Beiträge von DRGist

    Hallo Herr Scholze,

    hier die (Teil-)Antwort eines Halbwissenden:

    es lassen sich drei Basisfallwerte unterscheiden:

    1) vereinbarter Basisfallwerte ohne Berichtigungen und Ausgleiche: Erlösbudget geteilt durch Fallmix.

    2) vereinbarter Basisfallpreis ohne Berichtigungen und Ausgleiche: (Erlösbudget plus/minus Ausgleiche und Berichtigungen aus Vorjahren) geteilt durch Fallmix.

    Beides sind theoretische Größen, die im Zahlungsverkehr so nicht vorkommen. Grund dafür ist, dass die Budgetverhandlungen unterjährig erfolgen, so dass mit dem Basisfallpreis 1) und 2) das Budget bei Ereichung des vereinbarten Fallmixes unter- oder überschritten würde, je nachdem, wie hoch der zuletzt zur Anwendung gekommene Basisfallpreis war.

    3) Der Zahlbasisfallpreis ist also eine um den bisherigen Finanzfluss des laufenden Jahres berichtigter Wert, der für die Abrechnung verwendet wird.

    Beste Grüße,
    Bernd Liebermann

    Hallo Tigger,

    meines Wissens wird in diesem Fall die Bewertungsrelation für Hauptabteilungen aus Spalte 4 verwendet, also 0,299. Dies allerdings natürlich nur, wenn das Neugeborene nicht direkt aus dem Kreißsaal mit der Mutter entlassen, sondern zur weiteren Versorgung auf eine Station verlegt wird.

    Beste Grüße,
    Bernd Liebermann

    Hallo zusammen,

    nicht erwähnt wurde überraschenderweise bisher der AKVD-Ansatz von Bracht, LBK Hamburg (aufwandskorrigierte Verweildauer). Herr Sommerhäuser hat ihn an folgender Stelle referiert: https://www.mydrg.de/dload/casemix3.doc. Dieser Ansatz wurde auch vorgestern auf dem Medizincontrolling-Anwenderforum in Köln von Herrn Dr. Sander mit großem Interesse auf Publikumsseite vorgestellt.

    Frühlingsgrüße von
    DRGist

    Hallo Herr Schmitt,

    ich denke, bei der Frage nach den Verlegungsfallpauschalen war bereits klar, dass die Regelung zur unteren Grenzverweilauer nur bei nicht verlegten Patienten Anwendung findet. Nur wie verhält es sich mit nicht-verlegten Fällen, die in eine Verlegungs-FP eingruppiert wurden und die uGVwd unterschreiten? Hier widersprechen sich FPV und Abrechungsleitfaden, wie von toto aufgeführt.

    Ad Dr. Ordu:

    Der Fall ist ebenfalls kein gutes Beispiel, da es sich ja um eine Aufnahme-/Zuverlegung handelt (vorausgesetzt, der Aufenthalt im verlegenden KH dauerte mindestes 24h). Hier findet natürlich die uGVwd keine Anwendung, da der Patient ja verlegt wurde. Interessant wäre folgender Fall:
    DRG F07Z, Aufnahmegrund 0101, Entlassungsgrund 079 (verstorben), Verweildauer 6 Tage. :d_gutefrage:

    Im Übrigen ist die Mindestverweildauer nicht mit der unteren Grenzverweildauer zu verwechseln! Mir ist lediglich eine DRG mit Mindestverweildauer bekannt: P60B - Neugeborenes, verlegt < 5 Tage nach Aufnahme ohne signifikante OR-Prozedur (Mindestverweildauer 24 Stunden für das Krankenhaus, in dem die Geburt stattfand).

    Schöne Grüße,
    DRGist