Beiträge von LongCoder

    Hallo Forum,

    leider bin ich in dieser Sache weiter irritiert.

    Ich sehe einerseits seit Kodierregeln (ICD, OPS, DKR - in aufsteigender Hierarchie) und andererseits Abrechnungsregeln (FPV, B-BEP).
    Ich kann mich nicht erinnern, dass man die beiden Regelwerke bisher so miteinander verknüpft hätte, dass sie sich gegenseitig "löschen" (der Text zum OPS 1-717 somit obsolet).

    Ist hier nicht folgender Ablauf zu denken:
    1. Schritt:
    Prüfen der Kodiervoraussetzungen des OPS 1-717 nach im OPS (Alter, invasiv beatmet entlassen/verlegt) und DKR (Definition von invasiver Beatmung) formulierten Regeln zur Definition von Beatmung (dh. auch Kodierung wenn =< 95 h beatmet entlassen oder verlegt)
    2. Schritt:
    Prüfung der Abrechnungsregeln und Anwendbarkeit der B-BEP (§2 Abs. 2) . Abrechnungsregel wird erst anwendbar, wenn mehr als 95 Stunden invasiv beatmet.
    Übermittlung des Ergebnisses anhand von 3. Stelle des Entlassgrundes an die Kostenträger: ggf. Abschläge nach B-BEP

    Für mich wäre dieses Vorgehen plausibel, da analog zu bisherigem Abrechnungsvorgehen:
    1. Schritt Kodierung nach DKR in Verbindung mit Hinw. etc. zum OPS, ICD, Schlichtungsausschuss etc.

    2. Schritt: Prüfung von Abrechnungsregeln (Abschlag, FZ) nach FPV

    Wäre sehr dankbar für Rückmeldungen, die klar ausführen können, wo hier ein Denkfehler liegt und warum man im Fall der Kodierung von 1-717 das bisherige Vorgehen in den üblichen Schritten zur Abrechnung ausgesetzt hat.
    Überspitzt gesagt wäre der aktuelle Diskussionsstand: weil in der FPV eine Regelung zur FZ getroffen wird, bin ich verpflichtet, so zu kodieren, dass die FZ anwendbar wird.

    Confused on Monday, LC

    Liebes Forum,

    zum OPS 1-717 - Feststellung des Beatmungsstatus und des Beatmungsentönungspotentials - sind folgende Voraussetzungen unstrittig:

    - Patienten, die bei stationärer Aufnahme das 14. Lebensjahr vollendet haben
    - Weiterbehandlung nicht auf einer spezialisierten Beatmungsentwöhnungseinheit

    In den Hinweisen wird eine MUSS-Regel ausgeführt:

    "Diese Kodes sind für Patienten anzugeben, die über Tubus oder Tracheostoma beatmet entlassen oder verlegt werden sollen (...)"
    Hier werden keine Angaben über die Dauer der Beatmung gemacht

    Weiter wird in den Hinweisen eine KANN-Regel beschrieben:
    "Diese Kodes können auch im Laufe der Behandlung für Patienten angegeben werden, die über Tubus oder Tracheostoma beatmet werden, wenn die Dauer der Beatmung entsprechend den Regelungen der Deutschen Kodierrichtlinien zur Berechnung der Beatmungsdauer ab Beginn der Beatmung mehr als 95 Stunden an aufeinanderfolgenden Tagen beträgt"
    Somit schließt sich die die gleichzeitige Kodierung der OPS 8-718.__ nicht aus, ist aber nicht zwingend.

    Somit wäre der OPS 1-717._ auch zu kodieren , wenn der Patient weniger als 95 beatmet wurde und dann beatmet entlassen/verlegt wurde. Die KANN-Regel tritt dann natürlich nicht in Kraft, OPS 8-718.__ ist nicht kodierbar.

    Dieser Lesart scheinen etliche Mitstreiter nicht zu folgen, so dass immer wieder zu hören ist, der OPS 1-717._ wäre erst bei einer Beatmungsdauer >95 Stunden kodierbar.

    Wie ist die Interpretation hier im Forum?
    Bin sehr gespannt auf durchdachte Rückmeldungen ;)

    Liebe Grüße,