Beiträge von Kassenmodell
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Meiner Meinung nach müsste die Prüfung wie folgt ablaufen :
1. Wiederaufnahme innerhalb der OGVD ja
2. Selbe Basis-DRG nein
3. Wiederaufnahme innerhalb von 30 Kalendertagen ja
4. Gleiche MDC ja
5. erste DRG aus Partition M oder A ja
6. zweite DRG aus Partition O nein
7. Komplikation ? wäre medizinisch zu klären, wenn nein,
dann endet die Prüfung und es sind 2 Fälle abzurechnen.Wenn keine Komplikation vorliegt, würde mich aber interessieren, warum die Behandlung nicht während eines einzigen Aufenthalts möglich war? :sterne:
Viele Grüße,
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Ich würde bei dieser Konstellation fragen, wie es zu einer solchen dramatischen Fehlschätzung überhaupt kommen kann!?
Und wie das Haus diese Entwicklung finanziell überleben konnte, müssen die Mindererlöse doch enorm sein!Sicher ein theoretischer Fall - oder?
Viele Grüße und frohe Ostern
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Die \"Same-Day-DRGs\" sind doch für Fälle mit einem Aufenthalt von bis zu 48 Stunden kalkuliert?!
Es sind also Fälle denkbar, bei denen eine entsprechende DRG zur Abrechnung kommt und die nicht unter die Kriterien des Urteils fallen.mfg
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Hallo zusammen,
ich würde versuchen im Gespräch mit dem Versicherten herauszufinden, aus welchem Grund die Aufnahme in Krankenhaus B nicht unverzüglich stattfand.
Sofern es Hinweise gibt, dass die Häuser auf eine \"Lücke\" von über 24 Stunden hingewirkt haben, würde ich mich auch mit den Häusern streiten. -
Sie finden eine Aufstellung in der Ausgabe 11/2004 der zeitschrift \"das Krankenhaus\" auf Seite 916 (Beitrag G-DRG-System 2005).
Viele Grüße,
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Liegen die Fakten wie geschildert, sehe ich das auch so.
Zu beleuchten wäre aus meiner Sicht aber, warum eine \"Rückverlegung\" stattfand. War diese medizinisch notwendig? oder werden so die Erlöse optimiert ? :i_drink:
mfG
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Hallo,
der Verlegungsabschlag ist zu berechnen - unabhängig davon nach welcher Rechtsgrundlage das aufnehmende Krankenhaus abrechnet.
Absatz 4 stellt klar, dass eine interne Verlegung in eine Fachabteilung des anderen Rechtskreises (BPflV), wie eine externe Verlegung zu handhaben ist und somit auch Abschäge zu berechnen sind.
Auch die Regelungen hinsichtlich der Rückverlegung gelten unabhängig vom Rechtskreis.
Schönes Wochenende !
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Auch Hallo,
Rechtsgrundlage für den \"Zuschlag für Mehrkosten wegen Wegfall des Arztes im Praktikum\" ist § 4 Abs. 14 KHEntgG. Die Höhe des Zuschlags ist in der Budgetvereinbarung festzulegen und kann daher auch erst nach In-Kraft-Treten dieser abgerechnet werden. Er ist ggf. zusammen mit dem \"Zuschlag für Mehrkosten zur Verbesserung der Arbeitszeitbedingungen\" über einen gemeinsamen Entgeltschlüssel abzurechnen.Viele Grüße,
Röttsches