Beiträge von Systemlernender

    Guten Tag Herr Dr. Linz,

    das Thema ist in der Tat sehr vielschichtig bzw. komplex. Sie haben völlig Recht, \"sprungfixe Kosten\" und der \"Grad der Kapazitätsauslastung\" spielen natürlich auch eine wichtig Rolle, wenn es gilt, die Höhe des Mehrleistungsabschlages annährend qualifiziert bestimmen zu wollen.

    Gruß

    Der Systemlernende

    Hallo,

    der Mehrleistungsabschlag ist betriebswirtschaftlich begründet und hat nichts mit einem großzügig gewährten Rabatt oder gar einem den Krankenkassen einzuräumenden Skonto zu tun.

    Grundgedanke ist, dass die Leistungserstellung X mit bestimmten Durchschnittskosten verbunden ist. Bei der Erstellung von Leistungen X+n, also bei Mehrleistungen, machen sich sogenannte Skaleneffekte bemerkbar – mit der Folge, dass die Durchschnittskosten pro Leistung sinken.

    Anders ausgedrückt: Die Herstellung von 800.000 Waschmaschinen verursacht Durchschnittskosten pro Waschmaschine von 200,00 Euro. Die Herstellung von 1.000.000 Waschmaschinen lässt die Durchschnittskosten pro Waschmaschine auf 195,00 Euro sinken. Die Massenproduktion von zahlreichen Konsumgütern ist der Grund für einen Preisverfall“ dieser Konsumgüter.

    Ob und inwieweit der beschriebene Effekt auf die stationäre Krankenhausversorgung übertragen werden kann, ist hochgradig strittig. Es gibt eine Reihe von Krankenhausleistungen (Endoprothetik), bei denen der Skaleneffekt beobachtet werden kann. Es ist sicher kein Zufall, dass gerade die Hüft- und Knieendoprothetik mit hohen Fallzahlen besonders interessante Objekte der Integrationsverträge gewesen sind. Es gibt aber auch viele Krankenhausleistungen, bei denen der Skaleneffekt nicht vorliegt oder nicht vorliegen kann. Es muss sich dabei keineswegs nur um die Versorgung von Schwerstbrandverletzten oder um die Transplantationschirurgie handeln. Eine pauschale, auf nahezu alle Mehrleistungen aller Krankenhäuser bezogene Abschlagsregelung ist daher nicht unbedingt „fair“ und sachgerecht. Ob der Gesetzgeber sich bei seiner 30 %-Regelung auch von diversen Schiedsstellenentscheidungen außerhalb Niedersachsens – Gruß an den VKD – hat leiten lassen, bleibt unbekannt.

    Gruß

    Der Systemlernende

    Hallo NV,

    der sogenannte Orientierungswert nach § 10 Abs. 6 KHEntgG soll erstmals bis zum 30.06.2010 entwickelt werden. Vielleicht ist die Verzögerung der Tatsache geschuldet, dass das Statistische Bundesamt seine Arbeiten zur Struktur des \"Warenkorbes\" bzw. zum Wert an sich noch nicht abgeschlossen hat. Vielleicht gefällt dem BMG der ermittelte Wert (noch) nicht.

    Übrigens ist dem Gesetzestext nicht zu entnehmen, dass der Orientierungswert schon im Jahre 2011 wirksam werden soll.

    Im sogenannten Eckpunktepapier der Bundesregierung aus dem Juli 2010 (\"Für ein gerechtes ... Gesundheitssystem\") ist die Rede davon, dass die Krankenhausausgaben lediglich in Höhe der halben Grundlohnsummensteigerung wachsen dürfen. Meines Erachtens ein klares Indiz dafür, dass der Orientierungswert in den nächsten beiden Jahren nicht wirksam werden dürfte.

    Gruß

    Der Systemlernende

    Hallo,

    nach meiner Kenntnis hatten insbesondere die Betriebskrankenkassen einmal einen sogenannten Feuerwehrfonds. Mit diesem sollten \"Extremkostenfälle\", die bei einer einzelnen (kleinen) BKK entstehen können bzw. entstanden sind, von der Solidargemeinschaft aller Betriebskrankenkassen zumindest anteilig ausgeglichen werden.

    Gibt es diesen Feuerwehrfonds nicht mehr? Ist dieser wirklich mit Einführung des sogenannten Risikopools (im alten RSA) abgeschafft worden? Nachdem nun auch dieser Risikopool nicht mehr besteht bzw. bei Bildung des MorbiRSA irgendwie \"unter den Tisch gefallen\" ist, kann in der Tat die geschilderte Situation entstanden sein.

