Beiträge von Schmid-J

    In der Fußnote 9) des ZE2019-138 des Zusatzentgelte-Kataloges/ Anlage 6 heißt es :

    Für das Jahr 2019 gilt ein Schwellenwert in der Höhe von 2.500,- Euro für den im Rahmen der Behandlung des Patienten für Blutgerinnungsfaktoren angefallenen Betrag. Ab Überschreitung dieses Schwellenwertes ist der gesamte für die Behandlung des Patienten mit Blutgerinnungsfaktoren angefallene Betrag abzurechnen.

    Bedeutet dieses konkret : Sobald der Patient in seinem Aufenthalt Fibrinogenkonzentrat mit einem belegbaren Einkaufspreis > 2.500,- Euro erhalten hat (Voraussetzung : ein entsprechenden ICD-Code liegt vor), können zusätzlich die entstandenen Kosten für sämtliche Blutgerinnungsfaktoren, die der Patient erhalten hat, geltend gemacht werden ?! Also auch die entstandenen Kosten für z.B. 3.000 IE PPSB (OPS 8-81252 generiert in der Menge bis 3.500 IE Prothrombinkomplex kein eigenes abrechenbares ZE 30) ?

    Vergleichbar müßte das dann ja auch für die Zusatzentgelte gelten, die z.B. mit der Fußnote 8.) oder 10.) versehen sind, oder habe ich da einen grundsätzlichen Denk/ Verständnisfehler ?

    Vielen Dank an die Experten hier im Forum !