Beiträge von THesse

    Hallo,

    auch wenn's leider ein Dialog zwischen uns wird :|, ich hätte auch gerne Anregungen anderer.

    § 2 (8) c) trifft bei V in anderes KH zu. Daher ist b) m.E. unerheblich (s.o.)

    § 3 (3) c) ist (fast) gleich formuliert. Auch an dieser Stelle: dieser Punkt ist nur dann obligatorisch, sofern die Bedingung in der Klammer vorliegt. Sofern die anderen Punkte zutreffen sind m.E. bei V in anderes KH ohne AV-VO 280 fällig.

    Mit besten Grüßen

    PS: Gut gemeint, aber schlecht für die Praxis umgesetzt. Wie viele andere Sachen im DRG-System :(

    § 2 (8):

    b) die invasiv beatmet entlassen wurden (nur bei Entlassungs-/Verlegungsgrund 01 bis 04 oder Entlassungs-/Verlegungsgrund 09 bis 11) und

    Der Punkt macht mich stutzig. Letztlich lese ich ihn aber so, dass diese Bedingung lediglich bei genannten E-/V-Gründen zusätzlich zutreffen muss, nicht aber bei anderen E-/V-Gründen.

    Die Präambel besagt:

    Krankenhäuser, die entgegen […] keine erforderliche Verordnung einer Anschlussversorgung zur Beatmungsentwöhnung in einem anderen Krankenhaus vornehmen, haben gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 8 KHEntgG einen Rechnungsabschlag zu zahlen.

    Ihrer Vermutung kann ich mich (leider) nicht anschliessen. Ein Abschlag bleibt m.E. zu befürchten.

    Mit besten Grüßen

    Hallo,

    ich schliesse mich zakspeed an.

    Verwirrung bzgl. Schwangerschaften dürften die Streitereien um die AWP wegen der RVO machen (B 3 KR 10/13 R)

    Ansonsten gelten die allg. Regeln.

    Insbesondere sei auf das Bsp. 4 in DKR 1510p hingewiesen. Also: wurde die jeweilige S-Diagnose durch die Schwangerschaft kompliziert oder verkomplizierte sie die Schwangerschaft? (CAVE: Streitpotential. Gute Doku ist sicher nicht verkehrt.)

    MfG

    Bei vier Wochen würde zwei FU ausreichen.

    Die B-BEP bezieht sich jeweils auf die Kalenderwochen! Für die erste Woche nach Aufnahme und die Entlasswoche ist keine FU verlangt.

    Nur bürdet man den Ärzten unnötiges Nachdenken auf (sorry, nicht böse gemeint) bzw. können unvorhergesehene Ereignisse eintreten, sodass Patienten dann doch länger bleiben.

    Die spätere "Erleichterung", nur einmal monatlich dokumentieren zu müssen macht das Ganze für die Ärzte nicht übersichtlicher.

    Unsere hausinterne Regelung sieht daher vor, dass einmal wöchentlich für alle zu dem Zeitpunkt invasiv/tracheostomiert beatmeten Patienten eine entsprechende FU gemäß B-BEP zu dokumentieren ist. Der Wochentag ist dabei fix und soll bei Problemen (Notfälle) spätestens am nächsten Tag nachgeholt werden.

    Damit ergeben sich zwar "unnötige" FU, aber letztlich wird die Entscheidung über Fortführung der Beatmung sowieso jeden Tag durchgeführt, lediglich nicht weiter dokumentiert (ok, für 8-718.7 wird natürlich dokumentiert…).

    Im Angesicht der möglichen Strafzahlungen nehmen wir ggf. "zu viel" schriftliche Dokumentation in Kauf; wir befürchten Schlimmes und wollen gewappnet sein.

    Mit besten Grüßen

    Um Ihren Hinweis zu vervollständigen hier der gesamte Text:[…]

    Daraus sollte klar werden das eine Kodierung und damit eine Übermittlung an die KT nur erfolgen kann wenn die o.g. Bedingungen erfüllt sind.[…]

    1. Hinweis zu 1-717: "[…] sind nur […] 14. Lebensjahr vollendet […]"

    2. Hinweis: "[…] sind für Pat. […] beatmet entlassen […]"

    3. Hinweis: " […] können […] mehr als 95 h […]"

    Ob beabsichtigt oder nicht, das ist ein qualitativer Unterschied im OPS-Katalog.

    1. sagt, niemals bei unter 14. jährigen.

    2. sagt, immer bei intub./trach. beatmeten. Aber der Umkehrschluss zieht m.E. gerade nicht. Noch dazu i.V.m. Hinweis 3.

    Auch bei nicht beatmet Entlassenen kann es die FU im Aufenthalt geben, daran hindert uns ja niemand. Diesen Mehraufwand kann ich dann mit dem 1-717 abbilden.

    (und ja - das ergibt insgesamt wenig Sinn und sollte geändert werden)

    LongCoder:

    Ich komme bei Ihnen leider nicht hinterher.

    FU sollte immer durchgeführt (und dokumentiert) werden - ob gebraucht oder nicht, stellt sich leider erst am Ende heraus. (Ehrenrettung der Ärzte: wird regelmässig gemacht, nur die nötige Form, welche durch B-BEP zu befürchten ist, ist schwierig einzuhalten. Die Ärzte entscheiden halt wohl üblicherweise am Bett.)

    Bleibt also lediglich die Frage, ob die explizit dokumentierte FU im Zweifel umsonst war oder man diese auch bei nicht beatmet Entlassenen mittels 1-717 zumindest kodieren kann (s.o., ich denke man kann).

    Letztlich: 1-717 und 8-718 (erster Post)

    Beides kann zusammen kodiert werden, muss aber nicht.

    8-718 erst ab >95h

    1-717 (bei =<95h) bei beatmet verlegten/entlassenen Pat. (Hinweis 2) + Mindestmerkmale (FU)

    Wenn es nicht kodiert wird, gibt's aber auch keine Abschläge nach B-BEP (§ 2 (3) nicht in der ersten Wochen, § 2 (6) nicht in der Entlasswoche; also mind. 1 volle Kalenderwoche dazwischen, d.h. immer >95h)

    Abschlagszahlungen finden nicht statt, wenn sich die Voraussetzungen der B-BEP erst durch FZ ergeben (§ 2 (10)).

    Ich möchte medman2 widersprechen.

    Zitat

    Die Feststellungsuntersuchung ist für die Zwecke dieser Vereinbarung […]

    Die Regelungen der B-BEP-V sagen nichts über die korrekte Kodierung gemäß DKR aus, sondern lediglich über die finanziellen Auswirkungen des Fehlens des 1-717._ (bzw. letztlich dessen Voraussetzungen).

    M.E. kann der 1-717._ immer genutzt werden, auch bei =< 95h; Voraussetzungen müssen natürlich erfüllt sein.

    Dazu muss der Pat. auch nicht über Tubus/Tracheostoma beatmet/verlegt entlassen werden.

    Vgl.: "Diese Kodes sind nur für Patienten […]" vs. "Diese Kodes sind für Patienten anzugeben […]" (Hinweis 1 und 2 zu 1-717). Wenn in dem einem Hinweis "nur" steht, in dem anderen nicht, dann ist letzterer gerade kein Ausschlußkriterium.