Beiträge von Matthias Offermanns

    Hallo Johnnie,

    so weit ich weiß, tagt heute der Bewertungsausschuss. Dort sollen Entscheidungen getroffen werden, die einen direkten Einfluss auf den AOP-Katalog haben sollen.

    Es kann also gut sein, dass in den nächsten Tagen ein neuer AOP-Katalog und neuer Vertrag veröffentlicht wird.

    Grüße

    Matthias Offermanns

    Hallo Diana M,

    ergänzend zu dem, was C-3PO und attila geschrieben haben, einige Klarstellungen.

    Der EBM hat mehrere Anhänge, u.a.

    Anhang 1 Verzeichnis der nicht gesondert berechnungsfähigen Leistungen

    Anhang 2 Zuordnung der operativen Prozeduren nach § 295 SGB V (OPS) zu den Leistungen der Kapitel 31 und 36

    Anhang 2 in Verbindung mit Kapitel 31 stellt das ambulante Operieren der Vertragsärzte, ermächtigten Ärzte und der MVZ dar.

    Der AOP-Katalog hat folgende Abschnitte:

    Abschnitt 1: Leistungen gemäß § 115 b SGB V aus Anhang 2 zu Kapitel 31 des EBM

    Abschnitt 2: Leistungen gemäß § 115 b SGB V außerhalb Anhang 2 zu Kapitel 31 des EBM

    Abschnitt 3: Leistungen gemäß § 115b SGB V des EBM ohne OPS-Zuordnung

    Der AOP-Katalog enthält die abschließende Liste von Eingriffen, die Krankenhäuser ambulant erbringen dürfen und müssen. Eine stationäre Erbringung der im AOP erfassten Eingriffe ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich und stellt die Ausnahme und nicht den Regelfall dar.

    Mit Leistungen des Kapitels 36 haben Sie im Rahmen einer ambulanten Operation als Krankenhaus nichts zu tun.

    Grüße

    Matthias Offermanns

    Moin,

    also eine Leberpunktion würde ich auch als KH nicht ambulant machen, die ist zwar im Schnitt eher sicher, aber wenn es Komplikationen gibt dannaber auch mal öfter kreislaufrelevante, auch nach mehreren Stunden! Wie das im AOP landen konnte...

    MfG

    Rokka

    Ich fürchte, wir werden in den nächsten Monaten und Jahren noch eine Reihe von Eingriffen als ambulant genannt bekommen, wo Ärzte zurecht Bedenken haben. Die Ambulantisierung kann einigen gar nicht schnell genug gehen.

    Hallo Frau DianaM,

    das alte Spiel der Krankenkassen. Tja.

    Als ambulante Operation können Sie es nicht abrechnen. Da ich kein Arzt bin, will ich mich lieber nicht zum OPS 1-845 äußern.

    Aber Sie haben von den Krankenkassen eine Steilvorlage bekommen. Eine Steilvorlage für eine persönliche Ermächtigung Ihres Arztes für die Durchführung einer sonographisch gestützten Leberpunktion. Es gibt offensichtlich einen Bedarf. Stationäre Abrechnung ist nicht möglich. Die niedergelassenenen Ärzte wollen das n icht machen, wenn ich das richtig verstanden habe. Also spricht alles dafür, dass Sie hier eine persönliche Ermächtigung beim Zulassungsausschuss der KV stellen können.

    Eine andere Möglichkeit sehe ich leider nicht.

    Grüße

    Matthias Offermanns

    Sehr geehrter Fau DianaM,

    Sie haben keinen Denkfehler!

    In Abschnitt 2 AOP-Katalog gibt es eine Zuordnung des OPS-Codes 1-442.0 zu der EBM-Ziffer 34505. Das ist verbindlich. Nur wenn Sie eine CT-gestützte Leberpunktion durchführen, können Sie diese Leistung als ambulante Operation gemäß § 115b SGB V abrechnen. Eine sonographisch gestützte Leberpunktion ist da leider nicht möglich.

    Grüße

    Matthias Offermanns

    Sehr geehrter Herr Bartkowski,

    in § 10 Abs. 1 AOP-Vertrag heißt es: "Die Vergütung gemäß § 9 Absatz 1 und 2 für die Leistungen des Krankenhauses und der Vertragsärzte nach Anlage 1 wird insoweit nach Schweregraden differenziert, dass Reoperationen, soweit sie nicht bereits über eigenständige OPS-Schlüssel abgebildet und spezifisch bewertet sind, mit einem Vergütungsaufschlag versehen werden."

