Beiträge von twalter

    Hallo Systemlernender,

    bezüglich der von Ihnen zitierten Fakten besteht ja Konsens.

    Und Sie haben Recht: von einer Übernachtung steht nichts in der Vereinbarung. Aber diese bezieht sich eben auf eine \"Mitaufnahme\". Darunter würde ich die Eingliederung in stationäre Strukturen verstehen. Also mindestens ein Bett und Mahlzeiten. Da für einen stundenweisen Besuch kein Bett notwendig wird, sehe ich auch keine \"Aufnahme\". Auch ein stundenweiser Aufenthalt eines Patienten begründet in der Regel keine stationäre Aufnahme/Abrechnung. Ich wüsste nicht weshalb dies bei Begleitpersonen anders ausgelegt werden sollte.

    Natürlich kann man \"faktisch\" in der zitierten Vereinbarung solche Einschränkungen nicht sehen. Aber nach meinem dafürhalten würde eine Abrechnung als Begleitperson die Vereinbarung überstrapazieren, wenn es sich eine \"Besuchsperson\" handelt und nicht um eine Begleitperson. Und es würde mich wundern, wenn die Kasse hier mitspielt.

    Gruß

    Hallo Systemlernender,

    es ging im Eingangs-Post um die Frage, ob auch ein mehrstündiger Besuch durch einen Angehörigen als \"Begleitperson\" abgerechnet werden kann.
    Meine Meinung dazu war, dass hierzu eine Übernachtung erforderlich ist, da nur dann von der \"Mitaufnahme einer Begleitperson\" gesprochen werden kann.
    Oder würden Sie auch bei einem Besuch 45€ abrechnen?
    Gruß

    Hallo Herr Helling,

    bezieht sich Ihre Antwort auf das Beispiel von Frau Bauernfeind (Besuchsperson) oder auf eine Begleitperson (mit Übernachtung)?

    Für den letzten Fall besteht doch schon seit längerem Konsens - auch auf Seiten der Kassen - dass bei Kindern im Vorschulalter die Anwesenheit einer Begleitperson prinzipiell sinnvoll ist.
    Darf ich Ihre Antwort so verstehen, dass Sie Begleitpersonen im Hinblick auf eine gute Kooperation mit den Kassen nicht abrechnen ?)

    Gruß

    Hallo merguet,

    Die Forderung nach früherer Verlegung bzw. Entlassung, oder die Streichung präoperativer Tage ist ja nun leider nicht so neu. Ich ärgere mich gerade über folgenden Fall (Langliegerzuschläge). Aufnahme eines über 80-jährigen Patienten mit Pflegestufe II und zahlreichen Begleiterkrankungen wegen Hämatinerbrechens bei GIT-Blutung. Während des Aufenthalte kam es zu einer Enterokolitis durch Clostridium difficile (Antibiose, Isolierung) und es erfolgten Deltajonin-Infusionen bis zum Tag vor der Entlassung.
    In einem ersten Gutachten wurde ohne weitere Begründung oder Bennenung von Daten eine Entlassung innerhalb der oGVD gefordert (die bei Diagnose der Enterokolitis bereits überschritten war). Nach Widerspruch streicht der Gutachter nun 7 Tage in der Mitte des Aufenthaltes (vor Enterokolitis) und dann nochmal 11 Tage am Ende des Aufenthaltes, trotz beschriebener rez. subfebriler Temperaturen und persistierender CRP-Erhöhung. Das sind so Beurteilungen, bei denen man verzweifeln könnte. :boese:

    Was ich nun an Ihren konkreten Fragen nicht so recht verstehe: Weshalb könnten mögliche gruppierungsrelevante Ereignisse der Zukunft die Notwendigkeit des Verbleibes des Patienten begründen?
    Was spielt es für Sie als verlegendes Krhs für eine Rolle, welche DRG (das meinten Sie doch mir Ergebnis? ) das KH B abrechnet?
    Und warum wäre denn bei Ihrem Beispiel nach der Reintubation und Beatmung keine Verlegung ins Akutkrankenhaus mehr notwendig geworden?)

