienten informieren (ggf. auch mitten in der Nacht) und für die Verwaltung entfällt häufig das Warten auf Akten für MDK-Anfragen und ähnliches.

    Viele Grüße

    Andreas Bongartz

    Hallo,
    das Problem ist auch in unserer Kinderklinik bekannt und auch wir haben noch einige offene MDK-Fälle. Bei der Kodierung richten wir uns nach der Stellungnahme der GKIND: :baby:

    Zitat

    Stellungnahme zu Kodierproblemen
    Nebendiagnose Nahrungsverweigerung (ICD10 R63.3) bei Gastroenteritis:

    Bei einer Gastroenteritis ist als HD die Gastroenteritis (z.B. ICD 10 A09) zu kodieren. Als Nebendiagnose ist laut DKR definiert: ...
    Im Falle der Gastroenteritis bedeutet die Nahrungsverweigerung stets eine besondere Überwachung des Flüssigkeitshaushaltes sowie eine Flüssigkeits- bzw. Volumengabe über Magensonde, meist jedoch über Dauerinfusion. In der Pädiatrie spielt die Nahrungsverweigerung deshalb eine besondere Rolle, weil schon wenige Stunden ausreichen, um kritische Flüssigkeitsmangelzustände zu erzeugen, insbesondere bei Säuglingen und Kleinkindern. Dieses hat die Arbeitsgruppe DRG der pädiatrischen Fachverbände zum Anlaß genommen, um die Nahrungsverweigerung wie folgt zu definieren: Bei Säuglingen und Kleinkindern über 12 Stunden, bei älteren Kindern über 24 Stunden.
    Die Ziffer R63.3 ist somit im Rahmen einer Gastroenteritis als Erschwernis bzw. Komplikation zu bezeichnen und somit auch zu kodieren, weil sie die diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen sowie den Überwachungsbedarf des Patienten beeinflusst.
    Desweiteren sind bei dieser Diagnose Störungen des Wasser- und Elektrolythaushaltes, Azidose, Hyper- bzw. Hyponatriämie bzw. Hypokaliämie zu kodieren, wenn sie vorliegen. Hierbei gelten jeweils die altersabhängigen Normwerte, für die es klare Definitionen gibt.
    Auch hier ergibt sich eine entsprechende diagnostische und therapeutische Konsequenz (Zusatz von Elektrolyten, Kontrolle der Werte durch erneute Blutabnahme bzw. evtl. sogar die Konsequenz einer erhöhten Überwachung wie z.B. die Monitorüberwachung bei einer Hypo- oder Hyperkaliämie (Cave Rhythmusstörungen).

    Ggf. können Sie die Stellungnahme ja im Dialog mit MDK und KK verwenden. :deal:

    Viele Grüße,
    Andreas Bongartz

    Hallo,

    in unserer Chirurgie sollen demnächst bei Patienten mit Metallallergien beschichtete Knie-Endoprothesen zum Einsatz kommen. Diese werden gezielt für den Patienten vom Hersteller vorbereitet, die Mehrkosten hierfür werden voraussichtlich etwa 280€/Prothese betragen. Meine Frage: Rechtfertigt diese Vorbehandlung der Prothesen (es handelt sich um bikondyläre Prothesen) die Kodierung der OP mit dem Kode für Sonderprothesen (z.B. 8-522.90) anstelle des Kodes für \"normale\" bikondyläre Prothesen (z.B. 8-522.10)? Dadurch würde die höher bewertete DRG I43Z angesteuert. Gibt es Krankenhäuser in denen dieses Verfahren angewendet wird und wie waren die Erfahrungen mit den Krankenkassen im Rahmen der Abrechnung?
    Ab 2006 steht für solche Prothesen mit dem OPS 5-829.e ja auch ein Zusatzkode zur Verfügung, aber da noch kein Grouper 2006 verfügbar ist, ist die Relevanz dieses Kodes noch nicht beurteilbar. Für Auskünfte zum Thema wäre ich sehr dankbar.

    Viele Grüße,

    Andreas Bongartz

    Hallo Brigitte B.,

    der korrekte OPS-Code für den 3-in-1-Katheter ist die 8-915. Zusätzlich ist eventuell noch die 8-919 (Komplexe Akutschmerzbehandlung) anzugeben, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind: Therapie nicht nur am OP-Tag, zweimal täglich Anästhesie-Visite und entsprechende Dokumentation etc.

    Viele Grüße,
    Andreas Bongartz

    Hallo Herr Brunner,

    die wesentlichen Argumente finden Sie in der Kodierrichtlinie D 012 d. Dort ist festgelegt (Tabelle 2 sowie Hinweise zur Doppelkodierung unter 2.), dass die Zusatzcodes aus B95.x und B96.x OBLIGATORISCH zu kodieren sind.
    Bei uns gibt es interessanterweise Fälle in denen MDK und die von ihnen zitierte Gesundheitskasse dies genau anders herum als bei Ihnen interpretieren: Der Harnwegsinfekt kann angeblich nur bei einem Nachweis des Keims im Uricult kodiert werden (dann mit Sekundärcode). Alles andere sei im Kontext der stationären Krankenhausbehandlung als nicht ausreichend ressourcenrelevant zu betrachten. Auf den Hinweis unsererseits, dass dies bei ambulant erworbenen Harnwegsinfektion doch deutlich übertrieben sei, zusammen mit dem Hinweis auf die entsprechende Leitlinie zur Behandlung des ambulant erworbenen Harnwegsinfekts, wurde vom MDK erwidert, diese Leitlinie gelte nur für die allgemeinmedizinisch-ambulante Versorgung. Stattdessen enthielt das Gutachten eine Menge wüster Vorwürfe; sinngemäß: die Ärzte im Krankenhaus hätten wohl keine Ahnung, wir würden Patienten ohne nachgewiesenen Harnwegsinfekt mit Antibiotika übertherapieren etc. Hierzu fällt einem dann eigentlich nichts mehr ein, außer in den ganz eindeutigen Fällen den Anwalt zu bemühen. :noo:

    Viele Grüße,
    Andreas Bongartz

    Hallo Frau Barthel,

    ich halte hier lediglich die Diagnose Z83.3 (Diabetes mellitus in der Familienanamnese)für kodierbar. Diese Diagnose führt in die P67C, so dass der Mehraufwand sich auch niederschlägt, während die von Herrn Nusser vorgeschlagene Z03.8 ohne Auswirkungen auf die DRG bleibt.
    Anders sieht die Sache nur aus, wenn tatsächlich eine Behandlung des Kindes wegen des Gestationsdiabetes der Mutter notwendig war. Dann wäre die P70.0 zu kodieren; die resultierende DRG wäre die P67B.

    Viele Grüße,
    Andreas Bongartz

    Hallo,

    wir diskutieren momentan mit einem unserer Belegärzte, der behauptet, die Kosten für ärztliche Schreibkräfte seien auch für Belegabteilungen \"in den DRGs enthalten\". Unserer Meinung nach ist das nicht der Fall (sieht auch die NKG so). Auch wenn man sich die Differenzen in den Bewertungsrelationen zwischen HA- und BA-DRGs und die Inek-Kostendaten anschaut, sieht man, dass die Differenz nicht alleine durch die Arztkosten verursacht ist. Eine definitive Aussage ist jedoch nicht möglich, weil der Schreibdientst letzlich im Kostenbereich \"med. Infrastruktur\" verborgen ist. Kann mir vielleicht jemand weiterhelfen, wo man nähere Angaben zu den enthaltenen Kosten bekommen kann oder hilft hier nur eine Anfrage beim Inek weiter?

    Viele Grüße,

    Andreas Bongartz

    Hallo,

    sehr wahrscheinlich kommt die 901D durch die Kodierung der hier nicht passenden Prozeduren zustande. Für Operationen bei Verbrennungen stehen eigene OPS-Schlüssel aus dem Bereich 5-921.x zur Verfügung. Mit diesen kommt man dann auch in eine Verbrennungs-DRG (wenn auch nicht immer aus der operativen Partition).

    Viele Grüße,
    Andreas Bongartz

    Hallo Herr Staender,

    der von Ihnen zitierte §1 Abs. 5 Satz 7 ist nach meiner Zählung Satz 8.
    Sicherlich liegt Ihnen die FPV ja vor, nur noch einmal für alle der relevante Satz 7:

    Zitat

    Ist im Fallpauschalen-Katalog für das Krankenhaus, in dem die Geburt stattfand, eine Mindestverweildauer für die Fallpauschale vorgegeben und wird diese nicht erreicht, ist die Versorgung des Neugeborenen mit dem Entgelt für die Mutter abgegolten.

    Bei der P60B liegt die Mindestverweildauer bei 24 h für das Krankenhaus, in dem die Geburt stattfand. In dem ursprünglich beschriebenen Fall ist daher diese Fallpauschale nicht abrechenbar. Jeder Grouper müsste das in diesem Fall auch so ermitteln. Eine untere Grenzverweildauer oder Verlegungsabschläge sind für die Fallpauschale auch gar nicht definiert, da es sich eine Verlegungsfallpauschale handelt. Der von Ihnen zitierte Satz dürfte sich nur auf die restlichen Verlegungsfälle (also Aufenthalte > 4 Tage) beziehen.

    Was die logische Bewertung und die Konsequenzen angeht, muss ich Ihnen recht geben. Diese Fälle sind in der Regel extrem aufwändig (sowohl medizinisch als auch von den Kosten her) und dann als Geburtsklinik keinen Erlös zu erhalten ist schon bitter. Vor allem ergibt sich aber die von Ihnen beschriebene Ungleichbehandlung. Auch wir sind bei hauseigenen Geburten und Weiterverlegung aus unserer Pädiatrie in externe Kinderkardiologie oder Kinderchirurgie entsprechend benachteiligt. War die Geburt aber im Nachbarkrankenhaus und das Kind war zwischendurch vor Verlegung zum Maximalversorger noch einige Stunden bei uns, dann wird der Fall bezahlt.

    Viele Grüße,
    Andreas Bongartz

    Hallo Nastie,

    so wie Sie den Fall schildern, ist die DRG P60B nicht abrechenbar, dass heißt sie erhalten für das Neugeborene keinen Erlös. Anders stellt sich die Sache dar, wenn Ihre Pädiater ein Kind nach auswärtiger Geburt aufnehmen und dann innerhalb von 24 h weiterverlegen.

    Neue oder andere Möglichkeiten solche Fälle abzurechnen sind mir nicht bekannt. Da in unsere Pädiatrie häufig Kinder aus einer auswärtigen Geburtsklinik verlegt werden, und diese auch mit allen Mitteln versucht die 24 Stunden noch zu erreichen, glaube ich kaum, dass es irgendeine Möglichkeit gibt, diese Fälle zusätzlich abzurechnen. Die Regelung in der Fallpauschalenverordnung 2005 ist hier eindeutig (§1 Abs.5 Satz 7).

    Viele Grüße,
    Andreas Bongartz