Beiträge von twalter

    Hallo ochpowi,

    gar nicht so einfach wie es auschaut:

    Der ICD verweist über das Exklusivum zu T85.6 \"Mechanische Komplikation durch sonstige näher bezeichnete interne Prothesen, Implantate oder Transplantate. (Exkl: Mechanische Komplikation durch Dauernähte (Draht) zur Fixierung von Knochen)\" zunächst auf den Code T84.2 ( Mechanische Komplikation durch eine interne Osteosynthesevorrichtung an sonstigen Knochen).

    Der Code T84.1 hat allerdings die Einschränkung, dass es sich hierbei um einen unter T82.0 beschriebenen Zustand handeln muss. Da die geschilderte Entzündung sich unter T82.0 nicht findet, würde ich zur Kodierung von T81.4 tendieren. Denn schließlich behandeln Sie auf Grund einer wiederholten Infektion nach medizinischer Maßnahme.

    MfG

    Hallo medcont,

    ihr Frust ist verständlich, aber letztlich wäre es die praktikabelste Lösung den Beleg des Aufwandes für die NI nachzuliefern.

    Natürlich wäre es wünschenswert, wenn im Erstgutachten immer alle Nebendiagnosen geprüft würden. Wer allerdings - wie viele KHer - fordert, dass nur exakte Fragestellungen der Kasse geprüft werden sollten, der kann ein gewisses Verständnis für so eine Herangehensweise entwickeln.

    Viel ärgerlicher finde ich solche Fälle, bei denen nach Widerspruch und Neubewertung die geänderten Grenzverweildauern dazu führen, dass im Zweitgutachten plötzlich die VWD gekürzt wird, während diese im Erstgutachten als nachvollziehbar dargestellt wurde (zur Sicherheit dann aber von einem anderen Gutachter).

    MfG

    Hallo Herr Bröker,

    ich halte die Kodierfähigkeit der NI in diesem Fall ja nicht für ausgeschlossen. Aber sofern die Hauptdiagnose des Patienten aus dem Bereich I50.- zu wählen wäre, kann ich der Fallschilderung keinen DKR-konformen Aufwand entnehmen, der die Kodierung als Nebendiagnose hier gestattete.

    - die Bilanzierung erfolgte dann nämlich auf Grund der HD;
    - Standard-Laborwertkontrollen gelten definitionsgemäß nicht als Aufwand
    - eine Anpassung von Medikamenten wurde nicht beschrieben
    - und das Nachdenken über Kontraindikationen war bisher (leider) nicht kodierbegründend

    Sehr wahrscheinlich hat die NI einen weiteren Aufwand als die oben beschriebenen verursacht. Die Frage ist nur: Ob sich davon etwas in der Akte finden lässt?

    MfG

    Hallo Herr Schrader,

    ich dachte bisher, dass ausschließlich nachstationär eintreffende Histologien zur Änderung einer (Verdachts-)Kodierung führen können. :a_augenruppel:

    Aus diesem Grund sehe ich auch keine Berechtigung des MDK zur Anforderung des ambulanten Befundes. Denn ganz egal was darin stünde: Für die Kodierung des Erstaufenthaltes ist es vollkommen unerheblich.

    Auf Ihren Fall bezogen: Bei indikationsspezifischer \"Behandlung als ob\" kann die Verdachtsdiagnose NSTEMI als Nebendiagnose kodiert werden.

    Mit freundlichem Gruß

    Liebes Diskutanten,

    cave: Die Kodierempfehlung der SEG ist nur dann auf diesen Fall anwendbar, wenn es sich bei der anderen Diagnose I50.14 ebenfalls um eine Nebendiagnose gehandelt hat.

    Denn Falls der Patient auf Grund der ausgeprägten Herzinsuffizienz aufgenommen worden sein sollte, kann der Aufwand zur Behandlung dieser Hauptdiagnose nicht gleichzeitig als Aufwand für eine Nebendiagnose veranschlagt werden. Dies impliziert zumindest die Kodierempfehlung Nr. 26; und so beurteilt der MDK.

    Mit freundlichem Gruß

    Hallo Herr Lückert,

    ein Tipp für Ihr Langzeitprojekt: Nutzen die die Daten der Kostenkalkulation und untersuchen Sie Extremkostenfälle (Hohe Kosten, geringe Erlöse). Hier finden Sie am ehesten nicht-kodierte Operationen, die evtl. in völlig neue operative Basis-DRGs münden.

    Da haben Sie mich auf eine Idee gebracht..... :teufel:

    Gruß

    Liebes Forum,

    bei der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft ist eine Sammlung kommentierter Kodieranfragen bereits seit längerem im Betrieb.

    Kodierdatenbank BWKG

    Die Kodierfragen sind nach Stichwort und OPS/ICD indiziert und ggf. wird angegeben ob Konsens mit dem MDK-BW besteht. Dies kann in der Diskussion durchaus nützlich sein.

    Wir haben vor einiger Zeit unsere Kodierdatenbank jene der BWKG integriert.

    Mit freundlichem Gruß

    Hallo Herr Dietz,

    ich sehe nicht, weshalb die spezielle Kodierregel Neubildungen hier auf eine Autoimmunerkrankung anwendbar wäre.

    Nach den allgemeinen Kodierrichtlinien wäre der M.Merlhof (ohne Aufwand) selbst dann nicht als ND kodierbar, wenn er im fraglichen Aufenthalt als Ursache des Hb-Abfalls erstdiagnostiziert worden wäre. Nach meiner Ansicht müsste man einen Aufwand für die Behandlung der Grunderkrankung nachweisen, der über die Behandlung der postop. Anämie hinausgeht. Ob aber das prophylaktische Kreuzen von Ery-Konzentraten hier ausreicht? :d_gutefrage:

    Herr Rauner kann wohl glücklich sein, dass der Fall bereits abgeschlossen ist. Das wäre sicher auf eine längere Diskussion hinausgelaufen.

    Wenn ich Sie richtig verstanden habe, stimmen Sie mir bzgl. der D62 zu. Vielleicht kann der Nachberechnung ja damit noch auf die Sprünge geholfen werden (falls versehentlich noch nicht kodiert).

    Viele Grüße