Beiträge von Gonschorek

    Hallo Mikka,

    die Erfassung der Beatmungszeit ist zunächst einmal nicht an die Organisationseinheit \"Intensivstation\" gebunden. Eine auf der IMC-Station durchgeführte Beatmung ist daher mit der relevanten Beatmungszeit zu erfassen.

    Bei uns erfassen wir (um der von Ihnen zitierten DKR zu entsprechen) Masken-CPAP nur bei Anwendung einer zusätzlichen Druckunterstützung (CPAP/ASB). Ausnahmen machen wir bei Patienten mit Tubus oder Trachealkanüle. Hier würden wir in der Weaning-Phase auch die Zeiten erfassen in den \"nur\" CPAP gemacht wird oder auch Zeiten der Spontanatmung über \"feuchte Nase\", solange ein Beatmungsgerät bettseitig für den Patienten vorgehalten wird (mit der Einschränkung, dass wir nach 24 h Spontanatmung über Trachealkanüle die Beatmung / das Weaning als beendet ansehen).

    Viele Grüße,
    Andreas Bongartz

    Hallo,
    eine Frage zu einem Kodierproblem:

    Wie kodiere ich multiple Frakturen an der Lendenwirbelsäule korrekt?
    Die Kodierung der einzelnen Frakturen an LWK2 (S32.02) und LWK3 (S32.03) führt in die DRG I68A (altersbedingt). Die Kodierung als multiple Frakturen mit Beteiligung der LWS (S32.7) führt in die DRG I76A, die höher bewertet ist. Allerdings ist so keine genaue Angabe der frakturierten Wirbelkörper möglich.

    Viele Grüße,
    Andreas Bongartz

    Hallo Frau Fenske,

    das ist ja interessant. Ich habe gerade in dieser Minute einen identischen Fall auf dem Schreibtisch. Hier war allerdings die N17.9 ursprünglich als HD kodiert, und A09, E86 und E87.1 als ND. Der MDK forderte jetzt die A09 als HD (nachvollziehbar), hatte aber an der N17.9 als ND nichts auszusetzen, so dass jetzt die DRG G67B resultiert, während es bei Ihnen die G67C sein dürfte. Lediglich die zusätzliche Kodierbarkeit der E87.1 wurde bestritten, da regelhaft zu erwarten und ohne zusätzlichen Ressourcenverbrauch. Näheres zur Begutachtung ist aber nicht bekannt, da es sich nur um eine kurze Ergebnismitteilung durch die KK nach Fallberatung handelt. In Ihrem Fall würde ich mich der Argumentation von Herrn Bobrowski anschließen und (möglichst nachweisbaren) Mehraufwand reklamieren. In unserem Fall wurde z.B. noch ein nephrologisches Konsil durchgeführt, dass auch zur Umstellung der bisherigen Medikation führte.

    Viele Grüße aus Nordhorn (Niedersachsen),

    Andreas Bongartz

    Hallo,

    vielen Dank für die Informationen. Nach Auskunft der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft erfolgt auch in Niedersachsen die Abrechnung für Polizei, Bundespolizei und Bundeswehr nach dem EBM mit dem Punktwert des VdAK.
    Zur Abrechnung von BG- und Privatpatienten bei ambulanten Operationen müssen wir uns wohl noch ein paar Gedanken machen.

    Viele Grüße aus Nordhorn,

    Andreas Bongartz

    Hallo Forum,

    aktuell beschäftigt mich die Frage nach der korrekten Abrechnung bei folgender Fallkonstellation:

    Ein Privatpatient (in diesem Fall: Polizeibeamter) wird von einem niedergelassenen Chirurgen zu einer ambulanten Arthroskopie ins Krankenhaus überwiesen. Die Leistung wird im Rahmen der Institutsambulanz Ambulantes Operieren (nach §115 b SGB V) erbracht. Nach welchen Grundlagen ist die Abrechnung zu erstellen? Wir würden auch diesen Fall (wie alle anderen Fälle der Institutsambulanz) nach EBM abrechnen (Rechnung soll an Polizeiinspektion, vermutlich weil Dienstunfall ursächlich?). Aber welcher Punktwert wäre dann richtig? Oder muss eine Abrechnung nach GOÄ erfolgen? Dann durch Anästhesist und Chirurg getrennt? Eine Ermächtigung müsste dann hierfür wahrscheinlich nicht vorliegen müssen, da Privatpatient ??

    Wer kann bei diesem Problem ein wenig Licht ins Dunkel bringen?
    Allen hier ein schönes und :sonne: Wochenende!

    Viele Grüße,
    Andreas Bongartz

    Hallo,
    ich möcht hier kurz einen Fall vorstellen, der heute vor dem Amtsgericht hier vor Ort verhandelt wurde.