    Gruß aus Mannheim

    Hallo Herr Bartkowski;
    die Fallzusammenführung ist nach § 3 Absatz 3 der FPV vorzunehmen. Ich sehe hier keinen interpretatorischen Spielraum.
    Auch bezüglich der HD-Definition muss ich Herrn Flöser zustimmen, obwohl ich zugeben muss, dass mir eine entsprechende explizite Textstelle in den DKR nicht einfällt. Aber da die FZ immer vom ersten Fall ausgeht und eine Pneumonie bei diesem Beispiel im ersten Aufenthalt nicht vorlag, wäre nach meiner Ansicht die Exsikkose zu wählen, auch wenn sich im Ergebnis eine nicht sachgerechte DRG ergibt.
    ?(
    Mit freundlichem Gruß

    Hallo Herr Popp,

    wir arbeiten auch mit ISH und Kodip. Allerdings benutzen wir nicht KodeClip sondern ausschließlich die OPS- und ICD-Module.

    Ich denke die Einbindung von Kode-Clip macht hier Probleme, weil Sie in ISH ja eigentlich nie gleichzeitig Prozeduren und Diagnosen kodieren können sondern nur getrennt in verschiedenen Masken, aus denen heraus die Kodiersoftware aufgerufen wird.

    Was ist den aus Ihrer Sicht der entscheidende Vorteil von Kode-Clip, außer der Ersparnis einiger Klicks? Wenn es den Aufwand wert ist, könnte mir vorstellen, dass unser SAP-Berater hier eine Lösung findet.

    Mit freundlichem Gruß

    Liebes Forum,

    Zitat


    Original von merguet:
    Die Diskussion um die aktive Insufflation ist ja gerade bei der CPAP-Beatmung immer wieder streitgegenständlich.

    Die korrekte Formulierung lautet: dass \"Gase mittels einer mechanischen VOrrichtung in die Lunge bewegt werden. (...) durch das Vertärken oder ersetzen der eigenen Atemleistungen\"

    Somit dürften auch alle CPAP Formen (mit den in den DKR genannten Ausnahmen) dazu zählen.

    Die Frage der CPAP-Beatmung ist doch schon geklärt. In den \"Konsentierten Kodierempfehlungen der SEG 4 – Vergütung und Abrechnung\", auf deren Grundlage zumindest der MDK BaWü beurteilt, wurde im Frühjahr 2006 folgende Feststellung getroffen:

    Zur Diskussion stand: \"Wie ist die Fortsetzung intermittierender Heimbeatmung mit Maske bei Patienten mit exazerbierter COPD und Verschlechterung der respiratorischen Insuffizienz, bei denen diese Beatmung im Krankenhaus fortgesetzt wird, zu kodie-
    ren? Die Behandlung erfolgt nicht auf einer Intensivstation.\"
    In diesem Fall war die Beatmung demnach nicht kodierbar.

    Auch wir rechnen nicht mit einer Zunahme der Beatmungsstunden, weil wir die DKR schon länger im Sinne der Klarstellung 2007 interpretiert hatten.

    Mit freundlichem Gruß

    Liebes Forum,

    bezüglich der Anforderungen durch den MDK bin ich nachdrücklich der Meinung, dass es nicht Aufgabe des Krankenhauses sein kann, die Fälle vor Übersendung der Unterlagen inhaltlich auf den möglichen Anfragegrund hin abzuklopfen. Zumal diese Prüfung bei weiterhin steigenden Anfragezahlen gar nicht mehr leistbar ist.
    Es kann durchaus verlangt werden, dass der MDK bereits bei der Anforderung die konkreten Diagnosen oder Prozeduren benennt, die aus Sicht der Kasse angezweifelt werden. Wird dies unterlassen, so wäre vor der Gutachtenerstellung zumindest eine Nachforderung genau zu spezifizierender Unterlagen zu erwarten.
    Dass trotz der diesbezüglich klaren Rechtslage (u.a. SG Magdeburg S 6 KR 126/2003) weiterhin zahlreiche negative Erst-Beurteilungen getroffen werden, die ausschließlich auf Grundlage der Entlass- und OP-Berichte erstellt wurden, ist eigentlich nicht hinnehmbar.
    Würden die Krankenhäuser solche Gutachten auf Grund von Formfehlern vermehrt zurückweisen, könnte hier vielleicht eine Verbesserung erreicht werden.

    Mit freundlichem Gruß