Für mich stellt sich hier auch die Frage was die Krankenkasse mit solchen Ablehnungen erreichen möchte? Sollen wir die Testungen nicht verschlüsseln und nicht abrechnen, obwohl sie stattgefunden haben? Ich würde an dieser Stelle nicht nachgeben und auf die Abrechnung bestehen.
Beiträge von PsychiatrieKodierer
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Guten Morgen allerseits,
ich finde die Z29.0 hier genau passend wenn sie tatsächlich prophylaktisch isoliert werden.
Bei uns wird nur prophylaktisch isoliert wenn ein Verdacht besteht , alle Aufnahmen bekommen die Covid Testung , aber um alle zu isolieren bräuchte man ja riesige Kapazitäten.
Wenn ihr vorstationär testet , bekommen dann die Patienten die Anweisung bis zur Aufnahme in häuslicher Quarantäne zu bleiben ?
Grüße aus Bayern
Die Isolierung erfolgt ja prophylaktisch und nicht nach einem Kontakt mit Infektionskrankheiten. Das macht mich nachdenklich.
Die riesige Kapazität hat mich auch schon skeptisch gemacht.
Das vorstationäre hätte ich nun so vorgeschlagen, da ein Test auch hierrüber abgerechnet werden kann und man den Patienten anschließend nicht im Haus isolieren muss. bis zum negativen Testergebnis.
Viele GrüßePK
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Guten Morgen,
für mich stellt sich die Frage, ob man die Z29.0 nur bei einem Verdacht kodieren darf. Im ICD ist hierzu aufgeführt..
Z29.0 Isolierung als prophylaktische Maßnahme
Stationäre Aufnahme zur Abschirmung einer Person vor ihrer Umgebung oder zur Isolierung einer Person nach Kontakt mit InfektionskrankheitenIch vermute das die Patienten bei Aufnahme keinen nachgewiesenen Kontakt mit einer Infektionskrankheit (COVID-19) hatten. Ich würde hier eher die unspezifische Diagnose Z29.8 erwägen. Wie sehen sie das?
Haben sie schon einmal darüber nachgedacht, die Patienten geplant vor der Aufnahme zu testen und dies vorstationär zu erfassen?
Viele GrüßePK
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Hallo,
"1Für durchgeführte Testungen bei Patientinnen und Patienten auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, die Krankenhäuser während einer voll- oder teilstationären Behandlung vornehmen, rechnen die Krankenhäuser das Zusatzentgelt gemäß § 2 bei Patientinnen und Patienten, die ab dem 14.05.2020 in das Krankenhaus aufgenommen werden, ab."
In der Vereinbarung ist doch von "Testungen" die Rede. Also wird man dies auch mehrmals abrechnen können. Patienten können doch vorsorglich bei Aufnahme getestet werden und bei Entlassung in ein Pflegeheim noch einmal z.B.
Auf welche Grundlage bezieht sich die Krankenkasse?
Wir haben die Leistung auch bereits 2mal in einem Aufenthalt abgerechnet, sobald ich hierzu Neuigkeiten habe werde ich berichten.
Viele GrüßePK
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Hallo Pierimo,
schau mal in diesem Beitrag. Vielleicht wird dir hierdurch bereits geholfen.
Dysthmia und Depression zusammen kodieren
Viele Grüße
PK
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So ist das.
Ich habe es schon mit inhaltlicher Argumentation versucht, die Antwort war mehr oder weniger "jaja".
Und wie gesagt es handelte sich um eine große Kasse, eine fehlende Kompetenz kann ich da wirklich nicht vermuten.
Da Recht haben und Recht bekommen zwei verschiedene Paar Schuhe sind und 30.06.2020 schon ganz nah ist, haben wir nachgegeben.
Völlig unverständlich was die Krankenkasse sich da leistet. Ich hätte mich hier nicht darauf eingelassen. Die Rechnung ist ja vor dem 30.06.20 versendet worden, nur weil die Kasse sie nun ablehnt, erlischt ja nicht die Erstellung.
… Nun habe ich die nächste Rechnungsabweisung - jetzt von einer kleinen Kasse Der Grund jetzt: laut Vereinbarung dürfe das ZE nur per Nachtragsrechnung geltend gemacht werden und wir hätten die Rechnung komplett storniert und neu berechnet, das ginge nicht.