    Ein privatversicherter Patient (Rechtsanwalt im Ruhestand)wurde stationär in unserem Krankenhaus behandelt, wenige Wochen nach Einführung der Abrechnung nach DRG. Einige Wochen vorher war er bereits einmal stationär gewesen, damals wurde noch nach Pflegesätzen abgerechnet. Beide Aufenthalte waren etwa gleich lang, die Rechnungssumme war im DRG-Fall jedoch wesentlich höher, was letztendlich den Patienten veranlasste die Rechnung nicht zu zahlen. Eine ausführliche Aufklärung über die Grundlagen der Abrechnung war erfolgt (Aufnahmevertrag, Allgemeine Vertragsbedingungen, Gespräche, mehrmaliger Schriftwechsel nach Entlassung). Neben der Frage nach der korrekten Kodierung der Nebendiagnosen und damit der Rechnungshöhe ging es vor allem um die Darstellung der Rechnung als solche. Vom Gericht wurde gefordert, die Rechnung solle neben der abzurechnenden Fallpauschale genau aufschlüsseln welche Kosten entstanden sind und diese als Einzelpositionen ausweisen. Begründet wurde dies mit einem Urteil des AG Korbach (3 C 514/03) vom 27.05.2004. Demnach seien die Abrechnungsgrundlagen aus dem Sozialrecht für Privatpatienten gründsätzlich ohne Bedeutung. Das Krankenhaus sei daher verpflichtet, eine der Einzelfallprivatliquidation entsprechende Rechnung mit detaillierter Angabe der durchgeführten Leistungen zu erstellen. Dieser Fall bezog sich allerdings noch auf Abrechnung nach Pflegesätzen. In unserem Fall wurde jedoch der Hinweis auf Vorschriften aus dem Sozialrecht (KHG, KhEntG) nicht beachtet und die Form der Rechnung (bestehend aus Fallpauschale und kodierten Diagnosen / Prozeduren) als nicht ausreichend erachtet. Letzlich wurde der Fall mit einem Vergleich abgeschlossen, da anderenfalls unsere Klage vollständig abgewiesen worden wäre.

    Ich wäre an Meinungen oder ähnlichen Erfahrungen aus dem Forum interesiert. Vielleicht könnten sich ja auch die anwesenden Juristen hierzu äußern. Ich möchte den Fall auch mit dem Justitiar der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft besprechen. Über das Ergebnis kann ich dann gerne noch einmal hier informieren.

    Viele Grüße,
    Andreas Bongartz

    Hallo,

    nach einiger Suche habe ich jetzt doch noch die passende Textstelle in der FPV 2005 gefunden (§10 Abs. 1):

    \"Können für die Leistungen nach Anlage 3 noch keine krankenhausindividuell vereinbarten Entgelte abgerechnet werden, sind für jeden Belegungstag 600 Euro abzurechnen.\"

    Wenn Sie also in Ihrer Entgeltvereinbarung keine Einigung erzielen, würde hier die FPV 2005 greifen. Deshalb achten die Krankenkassen im Rahmen der Verhandlungen auch so auf dieses spezielle Thema.

    Viele Grüße,
    Andreas Bongartz

    Guten Morgen Herr Schrader,

    bei der Vereinbarung zwischen NKG und KK handelt es sich um eine Musterentgeltvereinbarung. Diese ist in der Tat nicht bindend, dass heißt Budgetvereinbarungen auf örtlicher Ebene gehen vor. Hier wird es also von Ihrem Verhandlungsgeschick abhängen, welches tagesbezogene Entgelt sie vereinbaren können.
    Für unser Haus hatten wir im Vorjahr 250 € / Tag vereinbart, in diesem Jahr die von Ihnen genannten 300 € / Tag, die wohl für die Krankenkassen eine \"magische Grenze\" darstellen.

    Viele Grüße,
    Andreas Bongartz

    Hallo Forum,

    ich bräuchte Hilfe bei folgender Abrechnungsproblematik:
    Eine Patientin kommt zur Implantation einer Knie-TEP ins Krankenhaus und wird operiert (DRG bis hierher: I44Z, Bew.Rel. 2,637). Am ersten post-OP-Tag stürzt die Patientin und erleidet eine Schenkelhalsfraktur, die mit einer Hüft-TEP versorgt wird. Dadurch ergibt sich als neue DRG die I35Z (Bew.Rel. 3,950). Wie sind jetzt die Kosten auf den ursprünglichen Kostenträger Krankenkasse und die Berufsgenossenschaft aufzuteilen?
    Mein Ansatz wäre, dass die BG die Mehrkosten von 1,313 * Baserate zahlt. Wie ist bei einer Überschreitung der oberen Grenzverweildauer zu verfahren?

    Viele Grüße,
    Andreas Bongartz

    Hallo Frau Zierold,

    ja das ist der korrekte OPS-Code für PPSB-Präparate. Allerdings ist noch die zweite Stelle nach dem Punkt für die Dosis anzugeben, beginnend ab einer Dosis von 2500 IE. Kleinere Mengen können nicht kodiert werden.

    Viele Grüße,
    Andreas Bongartz

    Guten Tag Herr Selter,

    die untere Grenze des Normbereichs liegt in unserem Haus bei 3,6. Hypokaliämie wird dann kodiert bei Werten von 3,5 oder niedriger.

    Hintergrund dieser Lösung ist der hier im Forum auch schon mehrfach zitierte Artikel von Schlottmann et al., erschienen in \"Das Krankenhaus 11/2004\". Demzufolge ist hinsichtlich des erforderlichen Aufwands, der zur Kodierung von Nebendiagnosen führt, keine künstliche Grenze bezüglich eines minimalen Aufwands festgelegt.

    Viele Grüße,
    Andreas Gonschorek