Hallo Forum,
leider bin ich in dieser Sache weiter irritiert.
Ich sehe einerseits seit Kodierregeln (ICD, OPS, DKR - in aufsteigender Hierarchie) und andererseits Abrechnungsregeln (FPV, B-BEP).
Ich kann mich nicht erinnern, dass man die beiden Regelwerke bisher so miteinander verknüpft hätte, dass sie sich gegenseitig "löschen" (der Text zum OPS 1-717 somit obsolet).
Ist hier nicht folgender Ablauf zu denken:
1. Schritt:
Prüfen der Kodiervoraussetzungen des OPS 1-717 nach im OPS (Alter, invasiv beatmet entlassen/verlegt) und DKR (Definition von invasiver Beatmung) formulierten Regeln zur Definition von Beatmung (dh. auch Kodierung wenn =< 95 h beatmet entlassen oder verlegt)
2. Schritt:
Prüfung der Abrechnungsregeln und Anwendbarkeit der B-BEP (§2 Abs. 2) . Abrechnungsregel wird erst anwendbar, wenn mehr als 95 Stunden invasiv beatmet.
Übermittlung des Ergebnisses anhand von 3. Stelle des Entlassgrundes an die Kostenträger: ggf. Abschläge nach B-BEP
Für mich wäre dieses Vorgehen plausibel, da analog zu bisherigem Abrechnungsvorgehen:
1. Schritt Kodierung nach DKR in Verbindung mit Hinw. etc. zum OPS, ICD, Schlichtungsausschuss etc.
2. Schritt: Prüfung von Abrechnungsregeln (Abschlag, FZ) nach FPV
Wäre sehr dankbar für Rückmeldungen, die klar ausführen können, wo hier ein Denkfehler liegt und warum man im Fall der Kodierung von 1-717 das bisherige Vorgehen in den üblichen Schritten zur Abrechnung ausgesetzt hat.
Überspitzt gesagt wäre der aktuelle Diskussionsstand: weil in der FPV eine Regelung zur FZ getroffen wird, bin ich verpflichtet, so zu kodieren, dass die FZ anwendbar wird.
Confused on Monday, LC