Das kann ich schon nachvollziehen.
"In den Fällen, in denen bereits für ab dem 14.05.2020 aufgenommene
Patientinnen und Patienten eine Schlussrechnung an die Krankenkasse übermittelt wurde,
ist eine Abrechnung des Zusatzentgelts bis spätestens zum 19.06.2020 (Rechnungseingang bei der Krankenkasse) über eine Nachtragsrechnung möglich."Sollten schon Rechnungen gestellt worden sein, geht die Berechnung laut Vereinbarung nur noch über eine Nachtragsrechnung. Das man als Krankenkasse da mal ein Auge zudrücken könnte und sich eine Menge Arbeit ersparen könnte, sei dahingestellt.
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Hallo zusammen,
wir haben gerade eine Rechnung abgewiesen bekommen.
Es wurde U07.1! kodiert.
Die (recht große) Kasse fordert zusätzlich U99.0!
Auf die Nachfrage: es hätte sein können, dass der Test woanders gelaufen war.
Die Kasse fordert also zusätzlich zur "U07.1!" noch den "U99.0!"?
Der "U99.0!" ist laut Vereinbarung lediglich zu verschlüsseln, wenn ein Test ohne Verdacht durchgeführt wird und der Test negativ! ausfällt. Zusätzlich noch mit der Z11.
Den Nachweis, das der Test während der Stationären Behandlung stattfand, ist doch sehr einfach mit einem Labornachweis zu verdeutlichen. Hier sehe ich für die Krankenkasse keinen Handlungsspielraum. Scheint wohl Willkür zu sein.
Viele GrüßePK
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Hallo,
Für eine gewalttätige Person gibt es doch bspw. den ICD R45.6.
Meines Erachtens ergibt sich doch aus einem gewalttätigen Patienten ein Intensivmerkmal. In diesem Beispiel die "Akute Fremdgefährdung". Ob man es zusätzlich noch als ICD kodieren sollte, sehe ich skeptisch.
Im ICD-10 ist folgendes vermerkt:Misshandlung
Vergewaltigung
Tätlicher Angriff mit:
- Arzneimittel
- Chemikalien
- Waffen
Tötung
Verletzungen durch eine andere Person in Verletzungs- oder Tötungsabsicht auf jede Art und Weise
Vernachlässigung
Vorsätzlich verursachter Kraftfahrzeugunfall
Für mich liest sich das eher, das der Patient eine Verletzung erlitt und nicht einer anderen Person zugefügt hat.
Nachtrag: Die Diagnose sollte sogar nur als Primärkode genutzt werden.
Viele Grüße
PK -
Guten Tag,
in unserem Haus wurden Vorgespräche für die tagesklinische Behandlung bisher immer ambulant abgerechnet. Nun stellt sich für uns die Frage, ob dies nicht auch Vorstationär möglich wäre? Vorausgesetzt, der Patient stellt sich mit einer Verordnung von Krankenhausbehandlung vor.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
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Hallo Pseudo,
sollten aktupsychiatrische Patienten erst einmal in der Somatik aufgenommen werden müssen, aufgrund eines dringenden Verdachts, so wäre das meiner Meinung nach auch als getrennter Extrafall abzurechnen. Bestätigt sich der Verdacht nicht, so kann der Fall als Verlegung in die Psychiatrie abgeschlossen werden.
Viele Grüße -
Um das Thema mal wieder aufzugreifen.
Im Falle einer Vorstellung des Patienten in der Klinik und sofortiger anschließender Verlegung in eine andere Klinik z.B. wegen Nicht Zuständigkeit (Versorgungsgebiet) würde ich sogar eine Vorstationäre Abrechnung in Erwägung ziehen.
Eine Nicht-Abrechnung der Leistung, weil der Patient in einem anderen KH stationär aufgenommen wurde finde ich ebenfalls für überzogen und würde mich wie oben von ck-pku vorgeschlagen auf das Wort "während" beziehen.Vielleicht erhalten wir eine Info wie der Fall ausging?
Viele Grüße und ein schönes Wochenende