Sehr geehrter Herr Bartkowski,
in § 10 Abs. 1 AOP-Vertrag heißt es: "Die Vergütung gemäß § 9 Absatz 1 und 2 für die Leistungen des Krankenhauses und der Vertragsärzte nach Anlage 1 wird insoweit nach Schweregraden differenziert, dass Reoperationen, soweit sie nicht bereits über eigenständige OPS-Schlüssel abgebildet und spezifisch bewertet sind, mit einem Vergütungsaufschlag versehen werden."
Damit sind 2 verschiedene Varianten des Reoperationen vorgesehen:
- Variante 1: Reoperationen mit einem eigenständigen OPS-Kode und spezifischer Bewertung
- Variante 2: Reoperationen, die nicht über einen eigenständigen OPS und spezifischer Bewertung verfügen.
Zu Variante 1 zählen u.a. der OPS-Kode 5-788.5f: "Operationen an anderen Knochen: Operationen an Metatarsale und Phalangen des Fußes: Osteotomie: Os metatarsale I, distal, Reoperation bei Rezidiv". Hier liegt für die Reoperation ein eigentständiger OPS-Kode vor. Die spezifische Bewertung ergibt sich daraus, dass die zugehörige EBM-GOP höher bewertet ist als der Ersteingriff. Für eine Leistung, die unter die Schweregraddifferenzierung fällt, ergibt das ja auch Sinn.
Zu Variante 2 zählen Eingriffe, die in ihrer Leistungsbeschreibung weder von Reoperation oder Rezidiveingriff sprechen. Für diese Leistungen der Variante 2 kann ggf. der Vergütungsaufschlag angesetzt werden.
"Die Kodierung von 5-983 zusätzlich zu einer ME wie z.B. 5-787.30 ist klassifikatorischer Unfug und hoffentlich nicht ernsthaft von den Vertragspartnern so gewollt, wie Sie es hier dargestellt haben." In § 10 Abs. 4 AOP-Vertrag heißt es dazu unmißverständlich: "Für die Abrechnung der Zuschlagspositionen ist zusätzlich zum Eingriff gemäß Abschnitt 1 AOP-Katalog der OPS-Zusatzkode 5-983 Reoperation zu dokumentieren." Wie würden Sie denn diese Formulierung interpretieren? Ich interpretiere das so: man muss den OPS-Kode für die Reoperation ansetzen. Und falls ein Vergütungsaufschlag abgerechnet werden kann, dann muss man den OPS-Zusatzkode 5-983 angeben. Ob das Sinn macht oder nicht, ist hier nicht die Frage. Dieser OPS-Zusatzkode ist als Indikator anzusetzen. Die Vertragspartner hätten auch etwas anderes angeben können, waren aber limitiert durch die Möglichkeiten der Datenübermittlung.
"Um eine verbindliche Klärung möchte ich daher bitten, bevor die ersten juristischen Auseinandersetzungen beginnen." Dazu werde weder ich noch Sie in der Lage sein. Wenn Sie eine verbindliche Klärung erwarten, sollten Sie sich an die Verhandlungspartner wenden, die Ihnen ihre Interpretation des § 10 AOP-Vertrages dann mitteilen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Matthias Offermanns