Beiträge von Attorney

    Aus einem OP-Bericht, bei dem es um eine Rektozelen-Korrektur mit Kolpotomie ging:

    "ANZÜNGELN
    der hinteren Vaginalwand und mediane Kolpotomie bis zum Scheidengrund ...." :P X(

    Und die Anzeige an die Staatsanwaltschaft wegen sexueller Belästigung geht raus in 3.... 2.... 1. .....

    Wenn diese Akte einem dieser netten "Patienten-Anwälte" in die Fänge fällt, haben wir ein PR-Problem.

    Auch hübsch. Wir wollen mal hoffen, dass das Berufungsgericht fristwahrende Schriftsätze auch per Bluetooth/WLAN akzeptiert.

    DAS erinnert mich an einen Rechtsstreit, in dem mir unsere langjährige Mitarbeiterin folgenden Schriftsatz zur Unterschrift vorlegte:

    "... eine Absprache zwischen den Parteien fand nicht statt. Vielmehr wurde die Beklagte vor ein FETA KOMPLIE gestellt. ..."

    Kein Wunder, dass es Griechenland so schlecht geht ..... ?( X(

    Telefonrückruf-Notiz, übermittelt von unserer Azubine am Empfang:

    "Herr Dr. T. bittet um Rückruf wegen der multiMORTALEN Schmerztherapie."

    Um Gottes Willen! Da wird sich der Haftpflichtversicherer der Klinik aber freuen ;)

    (Denken die Damen da vorne eigentlich mal darüber nach, was sie da so in den Computer hacken? ) :wacko: ?(

    Das ist vielleicht für einige interessant:
    Wir führen für eine Mandantin einen Rechtsstreit, in der es genau um diese Frage geht: in welchem Abstand müssen die Parameter dokumentiert werden, und schadet es, wenn mal zwischen 2 Temperatureinträgen ( bei einem normothermen Patienten ) ein Abstand von 6 Stunden ist oder irgendwo ein Häkchen fehlt.
    Der gerichtliche Sachverständige hat hierzu folgendes ausgeführt, dass die
    Kodierung des 8-981.0/.1 nicht grundsätzlich abzulehnen sei, weil einige Werte
    lückenhaft dokumentiert sind, wenn sich aus der Dokumentation ansonsten ergibt,
    dass eine Vielzahl der geforderten Maßnahmen auf jeden Fall erbracht wurden. Es
    reiche aus, wenn sich insgesamt aus der Dokumentation die Intention und die
    Zielrichtung ergibt, eine neurologische Komplexbehandlung durchzuführen.


    Das ist natürlich ganz in unserem Sinne, wir wollen mal abwarten, was das Gericht daraus macht. Ein Urteil steht noch aus, ich werde berichten.

    Einen schönen 2. Advent allen Beteiligten

    Wir haben für ein Haus in Sachsen vor dem SG Leipzig ein Urteil erstritten ( S 8 KR 372/09 ), in dem die M96.6 als HD bei periprothetischer Fraktur nach einem Sturz anerkannt wurde. Der gerichtliche Gutachter hatte unter anderem ausgeführt, dass das Organ ( also der Oberschenkelknochen) durch die vorher eingesetzte TEP gravierend verändert worden sei und schon deswegen ein Organ-Kode nicht mehr passen würde. Die M96.6 träfe genau den Umstand, dass durch den Protheseneinsatz der Oberschenkelknochen erheblich verändert worden sei.

    Die Kasse ist natürlich in die Berufung gegangen, und jetzt schmort die Sache seit einem Jahr beim LSG :sleeping: :cursing: Man darf gespannt sein, was die Richter beim LSG daraus machen, wenn sie mal aus ihrem Dornröschenschlaf aufwachen. *groll*

    Hallo Forum.

    hat irgendjemand hier Erfahrungen mit der Verweildauer bei EPU\'s am Herzen? Der MDK erkennt zwar ( noch ) an, dass der Patient nach dem Eingriff 24 Stunden beobachtet werden muss, meint aber, dass die Voruntersuchungen prästationär erfolgen können.
    Der Chefarzt begründet die stationäre Aufnahme am Tag vorher nachvollziehbar damit, dass die Patienten meistens schwer herzkrank und auch sonst nicht besonders stabil sind und erst einmal geprüft werden muss, ob sie für den Eingriff überhaupt \"fit\" genug sind. Den Patienten quasi aus dem (zumeist öffentlichen Transportmittel auf den OP-Tisch zu legen sei medizinisch nicht vertretbar.

    Uns würde interessieren, wie das in anderen Häusern gehandhabt wird.

    Schönes Wochenende!

    Hallo pay,

    wir schlagen uns seit geraumer Zeit mit dem MDK in NRW wegen der Voraussetzungen des 8-918 herum. Vielleicht kann ich etwas helfen:

    Zunächst ist zu unterscheiden, wann die Leistung erbracht wurde. Ab 2009 sind zB wöchentliche Teambesprechungen gefordert ( in 2008 noch nicht ), und in 2010 sind die Anforderungen an die TE\'s noch strenger als vorher.
    In 2008 mögen Ihre TE\'S von der Anzahl her reichen, ich vermisse hier aber das 3. Therapieverfahren ( meistens aus dem supportiven Bereich wie Ergo- oder Musiktherapie ).