    Oder ist das Argument von den 2 Extremkostenfällen nur vorgeschoben ?

    Gruß

    Der Systemlernende

    Hallo Frau Zierold,

    ja !

    Im § 4 Abs. 10 Satz 1 KHEntgG wird hinsichtlich des \"Pflegestellenprogramms\" folgendes ausgeführt: \"der dem Krankenhaus ... zustehende Betrag wird durch einen Zuschlag auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelte (§ 7 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 und 2) sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zbd Abs. 2a finanziert und gesondert in der Rechnung ausgewiesen.\"

    Gruß

    Der Systemlernende

    Hallo Aschi,

    nach meinem Verständnis handelt es sich bei den Begriffen \"Casemix-Punkte\" und \"Summe der Bewertungsrelationen\" um synonyme Begriffe - wie auch \"CMI\" (Case-Mix-Index) und \"durchschnittliche Fallschwere\".

    Gruß

    Der Systemlernende

    Hallo

    mit Wirkung vom 01.04.2009 haben der GKV-Spitzenverband und die DKG eine Rahmenempfehlung abgeschlossen, die u.a. auch eine Aussage zum Zeitpunkt der Gültigkeit der Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1 c SGB V enthält. Es heißt dort:

    \"Unter Berücksichtigung und in Verbindung mit der Vereinbarung zur Abrechnung des Zu- oder Abschlages wegen Konvergenzverlängerung wird empfohlen, dass die auf 300 Euro erhöhte Aufwandspauschale für Fälle entrichtet wird, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des KHRG aufgenommen wurden.\"

    Eine meines Erachtens klare, eindeutige und vernünftige Regelung, die erhöhte Aufwandspauschale auf Prüfungen zu beziehen, die mit einer Patientenaufnahme ab dem 25.03.2009 (0.00 Uhr) in Verbindung stehen.

    Für alle diejenigen, die vor den Sozialgerichten weiter \"fechten\", hat die vorgenannten Rahmenempfehlung auch noch einen Trost parat: \"Die Vertragsparteien dieser Rahmenempfehlung stellen ausdrücklich fest, dass ... die unterschiedlichen, streitigen Positionen zur Frage des Zeitpunktes der Entrichtungspflicht für die Aufwandspauschale in Höhe von 100 Euro ... von dieser Rahmenempfehlung nicht erfasst werden.\"

    Gruß

    Der Systemlernende

    Guten Tag Herr Dr. Linz,

    worauf gründet sich Ihre Information oder Annahme, dass die MDK-Aufwandspauschale in Höhe von 300,00 € für jeden Fall ab Rechnungsdatum 25.03.2009 gilt.

    Nach meinen Informationen arbeiten der GKV-Spitzenverband Bund und die DKG an einer Rahmenempfehlung zu Fragen der Umsetzung des KHRG. Dort war in einer Entwurfsfassung davon die Rede, dass die Aufwandspauschale für Fälle zu entrichten ist, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des KHRG, also dem 25.03.2009, aufgenommen wurden. Demnach soll nunmehr also das Aufnahmedatum- und nicht das Rechnungsdatum entscheidend sein. Das wäre zumindest eine klare, eindeutige Regelung.

    Gruß

    Der Systemlernende

    Guten Morgen und Willkommen im Forum,

    die Zu- bzw. Abschläge aufgrund der Verlängerung der Konvergenzphase, geregelt im § 5 Abs. 6 KHEntgG n.F., sollen erst dann realisiert werden, wenn es einen Landesbasisfallwert (LBFW) 2009 gibt. Voraussetzung ist natürlich, dass das KHRG - wie vorgesehen - am heutigen Freitag im Bundesgesetzblatt veröffentlich wird.

    In einer ganzen Reihe von Bundesländern gibt es noch keinen LBFW 2009 und somit sollen die Zu- bzw. Abschläge dort erst einmal nicht wirksam werden - auch wenn das KHRG mit dem heutigen Tag in Kraft treten sollte.

    In den letzten Wochen hatte es Diskussionen darüber gegeben, ob die Zu- bzw. Abschläge unabhängig von der Existenz eines LBFW 2009 - nach Inkraftteren des KHRG - sofort wirksam werden können. Die Fortschreibung der § 301-Vereinbarung, wohl basierend auf eine Absprache zwischen DKG und GKV-Spitzenverband, schafft also Klarheit.

    Wirklich spannend bleibt die Umsetzung der Ausgleichsregelung im § 5 Abs. 6 Satz 4 KHEntgG.

    Gruß

    Der Systemlernende