Beiträge von twalter

    Liebes Forum,

    dass mit dem MDK zunehmend das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Diagnosen diskutiert werden muss ist ein zermürbendes Problem. Mal wird das Vorliegen einer Pneumonie bezweifelt oder (im Forum ausgiebig diskutiert) das eines HWI....

    Ich plädiere hier für: hart bleiben!

    Der MDK kann nicht eigene Standards einführen, die im klinischen Alltag nicht haltbar sind. Es besteht keine Dokumentationspflicht über das für die Behandlung notwendige Maß hinaus. Wenn auf Grund der dokumentierten Befunde eine Diagnose gestellt wurde und eine spezifische Therapie eingeleitet oder ein anderer Aufwand getrieben wird, dann hat diese Diagnose vorgelegen. Jede weitere Diskussion verlässt nach meiner Ansicht den Boden einer sozialmedizinischen Abrechnungsprüfung. Oder liege ich da falsch?

    Gruß aus Mannheim

    Hallo Dobby,

    nach meinem Verständnis ist der T-Code Hauptdiagnose, sofern es keine Diagnose gibt, welche die Art der Knieinfektion genauer beschreibt, wovon ich aus dem Stegreif eher nicht ausgehe.
    Die OGVD spielt hierbei keine Rolle solange der Zusammenhang zur Vor-OP gegeben ist.

    Gruß
    TW

    Hallo Dobby,

    Zufallsbefunde sind nicht zu kodieren. Kontrolluntersuchungen gelten jedoch im Allgemeinen als Aufwand und begründen daher eine Nebendiagnose.
    Also:
    Kommt ein kardiol. unauffälliger Patient und Sie entdecken im Echo nebenbefundlich eine Mitralklappeninsuffizienz, dürfen Sie diese nicht kodieren.
    Kommt ein Patient mit bekannter Klappeninsuffizienz und Sie machen ein Kontrolecho, dann dürfen Sie die MI kodieren.

    Gruß aus Mannheim
    TW

    Hallo Liebes Forum,
    wir hatten bereits in mehreren Fällen dieses Problem mit dem MDK diskutiert. Wir konnten mit folgender Argumentation schon trumpfen und die N17.9 durchsetzen:

    Zwei Definitionen eines ANV sind unseres Erachtens bislang akzeptiert:
    - ein passagerer Anstieg des Serumkreatinins um 50% des Ausgangswertes
    - ein Abfall der Creatintin-Clearance um mehr als 50% des Ausgangswertes
    Wenn beide Faktoren erfüllt sind, muss von einem akuten Nierenversagen ausgegangen werden.
    Ein Akutes Nierenversagen dieser Art verursacht immer einen Mehraufwand durch die erforderliche Monitorisierung der Nierenfunktion, Elektrolyte, des Säure-Basen-Haushalts, des Volumenstatus und anderer klinischer Parameter sowie ggfs. Intervention/Korrektur.

    Es ging dabei um ANV als Nebendiagnose. Ein Widerspruch dieser Art läuft aktuell.

    Schöne Grüße aus Mannheim
    tw

    Hallo Pauli,

    der Thread ist zwar älter, aber an der Kodierung hat sich nichts geändert: Eigtl. wäre J91* die HD. Da diese aber wegen des Sterns nicht kodierbar ist, muss die Atiologie, also die Metastase als HD kodiert werden.
    Nur falls während des Aufenthaltes auch der Primärtumor mitbehandelt werden sollte - bspw. im Rahmen einer Chemo - dann MUSS der Primärtumor als HD herhalten.

    Gruß aus Mannheim

    Liebes Forum,

    da für die Verabreichung der Blutkonserven Zusatzentgelte abgerechnet werden können, ist jedwede Gabe zu dokumentieren. Zusatzentgelte sind deshalb abrechnungsfähig, weil sie gerade nicht in die DRG-Kalkulation einfließen. Insofern ist die Argumentation \"regelhafter Ery-Gabe\" nicht zielführend. Der MDK kann allenfalls die Art und Menge der Produkte prüfen.

    In diesem Zusammenhang ist es übrigens eine erfreuliche Entwicklung, dass sich bei den verschiedenen MDKs in der Frage der Zählung von gepoolten Thrombokonzentraten die Zählweise des INEK (>40 ml = 1 TE) nach und nach als mehrheitsfähig herausstellt.

    Im übrigen schließe ich mich in der Frage der Kodierung einer intraop. Blutung mit EK-Gabe der Meinung an, dass im Hinblick auf die Qualitätssicherung und wegen der Indikationsstellung die D62 der T81.0 vorzuziehen wäre.

    Herzliche Grüße aus Mannheim
    TW

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir stehen in einer angeregten Diskussion mit verschiedenenen MDK\'s bzgl. der Kodierung eines UARS bei unseren Schlaflaborpatienten. Zur Frage steht, ob dieses mit G47.3 oder D10.5 zu verschlüsseln ist.

    Die Gutachter verweisen regelmäßig darauf, dass das UARS eine Sonderform des Obstruktiven Schlaf-Apnoe-Syndroms darstellt, und daher mit G47.3 (OSAS) zu kodieren sei.

    Unserer Ansicht nach ist das UARS mit D10.5 (Neubildung Oropharynx) besser abzubilden, sofern die Nasenatmungsbehinderung durch eine Hyperplasie des Weichgaumens . bzw. Zungengrundes verursacht wird, da hierdurch die Ursache des UARS genauer bezeichnet wird. Diese Kodierung (mit D10.5) wurde uns in einem Fall auch gutachterlicherseits (MDK Rheinland-Pfalz) bestätigt. In mehreren anderen Fällen (MDK Ba-Wü) kämpfen wir im Moment erfolglos um eine Anerkennung der D10.5.

    Hat jemand Meinungen/Erfahrungen zu diesem Problem?

    Thomas Walter
    Universitätsklinikum Mannheim
    Medizincontrolling