Hallo Forum,
wenn ich mal meinen juristischen Senf zu dem zitierten Urteil des Sächsischen LSG dazugeben darf:
Wenn man den Beschluss genau liest, steht da erst einmal nur, dass für Altfälle die Frist des § 275 1 c SGB V nicht anwendbar ist. Das ist ja nun nichts Neues.
Kurios ist an diesem Fall, dass das Krankenhaus im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt hatte festzustellen, dass die Kasse nicht berechtigt wäre, die Herausgabe der Unterlagen an den MDK zu verlangen.
Juristisch ist das schon deswegen bedenklich und unüblich, weil doch die Kasse etwas von dem Krankenhaus will: dann soll doch die Kasse auf Herausgabe klagen, denn die Kasse unterliegt ja auch der vierjährigen Verjährungsfrist für Rückforderungen.
Das Gericht stellt in dem Beschluss hauptsächlich fest, dass eben kein sogenanntes Feststellungsinteresse besteht. Ferner wird im Rahmen einer ersten summarischen Prüfung festgestellt, dass es bei den Altfällen keine gesetzliche oder vertragliche Ausschlussfrist für MDK-Prüfunfen gibt. Daher konnte die begehrte einstweilige Anordnung nicht erlassen werden.
Wie dann das Hauptverfahren ausgeht, steht auf einem anderen Blatt. Das Gericht hat noch nicht in extenso geprüft, ob in dem konkreten Einzelfall eine Prüfung ausgeschlossen war, weil das Krankenhaus aufgrund des langen Zeitablaufs nicht mehr damit rechnen musste ( so wie es das BSG in seiner Entscheidung aus dém Jahre 2001 angenommen hat ). Das Gericht führt ja auch aus ( und das übersieht die Kasse gerne ):
\"Die Beschwerdeführerin ( = Kasse ) hat bislang keine gerichtlichen Maßnahmen unternommen, die darauf gerichtet wären, sich bzw. den MDK aufgrund eines vollstreckungsfähigen Titels in den Besitz der Unterlagen der Beschwerdegegnerin ( = Klinik ) zu bringen. Solange eine entsprechende Entscheidung aussteht, kann die Beschwerdegegnerin nicht zur Herausgabe der Unterlagen gezwungen werden\" :i_baeh:
Letzteren Satz sollte man der Kasse also noch mal vorhalten
Fazit: die Entscheidung betrifft eine besondere Verfahrensart und auch eine hier unzulässige Klageart. Sie besagt aber nicht, dass die Krankenhäuser die Unterlagen herausgeben müssen.
Gute Nacht
Attorney