    Damit sind 2 verschiedene Varianten des Reoperationen vorgesehen:

    - Variante 1: Reoperationen mit einem eigenständigen OPS-Kode und spezifischer Bewertung

    - Variante 2: Reoperationen, die nicht über einen eigenständigen OPS und spezifischer Bewertung verfügen.

    Zu Variante 1 zählen u.a. der OPS-Kode 5-788.5f: "Operationen an anderen Knochen: Operationen an Metatarsale und Phalangen des Fußes: Osteotomie: Os metatarsale I, distal, Reoperation bei Rezidiv". Hier liegt für die Reoperation ein eigentständiger OPS-Kode vor. Die spezifische Bewertung ergibt sich daraus, dass die zugehörige EBM-GOP höher bewertet ist als der Ersteingriff. Für eine Leistung, die unter die Schweregraddifferenzierung fällt, ergibt das ja auch Sinn.

    Zu Variante 2 zählen Eingriffe, die in ihrer Leistungsbeschreibung weder von Reoperation oder Rezidiveingriff sprechen. Für diese Leistungen der Variante 2 kann ggf. der Vergütungsaufschlag angesetzt werden.

    "Die Kodierung von 5-983 zusätzlich zu einer ME wie z.B. 5-787.30 ist klassifikatorischer Unfug und hoffentlich nicht ernsthaft von den Vertragspartnern so gewollt, wie Sie es hier dargestellt haben." In § 10 Abs. 4 AOP-Vertrag heißt es dazu unmißverständlich: "Für die Abrechnung der Zuschlagspositionen ist zusätzlich zum Eingriff gemäß Abschnitt 1 AOP-Katalog der OPS-Zusatzkode 5-983 Reoperation zu dokumentieren." Wie würden Sie denn diese Formulierung interpretieren? Ich interpretiere das so: man muss den OPS-Kode für die Reoperation ansetzen. Und falls ein Vergütungsaufschlag abgerechnet werden kann, dann muss man den OPS-Zusatzkode 5-983 angeben. Ob das Sinn macht oder nicht, ist hier nicht die Frage. Dieser OPS-Zusatzkode ist als Indikator anzusetzen. Die Vertragspartner hätten auch etwas anderes angeben können, waren aber limitiert durch die Möglichkeiten der Datenübermittlung.

    "Um eine verbindliche Klärung möchte ich daher bitten, bevor die ersten juristischen Auseinandersetzungen beginnen." Dazu werde weder ich noch Sie in der Lage sein. Wenn Sie eine verbindliche Klärung erwarten, sollten Sie sich an die Verhandlungspartner wenden, die Ihnen ihre Interpretation des § 10 AOP-Vertrages dann mitteilen werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Matthias Offermanns

    Hallo Frau Rietkötter,

    entscheidend für die Beurteilung Ihrer Frage ist die Formulierung in § 10 Abs. 4 AOP-Vertrag: "Für die Abrechnung der Zuschlagspositionen ist zusätzlich zum Eingriff gemäß Abschnitt 1 AOP-Katalgo der OPS-Zusatzkode 5-983 Reoperation zu dokumentieren. Die Schnitt-Naht-Zeite ist durch das OP- oder Narkoseprotokoll nachzuweisen."

    Die Deutschen Kodierrichtlinien spielen hier keine Rolle. Der OPS-Kode 5-983 wird nur verwendet, um zu dokumentieren, dass im Rahmen einer Reoperation eine Zuschlagsposition angesetzt wurde.

    Für die Metallentfernung ist der im AOP-Katalog hinterlegte OPS-Kode anzugeben.

    Der OPS-Kode 5-983 ist nur zusätzlich anzugeben, wenn ein Schweregradzuschlag angesetzt werden kann. Der Schweregradzuschlag wird definiert über den Zuschlag für die Simultaneingriffe. Obligater Leistungsinhalt der Simultaneingriffe ist eine Schnitt-Naht-Zeit von vollendeten 15 Minuten. Damit Sie also einen Zuschlag bekommen und entsprechend den OPS-Kode 5-983 als Indikator für den Zuschlag angeben, muss der Eingriff (hier: die Metallentfernung) um mindestens 15 Minuten überschritten werden. Um eine Basis zu haben, ab wann sie die 15 Minuten zählen müssen, muss man die Kalkulationszeit eines Eingriffs heranziehen.

    Nehmen wir als Beispiel den OPS-Kode 5-787.30 "Entfernung von Osteosynthesematerial: Platte: Klavikula". Das ist ein Eingriff der Kategorie D2. Die Kalkulationszeit beträgt 30 Minuten. Wenn Sie eine Schnitt-Naht-Zeitbis bis zu 44 Minuten haben, dann brauchen Sie bei der Abrechnung nur den OPS-Kode 5-787.30 anzugeben.