    Das Einzelgespräch zur Anamneseerh. dürfte in der Regel zum Assessment mit Erstellung des Behandlungsplanes gehören ( wir empfehlen da immer, mindest. 3 der geforderten Eingangskriterien zu erwähnen ), es sei denn, es hat dort schon Psychotherapie stattgefunden.

    Fand der Fall in 2009 statt, braucht man mind. 20 TE\'s, um den OPS abrechnen zu können.

    Die Injektionstherapie ( meinen Sie von Analgetika? ) muss gewiss nicht täglich appliziert werden.

    Es muss sicher auch nicht an allen Tagen Physiotherapie stattfinden, wenn man insgesamt auf die erforderliche Anzahl der TE\'s kommt ( allerdings sollten die TE\'s schon sinnvoll verteilt sein, wenn - übertrieben dargestellt - der Patient 5 Tage keine TE und am 6. Tag 5 Behandlungen von morgens bis abends bekommt, wird der MDK den Sinn des Behandlungsplanes hinterfragen )

    Ich hoffe, Sie kommen damit weiter

    Gruß
    Attorney

    Aus einer Klageerwiderung des Justiziariats einer verklagten Kasse zu unserem Schrifsatz im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem es um den Nachweis einer schweren depressiven Episode ging:

    \"Nach den Ausführungen des MDK ...... finden sich in der Dokumentation der Akte keine Anhaltspunkt für die LEIDsymptome einer schweren depressiven Episode. Vielmehr sind nur die LEIDsymptome einer mittelgradigen Episode im ärztlichen Verlauf dokumentiert .... \"


    Hat der Patient nicht schon genug gelitten? ;(

    Liebe Mit-Foris,

    das Sozialgericht Kassel hat ( leider noch nicht rechtskräftig ) am 18. Februar 2009 entschieden, dass die Aufwandspauschale auch dann zu zahlen ist, wenn der MDK aufgrund einer Verlängerungsanzeige den Fall prüft und es schließlich zu keiner Änderung des Abrechnungsbetrages kommt.

    Wir mussten uns von den Kassen nämlich immer wieder anhören, dass die Aufwandspauschale erst dann zu zahlen sei, wenn die Prüfung NACH Legung der Schlussrechnung ausgelöst worden ist.

    Dagegen spricht ja nun schon der Wortlaut des § 275 1 c SGB V ( \"Die Prüfung nach Satz 1 ist spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten ...\" ).

    Habe die Entscheidung hier mal angehängt, betrifft sicher nicht nur die Psychiatrie-Fälle.

    Ein sonniges Wochenende wünscht

    Attorney[c=#ff00c8][/code][c=#ff00ff][/code]

    Hallo Forum,

    wenn ich mal meinen juristischen Senf zu dem zitierten Urteil des Sächsischen LSG dazugeben darf:

    Wenn man den Beschluss genau liest, steht da erst einmal nur, dass für Altfälle die Frist des § 275 1 c SGB V nicht anwendbar ist. Das ist ja nun nichts Neues.

    Kurios ist an diesem Fall, dass das Krankenhaus im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt hatte festzustellen, dass die Kasse nicht berechtigt wäre, die Herausgabe der Unterlagen an den MDK zu verlangen.

    Juristisch ist das schon deswegen bedenklich und unüblich, weil doch die Kasse etwas von dem Krankenhaus will: dann soll doch die Kasse auf Herausgabe klagen, denn die Kasse unterliegt ja auch der vierjährigen Verjährungsfrist für Rückforderungen.

    Das Gericht stellt in dem Beschluss hauptsächlich fest, dass eben kein sogenanntes Feststellungsinteresse besteht. Ferner wird im Rahmen einer ersten summarischen Prüfung festgestellt, dass es bei den Altfällen keine gesetzliche oder vertragliche Ausschlussfrist für MDK-Prüfunfen gibt. Daher konnte die begehrte einstweilige Anordnung nicht erlassen werden.

    Wie dann das Hauptverfahren ausgeht, steht auf einem anderen Blatt. Das Gericht hat noch nicht in extenso geprüft, ob in dem konkreten Einzelfall eine Prüfung ausgeschlossen war, weil das Krankenhaus aufgrund des langen Zeitablaufs nicht mehr damit rechnen musste ( so wie es das BSG in seiner Entscheidung aus dém Jahre 2001 angenommen hat ). Das Gericht führt ja auch aus ( und das übersieht die Kasse gerne ):

    \"Die Beschwerdeführerin ( = Kasse ) hat bislang keine gerichtlichen Maßnahmen unternommen, die darauf gerichtet wären, sich bzw. den MDK aufgrund eines vollstreckungsfähigen Titels in den Besitz der Unterlagen der Beschwerdegegnerin ( = Klinik ) zu bringen. Solange eine entsprechende Entscheidung aussteht, kann die Beschwerdegegnerin nicht zur Herausgabe der Unterlagen gezwungen werden\" :i_baeh:
    Letzteren Satz sollte man der Kasse also noch mal vorhalten

    Fazit: die Entscheidung betrifft eine besondere Verfahrensart und auch eine hier unzulässige Klageart. Sie besagt aber nicht, dass die Krankenhäuser die Unterlagen herausgeben müssen.

    Gute Nacht

    Attorney