Beiträge von RaKla

    Hallo,

    DKR 2023:

    1916k Vergiftung durch Arzneimittel, Drogen und biologisch aktive Substanzen

    Die Diagnose „Vergiftung durch Arzneimittel/Drogen“ wird gestellt bei irrtümlicher Einnahme oder unsachgemäßer Anwendung (z.B. Einnahme zwecks Selbsttötung und Tötung).

    Vergiftungen sind in den Kategorien

    T36–T50 Vergiftungen durch Arzneimittel, Drogen und biologisch aktive Substanzen

    und

    T51–T65 Toxische Wirkung von vorwiegend nicht medizinisch verwendeten Substanzen

    klassifiziert. Die Absicht der Selbsttötung (X84.9!) ist nicht zu kodieren.

    Erfolgt die stationäre Aufnahme wegen einer mit der Vergiftung in Zusammenhang stehenden Manifestation (z.B. Koma, Arrhythmie), ist der Kode für die Manifestation als Hauptdiagnose (entsprechend DKR D002 Hauptdiagnose (Seite 4)) anzugeben. Die Kodes für die Vergiftung durch die beteiligten (Wirk-)Stoffe (Medikamente, Drogen, Alkohol) sind als Nebendiagnose zu verschlüsseln.

    Beispiel 1

    Ein Patient wird im Koma aufgrund einer Kodeinüberdosis aufgenommen.

    Hauptdiagnose:

    R40.2

    Koma, nicht näher bezeichnet

    Nebendiagnose(n):

    T40.2

    Vergiftung durch Betäubungsmittel und Psychodysleptika [Halluzinogene], sonstige Opioide

    Guten Morgen,

    im hiesigen Beispiel erfolgte die Aufnahme aber doch nicht zur Behandlung der Metastasen, sondern zur Diagnostik des Primarius, (möglichst) über die Lebermetastase. Da zwar Malignität gesichert werden konnte, nicht aber die eindeutige Lokalisation des Primarius, kommt hier m.E. einzig die Möglichkeit in Betracht, als HD C80.- auszuwählen.

    Gemäß DKR 0201u: "Der Malignom-Kode ist als Hauptdiagnose für jeden Krankenhausaufenthalt zur Behandlung der bösartigen Neubildung .... sowie zur Diagnostik (z.B. Staging) (siehe Beispiel 3) anzugeben, bis die Behandlung endgültig abgeschlossen ist...".