    Haben Sie eine Schnitt-Naht-Zeit von 46 Minuten, dann können Sie neben dem Eingriff auch einen Zuschlag abrechnen. Sie geben dann bei der Abrechnung den OPS-Kode 5-787.30 für den Eingriff und den OPS-Kode 5-983 als Indikator für den Schweregradzuschlag an. Abrechnungsfähig sind dann u.a. die EBM-GOP 31132 für den Eingriff und die EBM-GOP 31138 für den Zuschlag an.

    Grüße

    Matthias Offermanns

    Hallo stei-di,

    das Problem könnte sich aus § 1 Abs. 1 AOP-Vertrag ergeben, wonach "Krankenhäuser zur ambulanten Durchführung der in dem Katalog nach § 3 aufgeführten Eingriffe gemäß § 115b SGB V in den Leistungsbereichen zugelassen sind, in denen sie auch stationäre Krankenhausbehandlung erbringen."

    Ich sehe das für das ambulante Operieren durchaus als kritisch an, wenn chirurgische Leistungen ohne eine entsprechende Fachabteilung erbracht werden. Neben dem AOP-Vertrag ist hier noch der EBM zu nennen. Wenn Sie sich im EBM die Präambeln in den Facharztkapiteln anschauen, dann steht dort immer, dass die berufsrechtliche Verpflichtung zur grundsätzlichen Beschränkung auf das jeweilige Gebiet zu beachten ist.

    Es gibt ein BSG-Urteil (31.5.2016; B 1 KR 39/15 R) zur Erbringung von Laborleistungen durch Gynäkologen. Dort heißt es:

    Nach dem Inhalt der seinerzeit geltenden WBO Nds nebst den sie erläuternden Richtlinien … handelt es sich bei den abgerechneten Laboruntersuchungen der Gerinnungs- und Hämatologie-Werte sowie der Werte der klinischen Chemie bezogen auf das Fachgebiet der Frauenheilkunde und Geburtshilfe um nicht fachgebietsbezogene Leistungen.

    Insofern könnten sich hier für Sie Probleme ergeben, wenn Sie standardmäßig chirurgische Leistungen durch Internisten erbringen lassen.

    Grüße

    Matthias Offermanns

    Hallo Herr Offermanns,

    als ich habe es so gelernt: ÖGD und Kolo ist machbar, am gleichen Tag. Oder wenn 1. Kolo bereits vor 4 Wochen.

    Dann Ziffer 13400, mit Begründung: z. B. K92.2G, Oder I98.3G, K50.80 G, K90.0G, oder K21.0G nur mit K22.1 NICHT: K29.1G und kein unklarer Bauch.

    Viele Grüße

    drgclau

    Das Internet vergisst nie etwas:)

    Ich weiß ja nicht, wo Sie das gelernt haben. Mich würde nur interessieren, was die Krankenkassen bei einer ambulanten Operation nach § 115b SGB V dazu sagen. Wobei es bei der ein oder anderen Krankenkasse in dem ein oder anderen Regionalbereich schon einmal Mitarbeiter:innen der Krankenkasse gab, die ein großes Herz für Krankenhäuser hatten.

    Grüße

    Matthias Offermanns

    Hallo rokka,

    seit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.9.2013 (B 1 KR 21/12R) sind die Krankenhausärzte verpflichtet, bei jeder Einweisung zu überprüfen, ob eine stationäre Behandlung erforderlich ist oder ob eine ambulante Versorgung ausreichen würde. Im Urteil heißt es: "

    Ergibt sich daraus ohne Weiteres, dass der Vertragsarzt pflichtwidrig die notwendige vertragsärztliche Diagnostik nicht ausgeschöpft hat, sodass das Krankenhaus den Versicherten zumutbar und kunstgerecht hierauf verweisen kann, hat das Krankenhaus hiernach zu verfahren und eine vorstationäre Abklärung der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit abzulehnen.

    Lässt der bei Aufnahme des Patienten zur vorstationären Abklärung dem aufnehmenden Arzt verfügbare Wissens- und Kenntnisstand demgegenüber keine Verweisung des Patienten auf notwendige vertragsärztliche Diagnostik zu, sondern erfordert er den Eintritt in eine Untersuchung, begründet dies zugleich den Anspruch auf Vergütung des Krankenhauses."

    Damit liegt dann der Schwarze Peter bei Ihnen.

    Im konkreten Fall heißt das, dass Sie keine vorstationäre Pauschale abrechnen können, wenn erkennbar war, dass der Eingriff ambulant hätte durchgeführt werden können. Eine Einweisung an sich reicht damit nicht aus, um eine vorstationäre Behandlung abrechnen zu können.

    Grüße

    Matthias Offermanns