Beiträge von CrazyClown03

    Hallo,

    zu den 600,00€ ist kein Pflegeentgelt zusätzlich abrechenbar.

    §8 Abs. 5 FPV 2020:
    Für Leistungen, die unter die Regelung nach §7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 FPV 2020 (teilstationäre Leistungen, die nicht in Anlage 3b aufgeführt sind und besondere Einrichtungen) fallen, gilt eine Pflegebewertungsrelation von 1,0 für vollstationäre und 0,5 für teilstationäre Fälle, sofern die Vertragsparteinen nach §11 KHEntgG keine abweichende Festlegung treffen.

    Die Entgelte nach Anlage 3a und 3b (§7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FPV) zählen daher nicht dazu und haben auch keine Pflegeentgeltbewertungsreleation. Daher ist Nachtrag der §301 auch nicht anwendbar.

    Gruß