Beiträge von twalter

    Hallo Herr Hellekamps,
    hallo Herr Schulz,

    die J86.9 hätte nach DKR (Verdachtsdiagnosen) bei Verlegung bereits als HD kodiert werden müssen. Ganz unabhängig davon was sich letztendlich herausstellt.

    Mit freundlichem Gruß

    Hallo Herr Selter,

    Zitat

    Für jedes Neugeborene, das nach der Versorgung im Kreißsaal weiter im Krankenhaus versorgt wird, ist ein eigener Fall zu bilden und eine eigene Fallpauschale abzurechnen.

    Aber doch nur bei einer Verweildauer >1, oder?

    Ich dachte bei Entlassung gemeinsam mit der Mutter am Folgetag wäre das Kind in die DRG der Mutter noch eingerechnet, auch wenn eine Versorgung auf der Neugeborenenstation erfolgt. ??

    Mit freundlichem Gruß

    Liebes Forum,
    wir benutzen eine selbst angelegte Access-Datenbank, die alle verfügbaren Patientendaten aus SAP ausliest. Die weitere Erfassung ist weitestgehend automatisiert. Die Datenbank ist bei uns Grundlage für eine quartalsweise erscheinendes MDK-Berichtswesen und lässt sich allen Bedürfnissen anpassen.

    Die Datenbank ist nicht nur wegen der möglichen Auswertungen ideal. Sie dient bspw. auch als Grundlage für die Versendung von automatisierten E-Mails (Anbindung an Outlook) an die Fachbereiche (z.B.: Anfragen, Info über Ergebnis der Prüfung,...), und auch zur Erstellung von Widersprüchen oder Stellungnahmen (Anbindung Word).

    Das schöne an der Lösung: Wenn mal etwas nicht klappen sollte, kann man es selbst richten.

    Gruß aus Mannheim

    hallo bewe,

    ich empfehle den direkten Kontakt zur Kasse im Vorfeld. Wenn man den Sachbearbeitern die Notwendigkeit des Eingriffes schildert (komplettierung der Diagnostik bei weiter unklaren Befunden...) und auf den Umstand aufmerksam macht, dass die Kosten der Kapsel den DRG-Erlös (bei einem Kurzlieger) quasi aufzehren, dann haben Sie gute Chancen auf positive Reaktionen.

    Im Nachhinein reagieren die Kassen gerne mit einer MDK-Anfrage, deren Ausgang (kein zugelasenes Verfahren, ambulant durchführbar,...) jede weitere Diskussion erschwert.

    Viel Glück in jedem Fall!
    Gruß

    Hallo MiChu,

    wenn Sie Ihre klinische Verdachtsdiagnose spezifisch therapiert haben, dann muss diese nach den DKR als Hauptdiagnose kodiert werden, auch wenn die Diagnose nicht definitiv gesichert werden konnte. Ich würde mich hierauf zurückziehen und hart bleiben.
    Wo nimmt denn der MDK eigentlich die \'Prellung\' her, die vom Patienten offensichtlich unbemerkt blieb? :a_augenruppel:
    Gruß

    Hallo MiChu,

    das INEK würde ich hier noch nicht bemühen. Dafür gibt es ja das Forum :biggrin: Die Frage der Hauptdiagnose hängt jedoch von Umständen ab, die in dem Berichtsauszug nicht dargestellt sind: Erfolgte eine \"Behandlung\" im Hinblick auf die Verdachtsdiagnose T14.6 (Muskelfaserriss) ? Dann ist diese auch Ihre Hauptdiagnose.
    Erfolgte keine Behandlung, dann müssen Sie eines der Symptome zur HD machen: In Frage kämen also: Wadenschmerzen oder die Schwellung des Beines/Fußes.

    Die D68.3 (Hämorrhagische Diathese ...), halte ich nur für kodierbar, wenn sie therapeutisch interveniert haben. Es sei denn Sie definieren die D68.3 als Symptom (welcher Grunderkrankung? ) ?)

    Das wäre zumindest meine erste Herangehesweise an diesen Fall. Lasse mich aber gerne eines Besseren belehren.
    Gruß

    Hallo Frau Maas,

    soviel ich weiß hat sich die entsprechende Kodierregel 0502a nicht geändert. Wenn also bei einer Patientin ein \"Nikotinabhängigkeits-Syndrom\" vorliegt (was durch die behandelnden Ärzte entschieden werden muss) und Sie ein Aufklärungsgespräch zum Nikotinabususus durchgeführt und dokumentiert haben, oder die wiederholte Aufforderung zum Nicht-Rauchen dokumentiert wurde, dann ist die F17.2 weiterhin kodierbar. Auch wenn das manchem MDK nicht gefallen mag.
    Gruß

    Hallo Herr Hirschberg,

    bei uns sind es vornehmlich die privaten Versicherungen, die sich auf den Praxiskommentar oder wahlweise auf die berühmte \"Tuschen-Aussage\" beziehen.

    Es gibt kaum eine Regelung im G-DRG-System, die so eindeutig und durchschaubar formuliert ist, wie die Regeln der FPV zur Fallzusammenführung. Der Praxiskommentar beschreibt die Intention dieser Regelung, ist aber kein Freibrief zur willkürlichen Definition von abrechnungsrelevanten \"Behandlungsepisoden\".

    Übrigens: Wenn die von Ihnen beschriebene Wiederaufnahme aus einem völlig neuen Anlass erfolgte, der in keinem Zusammenhang zum Voraufenthalt bestand, die Fälle aber nach Fallpauschalenverordnung (z.B. wegen relevanten Partitionswechsels) zusammenzuführen wären, dann werden die selben Kassen die mit \"Behandlungsepisoden\" argumentieren, die FPV im Wortlaut zitieren und (diesmal zu Recht) eine Fallzusammenführung fordern.
    Mit freundlichem Gruß :a_augenruppel: